12.7
Die Umfrage an Europaschulen
Demoskopische Untersuchungen und Studien über Einstellungen ausgewählter Bevölkerungsgruppen zu aktuellen politischen Themen sind zweifellos sinnvoll, um der Politik und der Verwaltung eine Orientierung in planerischen Entscheidungen zu vermitteln. Gerade das Thema "Europa" hat im Wege der Öffnung des Europäischen Binnenmarktes Anfang des Jahres 1993 an Bedeutung zugenommen und beschäftigt auch Schulen.
So plante das Hessische Kultusministerium in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung eine Umfrage zum "Bild eines vereinten Europa" und zur "Schule der Zukunft" an den fünf hessischen Europaschulen. Zu befragen waren bestimmte Schülerjahrgänge und die Lehrkräfte. Allerdings wurde mit der Entwicklung des mehrseitigen Fragebogens, der Abwicklung der Befragung selbst und der Auswertung ein privates Forschungsinstitut beauftragt. Dieses verteilte die Fragebögen im Frühjahr 1993 an den Schulen und wies in einem Vorblatt auf den Ablauf der Umfrage hin. Die ausgefüllten und in verschlossenen Umschlägen befindlichen Fragebögen sandten die Schulsekretariate dem Institut zur Auswertung zu. Erst nach Abwicklung der Umfrage bat mich der Hauptpersonalrat der Lehrer und Lehrerinnen beim Ministerium, dem Verdacht datenschutzrechtlicher Verstöße nachzugehen. Meine Nachforschungen deckten im Ablauf der Umfrage einige Schwachpunkte auf. Der Aufwand des darauf bezogenen internen Streits stand in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand, den gesetzlichen Anforderungen an solche Umfragen Folge zu leisten.
12.7.1
Bestimmbarkeit der befragten Lehrkräfte
Das Forschungsinstitut und das Ministerium gingen davon aus, die Umfrage erfolge "anonym", d.h. eine Bestimmbarkeit der befragten Lehrkräfte bei Auswertung der Fragebögen sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Diesem Standpunkt liegt ein falsches Verständnis des Begriffes "bestimmbare natürliche Person" § 2 Abs. 1 zugrunde. Zwar sah der Fragebogen als Hilfsmerkmale nur vor: Name der Schule, grobe Altersgruppe, Geschlecht, Nationalität und drei Gruppen von Unterrichtsfächern. Die Kenntnis weiterer schulischer Personaldaten der Lehrkräfte hätte es jedoch mühelos ermöglicht, einen Teil von ihnen zu individualisieren, denn hier kommt es nicht darauf an, wer dieses Zusatzwissen hat. Das Problem hätte allerdings leicht entschärft werden können, wenn z.B. die Angabe der Schule entfallen wäre. Die spätere Auswertung erfolgte auch nicht mehr schulbezogen; insoweit vollzog sich - wenn auch erst später - die sonst gesetzlich vorgesehene, frühzeitige Anonymisierung (§§ 33 Abs. 2 HDSG, 40 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz).
12.7.2
Die Aufklärung nach § 7 Abs.
7 Hessisches Datenschutzgesetz
Ein leicht vermeidbarer Streit entstand weiter bei der Frage, ob die befragten Lehrkräfte umfassend i.S.d. § 7 Abs. 2 HDSG über die Bedeutung der mit der Abgabe des Fragebogens verbundenen Einwilligungserklärung und vor allem über die Freiwilligkeit des Mitwirkens aufgeklärt worden waren, soweit die genannte Vorschrift hier Anwendung findet. Ohne diese Aufklärung ist die Einwilligungserklärung rechtsunwirksam (ab 1. August 1993 gilt § 84 Abs. 2 S. 5 Schulgesetz (SchulG)). Ein schriftlicher Hinweis auf die Freiwilligkeit im Vorblatt fehlte gänzlich. Vorgetragen wurde, daß Mitarbeiter des Instituts beim Verteilen der Fragebögen mündlich auf die Freiwilligkeit verwiesen hätten. Zwar hatte auch das Ministerium die betroffenen Schulleiter gebeten, alle Lehrkräfte unter anderem über die Freiwilligkeit mündlich zu unterrichten. Aufwendige spätere Befragungen hatten ergeben, daß teils der Personalrat, teils die Dienstversammlung oder die Gesamtkonferenz entsprechend informiert worden waren. Dies konnte jedoch nur die jeweils anwesenden Lehrkräfte erreichen. Die Information des Personalrats allein kann nicht ausreichen, da die Aufklärung sich nur an den Betroffenen höchst persönlich richten kann.
Der Ärger und der Verwaltungsaufwand in diesem Punkte wären allerdings allen erspart geblieben, wenn das Vorblatt des Fragebogens den schlichten Satz enthalten hätte: "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die erbetene Beantwortung der Fragen vollkommen freiwillig erfolgt." Die Moral aus der Geschichte: Die Forschungseinrichtung sollte sich der jederzeit entstehenden Beweisnot einer ausreichenden Aufklärung immer mit der Schriftform entziehen, selbst wenn diese nicht zwingend vorgeschrieben ist. § 7 Abs. 2 S. 2 HDSG spricht nur von "in geeigneter Weise". Dies gilt um so mehr, als eine Umfrage sensiblere Daten erfragen kann.
12.7.3
Geltung des § 33 Abs.
1 S. 3 Hessisches Datenschutzgesetz
Streit entzündete sich auch bei der Frage, ob für das Forschungsvorhaben eine ministerielle Genehmigung nach § 33 Abs. 1 S. 3 HDSG notwendig war. Diese Vorschrift war jedoch u.a. deshalb nicht anwendbar, weil die Lehrkräfte ihre Daten im Rahmen einer Einwilligung offenbarten, während § 33 Abs. 1 HDSG immer die Offenbarung ohne Einwilligung vorsieht. Ab 1. August 1993 gilt § 84 Abs. 1 SchulG, der eine Genehmigung des Ministeriums bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben in Schulen immer erfordert. Der Vorschrift ist der ministerielle Erlaß über "Wissenschaftliche Untersuchungen im Schulbereich" vom 29. September 1987 (ABl. S. 765/87) anzupassen. Klarzustellen ist dabei, daß der Genehmigungsvorbehalt unabhängig davon gilt, welche private oder öffentliche Stelle Auftraggeber des Forschungsvorhabens ist und welche Stelle das Vorhaben durchführt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ministerium ein Forschungsvorhaben durch ein privates Institut eigenständig durchführen läßt.