12. Umwelt
12.1
Ad hoc-Arbeitsgruppe Umweltschutz und Datenschutz
Mit der wachsenden gesellschaftlichen Bedeutung des Umweltschutzes in den letzten Jahren ist auch das Spannungsverhältnis zwischen Umweltschutz und Datenschutz in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten: Während es im Umweltschutz darum geht, Daten offenzulegen, um Ursachen und Verursacher von Umweltgefahren und -schäden erkennen zu können, verlangt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - also der Datenschutz -, daß personenbezogene Daten nur dann gegen den Willen des Betroffenen übermittelt bzw. veröffentlicht werden dürfen, wenn dies eine Rechtsvorschrift so bestimmt. Diesem Konflikt trägt die gegenwärtige Rechtslage bisher nur unvollkommen Rechnung. Beispiele dafür habe ich in meinen Tätigkeitsberichten der letzten vier Jahre beschrieben (vgl. 17. Tätigkeitsbericht, Ziff. 1.1.2.3; 18. Tätigkeitsbericht, Ziff. 15; 19. Tätigkeitsbericht, Ziff. 12 und 20. Tätigkeitsbericht, Ziff. 11).
Das Land Hessen hat allerdings bereits in mehreren Bereichen gesetzliche Regelungen geschaffen, die einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Umweltschutzes und denen des Datenschutzes ermöglichen und insoweit ein Vorbild für andere Gesetzgeber sein können: Die Regelung in § 105 des Hessischen Wassergesetzes vom 22. Januar 1990 (HWG, GVBl. I S. 114), die Vorschriften in den §§ 26 und 17 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 26. Februar 1991 (HAbfAG, GVBl. I S. 106) und die Vorschriften der Verdachtsflächendatei-Verordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. I S. 314). Das Hessische Datenschutzgesetz (HDSG) vom 11. November 1986 hatte bereits in seinem § 12 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 als eines der ersten Datenschutzgesetze auch Regelungen für die Datenerhebung "zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit" sowie zur "Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen" aufgenommen. Diese Regelungen des HDSG gelten allerdings nur im Einzelfall.
Um einen Beitrag zur Verbesserung der Rechtssituation auf dem Gebiet des Umweltschutzes - insbesondere in den neuen Bundesländern - zu leisten, und zur Förderung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet Umweltschutz und Datenschutz hatte ich in der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder angeregt, eine ad hoc-Arbeitsgruppe zu bilden, die sich diesem Thema ausschließlich widmet.
Dieser Vorschlag wurde inzwischen verwirklicht: Unter der Leitung des Brandenburgischen Datenschutzbeauftragten hat diese Arbeitsgruppe bereits in zwei Tagungen ein umfangreiches Programm von Problemlösungen auf dem Gebiet Umweltschutz und Datenschutz bewältigt. Dabei hat sich gezeigt, daß dieser Erfahrungsaustausch auch in Zukunft notwendig ist, um auf möglichst einheitliche gesetzliche Regelungen in allen Ländern hinwirken zu können.