10. Soziales
10.1
Pauschale Einwilligungsformulare in Schuldnerberatungsstellen
Wer bei einer Schuldnerberatungsstelle Rat und Unterstützung sucht, muß sein Einverständnis damit erklären, daß bei den unterschiedlichsten Personen und Institutionen Auskünfte über ihn eingeholt werden. Die hessischen Schuldnerberatungsstellen verwenden dafür Formulare mit einem mehr oder weniger ausführlichen Fragenkatalog. Im letzten Jahr wandten sich erstmals Bürgerinnen und Bürger an mich, weil ihnen die Einwilligungserklärung, die sie abgeben sollten, zu weitgehend erschien. Meine Überprüfung ergab, daß die Formulare vielfach zu pauschale Formulierungen enthielten und daß außerdem mehr Transparenz für die Hilfesuchenden hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten sichergestellt werden muß.
10.1.1
Schuldnerberatungsstellen benötigen viele persönliche
Informationen
In der Bundesrepublik gibt es derzeit etwa 400 Schuldnerberatungsstellen. Sie werden vor allem von Städten und Gemeinden, freien Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherorganisationen getragen. Schuldnerberatungsstellen nehmen die zunehmend wichtigere Aufgabe wahr, Haushalten, die - aus den verschiedensten Gründen - ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr bewältigen können und durch Überschuldung in Not geraten, bei der Ordnung und Regulierung ihrer Schulden zu helfen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie mit einer Vielzahl persönlicher Informationen über die Hilfesuchenden zu tun: Sie erfahren die Gründe, die zur Überschuldung geführt haben, und Einzelheiten über die familiäre und berufliche Situation sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts, insbesondere über den aktuellen Stand der Schulden (z.B. Ratenkredite bei Banken und Sparkassen, Ratenkäufe bei Waren- und Versandhäusern, Pfandleihe, Versicherungsschulden, Mietschulden, Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen, Wett- und Spielschulden, Schulden bei Ärzten, Rechtsanwälten, beim örtlichen Handel, bei der Post, bei Freunden, beim Finanzamt oder beim Sozial-, Jugend- und Arbeitsamt). Ferner benötigen die Schuldnerberatungsstellen konkrete Angaben von den Betroffenen, um überprüfen zu können, ob gesetzliche Sozialleistungen (z.B. Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschuß für den Kindesunterhalt oder Sozialhilfe) in Betracht kommen. Die Schuldnerberatungsstellen versuchen dann, durch Gespräche mit den Gläubigern Regelungen zu treffen, die es den Hilfesuchenden ermöglichen, ihre Schulden abzutragen.
10.1.2
Transparenz der Datenverarbeitung
Auch wenn die Schuldnerberatungsstellen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben vielfältige persönliche Informationen über
die
Hilfesuchenden benötigen und häufig zur Schuldenregulierung
mit
einer Reihe von Stellen Kontakt aufnehmen müssen, muß
auch und
gerade in diesem Bereich Transparenz für die Betroffenen
hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
sichergestellt werden. Pauschale Einwilligungserklärungen
zur
Einholung von Auskünften bei anderen Stellen bzw. Personen
dürfen nicht verwandt werden. Das Formular einer
Schuldnerberatungsstelle enthielt beispielsweise den folgenden
Text:
"Hiermit bevollmächtige ich ... vor allem zur Regulierung meiner finanziellen Verbindlichkeiten und im Interesse meiner sozialen und wirtschaftlichen Situation, bei allen nachfolgend aufgeführten Personen, Dienststellen und Institutionen die erforderlichen Informationen einzuholen, Unterlagen einzusehen und daraus Kopien anzufertigen und Verhandlungen zu führen: Privatpersonen, die als Gläubiger mir gegenüber auftreten; meine jetzigen bzw. früheren Arbeitgeber; Rechtsanwälte, soweit sie mich vertreten oder vertreten haben bzw. als Gläubiger mir gegenüber auftreten oder aufgetreten sind; Bedienstete bei Verbraucherberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen und Gerichten; Bedienstete bei Banken, Inkassobüros, Auskunfteien, Versicherungsgesellschaften o.ä.; Bedienstete bei Behörden und öffentlichen Dienststellen, bei den freien Wohlfahrtsverbänden und Kirchen, soweit sie Aufgaben nach § 18 f. Sozialgesetzbuch Band I wahrnehmen; Bedienstete bei psychologischen Beratungsstellen (Familien-, Drogen-, Sucht-, Schwangerschaftsberatung, Sozialpsychiatrischer Dienst)." Formulierungen in anderen Einwilligungserklärungen waren kürzer, jedoch auch zu pauschal, so z.B. der folgende Text:
"Hiermit entbinde ich Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute vom Bankgeheimnis bzw. von der Einschränkung durch das Datenschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für den oder die Arbeitgeber, öffentliche Stellen und für Auskunftsbüros, einschließlich der SCHUFA."
