13.3
Tierschutz
Aus dem Hessischen Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit kam eine Anfrage zur Novellierung des (Bundes-) Tierschutzgesetzes (TierschutzG). In § 13 des mir übersandten Entwurfs war vorgesehen, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und das Postgeheimnis für die Zwecke des Tierschutzes einzuschränken: "Zur Verhütung dringender Gefahren für Tiere" sollte sowohl Wohnraum betreten werden "sowie Postsendungen, soweit sie Tiere enthalten oder enthalten können", geöffnet werden können.
Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit einer Verbesserung des Tierschutzes halte ich die geplanten Einschränkungen des Postgeheimnisses und des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung für unverhältnismäßig. Ich habe dem Ministerium meine Bedenken mitgeteilt und darauf hingewiesen, daß bei nüchterner Rechtsgüterabwägung die Notwendigkeit der Einschränkung von Grundrechten in diesem Falle nicht hinreichend nachgewiesen ist.