6.2

Fehlbelegungsabgabe

6.2.1

Gesetz

Am 4. März 1992 ist das Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionen im Wohnungswesen (HessAFWoG, GVBl. I S. 87) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, daß von Mietern, die in einer Sozialwohnung leben, aber aufgrund gestiegenen Einkommens nicht mehr als Sozialmieter anzusehen sind, eine Ausgleichszahlung verlangt werden kann.

Die Ausgleichspflicht entsteht, wenn das Einkommen des Mieters die Einkommensgrenze nach § 25 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG, BGBl. I (1990) S. 1730) um mehr als 40 v.H. übersteigt. Insgesamt sieht das HessAFWoG eine Staffelung nach neun Gruppen bis zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze um 150 v.H. vor.

Da sich die Höhe der möglichen Ausgleichszahlung nach dem Einkommen des Mieters richtet, mußten Regelungen über die Erhebung der Einkommensdaten gefunden werden. Ursprünglich wurde daran gedacht, die Regelung des Bundes in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG, BGBl. I (1981) S. 1542) zu übernehmen. Danach ist jeder Mitbewohner einer Sozialwohnung gegenüber dem Wohnungsinhaber verpflichtet, Auskünfte über sein Einkommen zu erteilen und ihm entsprechende Unterlagen auszuhändigen. Ich hielt diese Regelung für bedenklich, da nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Kenntnis über das Einkommen lediglich für die Stelle, die die Höhe evtl. Ausgleichszahlungen festlegt und nicht für alle weiteren Wohnungsinhaber erforderlich ist. Der Landesgesetzgeber hat daraufhin die Bestimmung über die Erteilung von Auskünften über das Einkommen so gefaßt, daß jeder Wohnungsinhaber die weiteren in der Wohnung lebenden Personen benennen muß. Diese Personen sind dann selbst verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Aufforderung die notwendigen Auskünfte über die Höhe ihres Einkommens zu erteilen (§ 7 Abs. 1 HessAFWoG).

Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich die Anwendung des § 5 Abs. 3 AFWoG ausgeschlossen, nachdem andere Behörden, insbesondere Finanzbehörden, sowie Arbeitgeber, der für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen zuständigen Stelle Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der Wohnungsinhaber zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zu erteilen haben (§ 7 Abs. 6 HessAFWoG). Die Einkommensdaten werden also ausschließlich bei den Betroffenen erhoben.

6.2.2

Stand der Umsetzung

Zur Erhebung der notwendigen Daten zur Berechnung der Ausgleichszahlungen hat das Hessische Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz einen Fragebogen entwickelt, der mit mir abgestimmt wurde. Er wurde inzwischen in den meisten hessischen Kommunen den Mietern der aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen übersandt.

Nach dem Gesetz sind Empfänger von Sozialhilfe und Wohngeld von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen grundsätzlich befreit. In dem Fragebogen wird daher darauf verwiesen, daß für diesen Personenkreis kein Einkommensnachweis erbracht werden muß, wenn ein Bescheid über den Bezug der genannten Leistungen vorgelegt wird. Zunächst war beabsichtigt, die Einkommensdaten der Mieter von Sozialwohnungen unmittelbar bei den Sozialämtern zu erheben, diese Daten mit den Mieterlisten der sozialen Wohnungsgesellschaften abzugleichen und sodann die in beiden Datensätzen erscheinenden Personen, also Mieter, die auch Sozialhilfe- bzw. Wohngeldempfänger sind, aus der Fehlbelegungsliste zu streichen. Diesem Verfahren konnte ich nicht zustimmen. Zum einen dürfen Sozialdaten lediglich unter den engen Voraussetzungen der §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X), die hier nicht vorlagen, offenbart werden. Zum anderen sind personenbezogene Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben ( § 12 Abs. 1 HDSG). Jedoch war zu befürchten, daß viele der angeschriebenen Mieter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über ihr Einkommen reagieren würden. Ein solches Verhalten hätte zur Folge gehabt, daß die Festsetzungsstelle diese Mieter nach den höchsten Abgabesätzen zur Ausgleichszahlung herangezogen hätte. Da dies - insbesondere unter sozialen Gesichtspunkten - zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hätte, habe ich mich mit folgender Verfahrensweise einverstanden erklärt: Gibt der Mieter keine fristgerechte Erklärung ab und beantragt auch keine Fristverlängerung, gilt dies als Erklärung seines Einverständnisses, daß Auskünfte beim Sozialamt und der Wohngeldstelle darüber eingeholt werden, ob er Sozialhilfe oder Wohngeld erhält. Aber grundsätzlich füllen auch Sozialhilfe- und Wohngeldempfänger den ersten Teil des folgenden Formblattes aus:

xx im gedruckten Tätigkeitsbericht Originalformular an dieser Stelle! xx

Dieses Verfahren schützt - mit Einschränkungen - das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, indem es eine Zustimmung des Betroffenen zur Datenerhebung beim Sozialamt vermutet. Es weicht aber dem Zwang aus, bei einem - wie auch immer motivierten - Schweigen des Befragten den Höchstsatz der Fehlbelegungsabgabe festsetzen zu müssen. Ich muß betonen, daß ich diesem Verfahren nur unter Bedenken zustimmen konnte. Das Abweichen von der Regel, daß die ausdrückliche, nicht nur die implizite Zustimmung des Betroffenen zur Datenerhebung erforderlich ist, wurde nur mit Rücksicht auf die hier vorliegenden besonderen Umstände akzeptiert. Keinesfalls läßt sich dieses Verfahren für andere Zwecke generalisieren. Allgemein gilt vielmehr nach wie vor der Grundsatz der ausdrücklichen Zustimmung.

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