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Einwilligungserklärungen nur rechtswirksam, wenn die Betroffenen vorher über Umfang und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert wurden. Das heißt, daß nicht routinemäßig für jede nur denkbare Fallkonstellation ("öffentliche Stellen") eine Einwilligung in die Erteilung von Auskünften eingeholt werden darf, ohne daß feststeht, daß die Auskünfte im Einzelfall tatsächlich benötigt werden.
Da die Schuldnerberatungsstellen unterschiedlich arbeiten, kann
ich hier nur einige allgemeine Verfahrensvorschläge darlegen,
die von jeder Stelle entsprechend ihrer Arbeitsweise
konkretisiert bzw. modifiziert werden müssen. Die
Schuldnerberatungsstellen benötigen im Regelfall zunächst
einmal
die Einwilligung in die Erteilung von Auskünften durch alle
Gläubiger. Eine Einwilligungserklärung könnte etwa
wie folgt
aussehen:
"Hiermit bevollmächtige ich meinen Schuldnerberater, zum Zwecke der Unterstützung bei der Regulierung meiner Schulden bei meinen Gläubigern die für die Beratung erforderlichen Auskünfte einzuholen, Unterlagen einzusehen und daraus Kopien zu fertigen."
Im übrigen stellt sich die Frage, auf welche Weise je nach
Einzelfall differenziert verfahren werden kann. Die Betroffenen
müssen auch die Möglichkeit haben, in die Erteilung
von
Auskünften bestimmter Stellen nicht einzuwilligen. Vor allem
auch eine Einwilligung in die Erteilung von Auskünften bei
Familien-, Drogen-, Sucht-, Schwangerschaftsberatungsstellen
sowie Sozialpsychiatrischen Diensten sollte allenfalls im
Einzelfall, wenn der konkrete Anlaß feststeht und besprochen
werden kann (z.B. ein Antrag auf Vollstreckungsschutz, weil die
Vollstreckung aus gesundheitlichen Gründen eine besondere
Härte
für den Schuldner darstellen würde), eingeholt werden.
Bei der Formulierung der Einwilligungserklärung ist zwischen den verschiedenen Zwecken, nämlich Regulierung der Schulden mit den Gläubigern einerseits und Überprüfung und ggf. Geltendmachung von Ansprüchen auf gesetzliche Sozialleistungen andererseits, zu unterscheiden. Gegenüber den Betroffenen ist klarzustellen, daß die zu ihrer Person erhobenen Daten nur für Zwecke der Schuldnerberatung verwendet werden. Hier ist postiv anzumerken, daß die Formulare überwiegend bereits entsprechende Formulierungen zur Zweckbindung enthielten. Wegen des Umfangs und der Sensibilität der Daten sollten auch die Fristen für die Löschung bzw. Vernichtung der Daten intern konkret festgelegt und den Betroffenen auch mitgeteilt werden. Es könnte z.B. wie folgt formuliert werden:
"Die eingeholten Informationen werden nur für die Schuldnerberatung verwendet und dürfen ohne meine ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die zu meiner Person bei der Schuldnerberatungsstelle gespeicherten Daten werden fünf Jahre nach Abschluß der Beratung vernichtet bzw. gelöscht."
Soweit die Daten über die Hilfesuchenden in einer automatisierten Datei gespeichert werden, müssen die Betroffenen davon, z.B. durch Aushändigung eines Ausdrucks des Drucksatzes, benachrichtigt werden ( § 18 Abs. 2 HDSG).