18.4

Verabschiedung des neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(18. Tätigkeitsbericht, Ziff. 12.3)

Die Regelungen zum Personalaktenrecht im Bundesbeamtengesetz (BBG) und Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), sind am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.

Im wesentlichen sind folgende Bereiche geregelt:

- Pflicht zur Führung von Personalakten (§ 90 Abs. 1 S. 1 BBG; § 56 Abs. 1 S. 1 BRRG);

- Grundsätze der Aktenführung, insbesondere zur Führung von Teil- und Nebenakten (§§ 90 Abs. 1 und 2, 90a BBG; §§ 56 Abs. 1 und 2, 56a BRRG);

- Zugangsrecht zur Personalakte nur für Beschäftigte der Personalverwaltung (§ 90 Abs. 3 BBG; § 56 Abs. 3 BRRG);

- Einsichtsrechte des Bediensteten, seines Bevollmächtigen oder seiner Hinterbliebenen (§ 90c BBG; § 56c BRRG);

- Vorlage und Auskunftsmöglichkeiten an Dritte (§ 90d BBG; § 56d BRRG);

- Voraussetzungen für die Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte (§ 90e BBG; § 56e BRRG);

- Aufbewahrungsfristen (§ 90f BBG);

- Personaldatenverarbeitung in Dateien (§ 90g BBG; § 56f BRRG).

Damit hat die Bundesregierung endlich die vom Bundestag und den Datenschutzbeauftragten seit langem geforderte bereichsspezifische Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes jedenfalls für den Bereich des öffentlichen Dienstes realisiert.

Negativ zu vermerken ist, daß zahlreiche der in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Ziff. 12.3) erörterten Mängel des Entwurfs Eingang in das Gesetz gefunden haben:

Das Einsichtsrecht in die Sicherheitsakten, soweit sie sich beim Dienstherrn befinden, ist nicht geregelt. Die Einsichts- bzw. Auskunftsrechte gegenüber aufsichtsführenden Behörden, Behörden desselben Geschäftsbereichs oder auch Dritten ohne Einwilligung des Betroffenen sind nach wie vor zu weitgehend.

Ein positiver Ansatz ist in der Regelung über die Führung von Beihilfeakten zu sehen, die nunmehr stets getrennt zu führen und zu bearbeiten sind. Auch die Regelung über die Verwendung von Beihilfeakten zu anderen als Beihilfezwecken ist jetzt eingeschränkter als im Entwurf zunächst vorgesehen.

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