12.5
Die Beschwerde nach § 28 Hessisches Datenschutzgesetz und der Dienstweg

Der Schulpersonalrat eines hessischen Gymnasiums wandte sich unmittelbar an mich mit einer Frage, deren Beantwortung durch das zuständige Staatliche Schulamt ihn nicht überzeugt hatte: Müssen persönliche Aufzeichnungen eines Schulleiters über dienstliche Gespräche mit Kollegen als rein private Unterlagen angesehen werden, oder sind sie als amtliche Dokumente zu bewerten? Entgegen der Auffassung des Staatlichen Schulamtes betrachte ich diese Aufzeichnungen als Dokumentation von Daten der Lehrkräfte; denn sie dienen ausschließlich dienstlichen Zwecken des Schulleiters. § 34 HDSG ist also zu beachten.

Der Leiter des genannten Staatlichen Schulamtes beschwerte sich allerdings beim Hessischen Kultusministerium darüber, wie der Schulpersonalrat dazu komme, mich "unter Umgehung aller Dienstwege" und unmittelbar einzuschalten, und wie es möglich sei, daß meine Stellungnahme "seine dienstlichen Feststellungen relativieren" dürfe. Besonders nachdenklich stimmte mich die erste Fragestellung deshalb, weil die Regelung des § 28 Abs. 2 HDSG an Klarheit nichts zu wünschen übrig läßt. Jeder öffentlich Bedienstete kann sich - ohne Einhaltung des Dienstweges - mit Datenschutzproblemen aus seiner Dienststelle unmittelbar an mich wenden. Er braucht also seinen Vorgesetzten vorher nicht darüber zu informieren. Dies gilt selbst dann, wenn das Datenschutzproblem ihn nicht persönlich betrifft. Die zahlreichen Anfragen aus hessischen Behörden belegen auch, daß die Regelung sich eines recht großen Bekanntheitsgrades erfreut und erfolgreich praktiziert wird. Zu erwähnen bleibt natürlich, daß nach § 28 Abs. 2 Satz 2 HDSG der Beschäftigte seinen Vorgesetzten über die Anfrage ggf. unterrichten muß, soweit der Vorgesetzte dies anordnet. Nicht verlangt werden kann jedoch, daß die Unterrichtung des Vorgesetzten vor der Anfrage erfolgen soll oder daß sie gar sein Einverständnis voraussetze.

Soweit der genannte Leiter des Staatlichen Schulamtes sein Befremden darüber kundtat, daß meine Stellungnahme seinen Äußerungen ausdrücklich widersprach, läßt dies auf ein falsches Verständnis der Aufgaben und der Stellung meiner Behörde schließen. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß meine Stellungnahmen zu datenschutzrechtlichen Anfragen zwar auf Rechtsauffassungen betroffener Behörden eingehen sollen, in der Sache jedoch unabhängig und neutral erstellt werden müssen.

Inhalt, weiter,