17. Unzureichende Umsetzung des Hessischen Datenschutzgesetzes
durch öffentliche Stellen
17.1
Mangelnde Kooperationsbereitschaft bei öffentlichen Stellen
§ 28 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) räumt allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht ein, sich an mich zu wenden, wenn sie annehmen, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Als unabhängige Kontrollinstanz gehe ich allen Eingaben nach und unterrichte die Betroffenen von dem Ergebnis meiner Feststellungen. Als Instrument steht mir dazu § 29 HDSG zur Verfügung, wonach mir von allen datenverarbeitenden Stellen nicht nur Zutritt zu den Diensträumen, sondern auch Auskunft zu meinen Fragen und Einsicht in alle Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, zu gewähren ist. Dabei reicht es oft aus, die in den betroffenen Behörden nach § 5 Abs. 2 HDSG mit der Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften über den Datenschutz bestellten Datenschutzbeauftragten einzuschalten und im konkreten Einzelfall die Überprüfung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu veranlassen.
Ein Beispiel:
Ein Bürger geriet 1982 in den Verdacht, eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG) begangen zu haben. Es wurden Ermittlungen angestellt, und er wurde erkennungsdienstlich behandelt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hatte, bemühte sich der Betroffene um die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen. Die Polizei lehnte dies ab, weil die Ermittlungen nicht zweifelsfrei ergeben hätten, daß er die Straftat nicht begangen habe. Nachdem der Betroffene im Jahre 1989 in einer anderen hessischen Stadt ein weiteres Mal in den Verdacht geriet, eine Straftat begangen zu haben - wieder wurde das Verfahren eingestellt -, wandte er sich im letzten Jahr an mich und bat um Unterstützung bei seinen Bemühungen um Löschung der Datenspeicherung. Es genügten zwei Telefongespräche mit den behördlichen Datenschutzbeauftragten der beiden Polizeidienststellen, in denen ich darum bat zu prüfen, ob die in den Jahren 1983 und 1989 verfügte Aufbewahrung der Unterlagen mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 26. Juni 1990 in Einklang steht. Beide Stellen kamen zu dem Ergebnis, daß die Akten und erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die im polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten zu löschen sind.
Nicht alle Fälle können so schnell und unbürokratisch gelöst werden:
17.1.1
Mißachtung meiner Rechte nach § 29 HDSG durch verzögerte oder
unterlassene Auskunftserteilung
- Ein Insasse einer Justizvollzugsanstalt hatte davon Kenntnis erlangt, daß die Hauptbelastungszeugin in seinem Strafverfahren während der Ermittlungen ausgesagt hatte, ihr sei ein gegen ihn ergangenes Urteil eines vorangegangenen Verfahrens "zugespielt" worden. Er vermutete, daß die Polizei oder die Staatsanwaltschaft das Urteil weitergegeben hätten und bat mich um eine datenschutzrechtliche Überprüfung. Im Februar 1991 bat ich die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt um eine Stellungnahme. Sie antwortete, die Akten seien derzeit versandt, sie werde auf mein Schreiben zurückkommen. Ein Jahr später teilte mir die Zweigstelle Offenbach der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt mit, daß sich an diesem Sachstand nichts geändert habe; die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Dies korrigierte sie kurz darauf: Das Verfahren sei seit März 1991 abgeschlossen. Auf meine Bitte, doch nun zu meinen Fragen Stellung zu nehmen, antwortete sie, sie habe die Staatsanwaltschaft Darmstadt gebeten zu prüfen, ob diese mir antworten könne. Erst nachdem ich im Juli 1992 den Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht Darmstadt bat, sich der Sache persönlich anzunehmen, erhielt ich die Auskunft, aus den Akten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Staatsanwaltschaft oder die Polizei der Zeugin das Urteil "zugespielt" hätten. Die von dem Betroffenen vermutete Datenübermittlung war damit datenschutzrechtlich nicht zu bewerten. Allerdings teile ich das von dem Betroffenen geäußerte Unverständnis über die zögernde Beantwortung meiner Frage durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt.
- Eine Partei in einem Zivilprozeß hatte vom Amtsgericht Frankfurt am Main Einsicht in die Strafakte des Prozeßgegners
- die mit dem Zivilverfahren in keinem Zusammenhang stand - erhalten. Dieser rügte die Akteneinsichtsgewährung und bat mich um eine datenschutzrechtliche Beurteilung. Im November 1991 forderte ich das Gericht auf, mir mitzuteilen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Akteneinsicht gewährt wurde. Mehrere Erinnerungen blieben erfolglos. Auf die letzte antwortete das Amtsgericht, der bearbeitende Richter sei zur Zeit nach Thüringen abgeordnet, weshalb die Beantwortung meiner Fragen noch warten müsse. Dem Betroffenen konnte ich bisher nur mitteilen, daß ich im vorliegenden Fall die Gewährung von Einsicht in die Strafakte an die gegnerische Partei im Zivilprozeß für problematisch halte. Die Frage, ob sie tatsächlich zulässig war, hängt von der immer noch ausstehenden Antwort des Amtsgericht Frankfurt ab.
