13.2

Ölsaatbeihilfe

Wie schon in früheren Tätigkeitsberichten erwähnt (vgl. insbesondere den 16. Tätigkeitsbericht, Ziff. 12: "Milch-Garantiemengen-Verordnung"), verursachen EG-Vorschriften auf dem Gebiet der Landwirtschaft immer wieder schwierige datenschutzrechtliche Probleme, da eine möglichst gerechte Verteilung von Zuschüssen notwendigerweise eine umfangreiche Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten voraussetzt. Dieses Dilemma ist wegen der großen Verschiedenheit der einzelnen EG-Programme und -Maßnahmen kaum grundsätzlich zu lösen; vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Absprache mit dem Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz erforderlich.

Nicht selten werden die nationalen Behörden sehr kurzfristig über die Durchführung solcher Beihilfemaßnahmen informiert. Bisher ist es jedoch gelungen, die Abstimmung mit dem Landwirtschaftsministerium so rechtzeitig zu ermöglichen, daß eine Verzögerung der Auszahlung von EG-Beihilfen vermieden werden konnte.

Als Beispiel hierfür sei die EG-Neuregelung für Ölsaaten vom Frühjahr 1992 genannt: Der Entwurf des Antragsformulars auf "Direktzahlungen für Erzeuger von Ölsaaten der Ernte 1992" wurde mir am 28. März 1992 mit der Bitte um datenschutzrechtliche Prüfung übersandt, "da die Antragsformulare für ca. 15.000 hessische Ölsaatenerzeuger im Hinblick auf die auf den 30. Mai 1992 festgesetzte Einreichungsfrist baldmöglichst gedruckt und zum Versand gebracht werden müssen".

In einer Besprechung mit Vertretern des Landwirtschaftsministeriums, die bereits am 2. April 1992 stattfand, konnten - unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten des Ministeriums - die Formulierungen des Antragsbogens einvernehmlich so abgeändert werden, daß sie den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprachen. Insbesondere ging es darum, die personenbezogenen Daten vor einer Weiterübermittlung an Bundes- oder EG-Behörden zu anonymisieren, da diese Behörden für ihre Aufgaben keine personenbezogenen Daten benötigen.

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