12.6
Weitergabe von Abiturientennamen an die Presse
Fehlende Sensibilität, Unkenntnis, alte Verwaltungsgewohnheiten, Überforderung durch Fluten von Reglements, was auch immer es sein mag: Der datenschutzrechtliche Lernprozeß der Schulverwaltung ist oft sehr träge. Ein banal wirkendes Beispiel:
Bereits 1990 erhielt ich Kenntnis davon, daß eine Darmstädter Schule die Namen der Abiturienten der örtlichen Presse mitgeteilt hatte, ohne die Einwilligung der Betroffenen dazu einzuholen. Nach § 16 Abs. 1 HDSG ist eine solche Übermittlung nur zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an den Daten glaubhaft gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Letzteres ist bei Abiturienten nicht ausnahmslos anzunehmen, so daß jedenfalls eine Einwilligung i.S.d. § 7 HDSG erforderlich ist. Auf diese Rechtslage wies ich den betroffenen Schulleiter hin und bat auch das Hessische Kultusministerium, alle Schulen entsprechend zu informieren. Bereits ein durch Zeitablauf erledigter Erlaß vom 10. Oktober 1977 hatte in diesem Punkt eine ähnliche klare Aussage getroffen.
Mit Erlaß vom 2. Oktober 1990 an die Hessischen Regierungspräsidien wies das Ministerium wunschgemäß nochmals auf die Rechtslage hin. 1992 übersandte man mir erneut Darmstädter Presseberichte, welche die Namen aller Abiturienten verschiedener Darmstädter Schulen wiedergaben. Anfragen bei den Schulen ergaben, daß ein Teil von ihnen die Abiturienten vorher nicht um Einwilligung gebeten hatte. Ein Schulleiter äußerte sogar, dies interessiere ihn nicht. Ich gehe davon aus, daß solch krasse Einstellungen im Laufe der Zeit verschwinden werden. Ihre Äußerung zeigt jedoch die Notwendigkeit, wesentliche Eckpunkte schulischen Datenschutzrechts aus der Flut schulrechtlicher Richtlinien und Einzelerlasse herauszuheben und der Schulpraxis über Gesetze und Rechtsverordnungen näher zu bringen. Das ab 1. August 1993 geltende Schulgesetz enthält dazu die notwendigen Rahmenbedingungen (§ 83 ff.). Die Anlage 6 der vor der Veröffentlichung stehenden Rechtsverordnung zum Datenschutz in Schulen bringt auch für den vorliegenden Fall eine klare Vorgabe: Grundsätzlich dürfen die Daten der Schüler an Dritte nur mit Einwilligung übermittelt werden. Dies gilt natürlich auch für Abiturienten.