14.5
Kindergartengesetz

Am 1. September 1993 ist eine auch datenschutzrechtlich bedeutsame Änderung im Kindergartengesetz (KiGaG) in Kraft getreten. In § 10 KiGaG ist nunmehr geregelt, daß Beiträge oder Gebühren für die Kindergartenbenutzung gestaffelt nach dem Einkommen der Erziehungsberechtigten erhoben werden können.

Die Grundlage für die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung, die Beiträge für die Kindergartenbenutzung nach Einkommensgruppen zu staffeln, bildet § 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz). Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Vorschrift ausdrücklich keine Unterscheidung zwischen Beiträgen und Gebühren vorgenommen, so daß die Grundsätze des Kommunalen Abgabengesetzes, das von einer solchen Unterscheidung ausgeht, hier nicht herangezogen werden können. Die nun geltende Fassung des § 10 des KiGaG setzt diese Regelung um.

Bereits im Vorfeld hatte eine Kommune bei mir angefragt, in welcher Form die Einkommensnachweise zu erbringen sind, denn dies ist weder im SGB VIII noch im Hess.KiGaG geregelt.

Zur Klärung dieser Frage habe ich mit Vertretern des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit ein Gespräch geführt. Es bestand Einigkeit darüber, daß die Betreiber der Kindergärten von den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten nicht die Vorlage eines Steuerbescheides fordern dürfen. Zwar kann grundsätzlich ein Einkommensnachweis verlangt werden, wenn die Beiträge nach Einkommenshöhe gestaffelt erhoben werden sollen. Einem Einkommensteuerbescheid kann jedoch eine Vielzahl von weiteren Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der Erziehungsberechtigten entnommen werden, die für die Bemessung des Kindergartenbeitrages völlig ohne Belang sind. Es darf deshalb den Nachweispflichtigen überlassen bleiben, ob sie den Steuerbescheid teilweise geschwärzt vorlegen oder den Einkommensnachweis in anderer Form führen.

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