- Im August 1991 wandte ich mich an die Führerscheinstelle des Landrates des Wetteraukreises und bat um Mitteilung, worauf ein Eintrag in der Führerscheinkartei, wonach einer Person im Jahre 1966 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, beruhe. Die Führerscheinstelle antwortete erst nach mehreren Erinnerungen, allerdings nur lückenhaft. Weitere Fragen blieben trotz Hinweis auf die Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 HDSG unbeantwortet. Erst nachdem ich die Akten bei der Führerscheinstelle einsah, konnte ich dem Betroffenen mitteilen, daß sein Verlangen nach Löschung dieses Eintrages nicht berechtigt war.
- Auf Bitten eines Bürgers hatte ich im Juni 1991 bei der Polizeidirektion Erbach dessen Kriminalakte eingesehen. Gegen den Betroffenen waren seit 1972 neun Ermittlungsverfahren geführt worden. Der Ausgang der Verfahren war der Polizei nicht bekannt. Der Betroffene war aus nicht ersichtlichem Grund erkennungsdienstlich behandelt worden. Seine Akte sollte bis 1997 aufbewahrt werden. Ich traf folgende Vereinbarung: Die Polizei überprüft, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte und holt Auskünfte über den Ausgang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ein. Danach wird die Aufbewahrungsdauer neu festgelegt, die erkennungsdienstlichen Unterlagen evtl. vernichtet und ich über das Ergebnis informiert. Nach mehreren Erinnerungen erhielt ich im Mai 1992 ein vorläufiges Ergebnis: Die Antwort der Staatsanwaltschaft Darmstadt zum Ausgang der Verfahren stehe noch aus. Unabhängig davon wurden die Unterlagen zu sechs der neun Ermittlungsverfahren ausgesondert, weil deren weitere Aufbewahrung nicht mehr erforderlich war. Die vorgesehene Aufbewahrungsdauer wurde auf Oktober 1993 verkürzt. Die Entscheidung über die evtl. Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen wurde zurückgestellt. Im September 1992 teilte die Polizeidirektion Erbach mit, die Staatsanwaltschaft habe nun zu einem der Fälle mitgeteilt, daß das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt sei. Die Ausgänge der anderen Verfahren wurden nicht mitgeteilt. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien gemäß § 81 b 2. Alt. StPO angefertigt worden. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, wonach die erkennungsdienstlichen Unterlagen die Aufklärung künftiger Straftaten fördern könnten, habe ich deren Vernichtung verlangt. Die Polizeidirektion Erbach hat den Vorgang nun dem Hessischen Landeskriminalamt zur Entscheidung übersandt. Das Ergebnis steht noch aus.
- Das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz verzögerte meine Prüfung der Akten über die Sicherheitsüberprüfung über ein Jahr (vgl. Ziff. 2.1).
17.1.2
Mißachtung meiner Rechte nach § 29 HDSG
durch falsche Auskünfte
- Bei Prüfung der Zulässigkeit der Übersendung von Entlassungsberichten von Krankenhäusern an die Tbc-Abteilung des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main erklärte das Gesundheitsamt, daß nur in Einzelfällen Berichte von Krankenhäusern angefordert würden, und dies auch nur mit Einwilligungserklärung der Patienten. Im Rahmen einer Prüfung vor Ort sah einer meiner Mitarbeiter 80 Akten der Tbc-Abteilung des Gesundheitsamtes aus den Jahren 1990 bis 1992 durch und stellte fest, daß das Gesundheitsamt in allen Fällen bei den Krankenhäusern Zwischen- und Entlassungsberichte mit Vordruck angefordert hatte. Erklärungen, mit denen die Patienten in die Anforderung der Berichte einwilligen und die behandelnden Ärzte der Krankenhäuser von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, hatte das Gesundheitsamt in keinem Fall eingeholt.
- Die Führerscheinstelle des Rheingau-Taunus-Kreises ordnete im Dezember 1991 die medizinisch-psychologische Begutachtung eines Führerscheininhabers an. Sie stützte sich dabei auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wiesbaden, wonach der Betreffende wegen eines Verstoßes gegen das BTMG verurteilt worden sei. Der Betroffene fragte bei mir an, ob die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten durch die Justizbehörde an die Führerscheinstelle zulässig war. Ich bat sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Führerscheinstelle um Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft antwortete mir im April 1992, sie habe das Urteil dem Jugend- und Sozialamt des Landratsamtes des Rheingau-Taunus-Kreises übersandt, nicht aber der Führerscheinstelle. Die Führerscheinstelle antwortete, die an das Jugendamt adressierte Mitteilung sei aus Versehen zu ihr gelangt. Nach Aufklärung des Irrtums sei die Staatsanwaltschaft Wiesbaden um eine Mitteilung nach Nr. 46 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra, JMBl. 1985 S. 189) gebeten worden. Erst aufgrund der dann ergangenen an die Führerscheinstelle unmittelbar gerichteten Mitteilung sei sie tätig geworden. Eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ergab, daß das letztgenannte Ersuchen erst im Mai 1992 erfolgte und somit nicht Grundlage für die Anordnung im Dezember 1991 sein konnte. Die Führerscheinstelle sah sich bislang nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzuklären - die dafür benötigte Akte läge dem Verwaltungsgericht vor.