10.2
Zugang der Frauenbeauftragten zu Personalakten
Seit es vermehrt Frauenbeauftragte in den Dienststellen gibt, bin ich wiederholt danach gefragt worden, welche Rechte die Frauenbeauftragte im Umgang mit Personalakten hat. Dies hängt natürlich entscheidend davon ab, wie sie bestellt worden ist und welche Rechte ihr zugewiesen sind.
Eine Frauenbeauftragte, die von der Dienststelle berufen wird, nimmt eine Aufgabe der Dienststelle wahr. Sie ist u.a. an Personalentscheidungen beteiligt. Damit gehört sie zu dem Personenkreis, der gemäß § 107a Hessisches Beamtengesetz im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt ist, und hat somit ein Zugangsrecht zu Personalakten. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, etwa wie für die Personalvertretung, bedarf es daher nicht.
Dies bedeutet im Ergebnis nicht, daß die Frauenbeauftragte von sich aus Zugang zu allen Personalakten in der Dienststelle hat. Ihr Einsichtsrecht ist - wie das aller mit Personalangelegenheiten betrauter Mitarbeiter - durch den Grundsatz der Erforderlichkeit beschränkt. Sie hat daher nur Zugang zu jeweils den Unterlagen, die Grundlage für die entsprechenden Entscheidungen bzw. Vorgänge sind, bei denen sie beteiligt ist. Soweit für solche Sachverhalte von der Dienststelle komplette Personalakten beigezogen werden, hat auch die Frauenbeauftragte ein entsprechendes Einsichtsrecht.