13. Hochschulen und Forschung
13.1
Inhalt des amtsärztlichen Attestes bei Prüfungsunfähigkeit
Eine hessische Fachhochschule bat mich um Stellungnahme zu einer Frage, die keinen Einzelfall betraf, sondern für alle Hochschulprüfungsverfahren und ähnliche Prüfungssituationen von Bedeutung ist: Muß das vom Prüfling, der sich auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit beruft, meist geforderte amtsärztliche Attest auch detailliert Auskunft über die Art der Erkrankung geben?
Die Suche nach einschlägigen Regelungen in Prüfungsordnungen hessischer Hochschulen oder in hessischen Gesetzen mündete in der Feststellung: Die meisten Vorschriften legen zwar fest, ob zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit lediglich ein privatärztliches oder ein amtsärztliches Attest gefordert werden kann. Über seinen Inhalt fehlen aber Aussagen. Lediglich § 17 Abs. 7 Juristenausbildungsgesetz (JAG) fordert ausdrücklich: "Eine Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nachzuweisen." Interessanterweise hat das Hessische Sozialministerium in einem Erlaß vom 7. Juli 1988 (Az.: III/III A3 18a 04.11) die Notwendigkeit der Dokumentation der Krankheit unterstrichen. Bekannt wurde mir jedoch, daß seitens des Justizprüfungsamtes in verschiedenen Fällen der Verzicht des Amtsarztes auf die Wiedergabe der Diagnose im Attest widerspruchslos hingenommen wurde.
Ich habe der Fachhochschule mitgeteilt, daß ich die Rechtspflicht des Prüflings, für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit durch das Prüfungsgremium seine Krankheit durch das vorzulegende amtsärztliche Attest zu offenbaren, für unzulässig halte.
Ausschlaggebend waren dabei folgende Überlegungen: Sicherlich kommt als eine Krankheit, welche die Prüfungsfähigkeit ausschließt, nur eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Betracht, die im Einzelfall konkrete, erhebliche und prüfungsrelevante, d.h. objektivierte leistungsmindernde Beschwerden verursacht oder sie mit hinreichender Sicherheit erwarten läßt. Es muß also eine außergewöhnliche und deshalb den Aussagewert der Prüfung verfälschende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens gegeben sein. Auch mag es rechtlich im Ergebnis unproblematisch sein, regelmäßig das Attest eines Amtsarztes statt eines Privatarztes zu verlangen.
13.1.1
Die Selbständigkeit des Amtsarztes
Die Pflicht zur Offenbarung der Krankheit greift jedoch unzulässig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, unabhängig davon, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage dazu überhaupt vorliegt oder - wie häufig der Fall - fehlt. Denn zum einen fehlen dem Prüfungsgremium regelmäßig die medizinischen Fachkenntnisse, um erhobene medizinische Daten daraufhin zu bewerten, ob ein ausreichendes Krankheitsbild vorliegt. Dem Amtsarzt kann es in Kenntnis der rechtlichen Tragweite des Begriffs der Prüfungsunfähigkeit deshalb uneingeschränkt überlassen werden, seine Anamnese daraufhin abschließend und verläßlich zu bewerten. Langjährige, gefestigte Rechtsprechung und einschlägige Erlasse vermitteln dem Amtsarzt problemlos den entscheidenden Inhalt des Begriffs der Prüfungsunfähigkeit. Die unabhängige gutachterliche Bewertung medizinischer Daten auf der Grundlage unbestimmter Rechtsbegriffe ist dem Amtsarzt auch nicht fremd. Er muß in zahlreichen ähnlichen Zusammenhängen verläßliche Aussagen treffen, die teilweise erhebliche Folgen haben (z.B. Schwerbehinderung, Dienstunfähigkeit usw.). Ein Blick auf neuere Regelungen in ähnlichen Zusammenhängen zeigt auch, daß dieser durch das Arztgeheimnis geschützte, besonders sensible Lebensbereich des Bürgers informativ abgeschottet werden kann, ohne daß - etwa im Dienstrecht dem Arbeitgeber oder im Schulbereich der Schulaufsichtsbehörde - unmittelbare Nachteile entstehen. So erhält der Dienstherr bei amtsärztlichen Gutachten lediglich das dienstrechtlich relevante Ergebnis der Untersuchung, nicht jedoch den Befund selbst (§ 18a der Zweiten Hessischen Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens). § 83 Abs. 4 des seit 1. August 1993 geltenden Hessischen Schulgesetzes beschränkt die Mitteilungen des schulärztlichen und schulpsychologischen Dienstes an die Schule auf das Ergebnis der Pflichtuntersuchung.
13.1.2
Die Anpassung des § 17 Abs. 7 Juristenausbildungsgesetz
Mit gleicher Begründung hatte ich den Rechtsausschuß des Hessischen Landtags im Rahmen einer Anhörung zur anstehenden Änderung des Juristenausbildungsgesetzes gebeten, in dem unverändert gebliebenen Text des § 17 Abs. 7 JAG den Hinweis auf die "Art der Erkrankung" zu streichen.
Der Hessische Landtag hat bei der im Dezember 1993 beschlossenen Änderung des Juristenausbildungsgesetzes diesem Wunsch Rechnung getragen. Konsequenterweise muß auch der o.g. Erlaß des Hessischen Sozialministeriums entsprechend geändert werden.