14. Gesetz über das Liegenschaftskataster und die
Landesvermessung
14.1
Inhalt des Gesetzes
Am 1. Januar 1993 ist das Hessische Gesetz über das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung (HVG, GVBl. I S. 453) in Kraft getreten.
Der Gesetzentwurf vom 18. Dezember 1991 lag mir zur Stellungnahme vor. Ein wesentliches Ziel des Entwurfes war, die seit dem Jahr 1956 geltenden Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters sowie über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen den fortgeschrittenen technischen Entwicklungen und den Anforderungen des Datenschutzes anzupassen. Zur Verwirklichung dieses Zieles enthielt der Gesetzentwurf eine Regelung über die Bestandteile und Grundlagen des Liegenschaftskatasters (§ 2 HVG-E), Bestimmungen zum Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 und 2 HVG-E) sowie eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem Liegenschaftskataster (§ 16 Abs. 3 HVG-E).
Einige dieser Vorschriften waren aus datenschutzrechtlicher Sicht verbesserungsbedürftig. So war keine Regelung getroffen, welche personenbezogenen Daten im einzelnen in das Liegenschaftskataster aufzunehmen sind. Letzteres war aus meiner Sicht deshalb besonders wichtig, weil der Entwurf sehr weitgehende Einsichts- und Auskunftsrechte vorsah. Ein weiterer Kritikpunkt war die Unbestimmtheit der rechtlichen Grundlage dieser Einsichts- und Auskunftsrechte. So sah § 16 Abs. 1 HVG-E vor, daß jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, das Liegenschaftskataster einsehen und Auskunft daraus erhalten kann. Aus dem Gesetz sollte sich zumindest ergeben, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen eines solchen Interesses auszugehen ist. Die Regelung für Gemeinden und Landkreise ging noch weiter; hier verzichtete der Entwurf sogar auf die Darlegung des berechtigten Interesses. Ich habe deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß auch Gemeinden und Landkreisen Einsichts- bzw. Auskunftsrechte nur insoweit zustehen, als dies zu ihrer Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.
Mit § 17 des Entwurfes sollte über das Einsichts- und Auskunftsrecht hinaus eine rechtliche Grundlage für die Möglichkeit der Übermittlung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster geschaffen werden. Auch hier habe ich darauf hingewiesen, daß im Gesetz klargestellt werden sollte, daß bei der Herausgabe von Auszügen aus dem Kataster jeweils nur die personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen, die der Empfänger für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Meine Kritik wurde weitgehend berücksichtigt. Positiv zu vermerken ist, daß § 2 Abs. 6 HVG nunmehr genau festlegt, welche personenbezogenen Daten in das Liegenschaftskataster aufzunehmen sind. Auch mit der jetzigen Fassung des § 16 HVG wurden meine Anregungen im wesentlichen aufgegriffen und umgesetzt, insbesondere wird jetzt im Falle des Einsichts- und Auskunftsersuchens von jedem die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses gefordert. Den Gemeinden und anderen
öffentlichen Stellen wird Einsicht und Auskunft nur "zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben" gewährt.