5.3

Beschlagnahme von Patientendaten

5.3.1

Zur Rechtslage

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozeßordnung (StPO) sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen berechtigt, das Zeugnis über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden ist, zu verweigern. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen diesen Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen. Entsprechend dazu normiert § 97 Abs. 1 und 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot für schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt.

Der strafprozessuale Schutz des "Patientengeheimnisses" ist somit begrenzt auf die Vertrauensperson als Zeugen. Im Strafverfahren gegen den Arzt oder in Fällen des Verdachts gemeinschaftlichen Handelns zwischen Arzt und Patient beispielsweise haben die Strafverfolgungsbehörden unbegrenzten Zugriff auf die Patientendaten.

Ein Beispiel dafür ist das "Memminger Strafverfahren". Angefangen hatte es im September 1986, als die Steuerfahndung die Wohnung und Praxis eines Frauenarztes wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durchsuchte und die Patientinnenkartei beschlagnahmte. Im Oktober 1986 wandte sich das Finanzamt an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, das Verfahren wegen des Verdachts illegaler Schwangerschaftsabbrüche zu übernehmen. Das tat die Staatsanwaltschaft und erwirkte vom Amtsgericht die Beschlagnahme der Karteikarten. In der Folgezeit wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nur gegen den Frauenarzt, sondern auch gegen seine Patientinnen wegen des Verdachts des unerlaubten Schwangerschaftsabbruchs ermittelt.

Die Strafverfahren gegen die Patientinnen wurden, soweit sie nicht schon verjährt waren, in den meisten Fällen durch den Erlaß eines Strafbefehls abgeschlossen. Der Frauenarzt wurde wegen Steuerhinterziehung, unerlaubten Schwangerschaftsabbruchs, Abbruchs der Schwangerschaft ohne Beratung der Schwangeren und Abbruchs der Schwangerschaft ohne ärztliche Feststellung verurteilt. Gegen das Urteil legte der Arzt u.a. mit der Begründung Revision ein, daß die erfolgte Beschlagnahme und Verwertung seiner Patientinnenkartei gegen das in § 97 StPO enthaltene Beschlagnahmeverbot und gegen Verfassungsrecht verstoße.

Der BGH bestätigte jedoch in seinem Urteil vom Dezember 1991 (BGH NJW 1992, 763) die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme.

5.3.2

Kritik an der bestehenden gesetzlichen Regelung

Unter dem Eindruck des "Memminger Strafverfahrens" hatte die Abgeordnete Frau Dr. Streletz (SPD) im Dezember 1991 die mündliche Frage an den Landtag (Nr. 0189) gestellt, ob nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Zukunft "in jedem Verdachtsfall gegen einen Arzt oder eine Ärztin Patientenkarteien bei allen Fachärzten und -ärztinnen beschlagnahmt werden können, ohne Berücksichtigung von Datenschutz und des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt bzw. Ärztin und Patient bzw. Patientin".

Patientenkarteien enthalten äußerst sensible personenbezogene Daten.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (BVerfGE 32, 373, 380): "Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und darf erwarten, daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit - im ganzen gesehen - der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.

Bezieht sich der verfassungsrechtliche Schutz der Privatsphäre des einzelnen demnach auch auf die Karteikarte des Arztes, der sie dazu benutzt, die kraft seiner Sachkunde gemachten Wahrnehmungen über den Gesundheitszustand des Patienten festzuhalten und als Gedächtnisstütze für dessen weitere Behandlung zu verwenden, dann bedeutet dies, daß eine solche Karteikarte dem Zugriff der öffentlichen Gewalt grundsätzlich entzogen ist. Das ändert freilich nichts daran, daß selbst insoweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen zurücktreten müssen, wo überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten."

Nimmt man diese Ausführungen als Maßstab, so wird das Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung in den derzeitigen Regelungen der Strafprozeßordnung zur Beschlagnahme nur unzulänglich berücksichtigt. Die Differenzierung, daß einerseits im Strafverfahren gegen den Patienten als Beschuldigten seine Karteikarte nicht beschlagnahmt werden darf (§ 97 Abs. 1 StPO), und daß andererseits im Strafverfahren gegen den Arzt als Beschuldigten die allgemeinen Beschlagnahmevorschriften gelten (§§ 94 ff. StPO) und damit Patientenkarteien generell beschlagnahmt werden dürfen, überzeugt nicht. Der Patient hat nicht nur ein schutzwürdiges Interesse daran, daß sein Arzt in einem Verfahren gegen ihn keine Beweismittel zur Verfügung stellt, sondern er hat darüber hinausgehend ein Interesse daran, daß seine persönlichen Daten, die er dem Arzt anvertraut hat, nur für Zwecke der Behandlung verwendet werden und Dritten nicht zur Kenntnis gelangen. Muß der Patient damit rechnen, daß Dritte Kenntnis von seiner Privatsphäre erhalten und diese Kenntnis u.U. - wie im "Memminger Strafverfahren" - gegen ihn verwenden, beeinträchtigt dies den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Arzt.

5.3.3

Gesetzesantrag des Landes Hessen zur Änderung der

Strafprozeßordnung

Die Hessische Landesregierung hatte deshalb am 4. August 1992 beschlossen, dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Der Entwurf sieht ein generelles, allein durch richterliche Anordnung einzuschränkendes Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Angaben zu ärztlichen und zahnärztlichen Heilbehandlungen, der Beratung oder Versorgung in einer Apotheke oder den Beistand durch eine Hebamme vor und überträgt diesen allgemeinen Schutz des Patientengeheimnisses in gleicher Weise auf die Beschlagnahme von Arztunterlagen. Der Patient steht damit grundsätzlich als Zeuge zur Verfügung, kann aber auf alle Fragen, die das "Patientengeheimnis" betreffen, die Auskunft verweigern und im selben Umfang über die Verwertung von entsprechenden Unterlagen entscheiden. Die Durchsetzbarkeit des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs wird im Rahmen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch einen richterlichen Anordnungsvorbehalt begrenzt: Gegenstand des Verfahrens muß ein Verbrechen oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung sein; weitere Voraussetzung ist die Aussichtslosigkeit oder wesentliche Erschwernis der Ermittlungen ohne die Auskunft oder Beschlagnahme.

Obwohl der Entwurf ausgewogen einerseits das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und andererseits auch legitime Ermittlungsinteressen berücksichtigt, haben der federführende Rechtsausschuß und der Ausschuß für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat empfohlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen. Ihrer Meinung nach sind das im Gesetzesantrag vorgesehene Auskunftsverweigerungsrecht und das korrespondierende Beschlagnahmeverbot kriminalpolitisch unvertretbar, verfassungspolitisch bedenklich und zum Schutz des Persönlichkeitsrechts von Zeugen nicht erforderlich. Der Bundesrat hat die Vorlage daraufhin am 6. November 1992 erneut in die Ausschüsse zurückverwiesen.

Sollten die Bedenken gegen den Gesetzesentwurf in den Ausschüssen, insbesondere was die Einschränkung der Strafverfolgung des Abrechnungsbetruges betrifft, nicht ausgeräumt werden können, wäre es wünschenswert, zumindest eine Regelung zu finden, die den Zugriff auf die Patientendaten zur Strafverfolgung gegen die Vertrauensperson zuläßt, eine Verwertung der daraus gewonnen Erkenntnisse zur Strafverfolgung gegen den Patienten in der Regel jedoch nicht erlaubt.

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