17.2
Der verlorene Scheck

Eine Kundin kaufte in einem Kinderbekleidungshaus Waren im Wert von 230,00 DM und bezahlte mit einem Euroscheck. Einige Zeit später rief die Inhaberin des Geschäfts bei ihr an und verlangte den Betrag erneut. Der Scheck, so die Begründung, sei abhanden gekommen; wahrscheinlich habe ihn eine inzwischen ausgeschiedene Mitarbeiterin veruntreut.

Die Kundin wunderte sich, daß die Inhaberin sie ausfindig machen konnte, denn sie war in dem Geschäft nicht bekannt und wohnte darüber hinaus an einem anderen Ort. Als sie herausfand, daß die Sparkasse, auf die der Scheck bezogen war, ihre Anschrift und Telefonnummer weitergegeben hatte, bat sie mich um Überprüfung der Angelegenheit.

Bei meinen Recherchen stellte sich heraus, daß die Volksbank, das Kreditinstitut der Geschäftsinhaberin, in deren Auftrag bei der Sparkasse Namen und Anschrift der Kundin erfragt hatte. Rechtlich gesehen handelte es sich somit um eine Datenübermittlung von der Sparkasse an die Inhaberin des Bekleidungshauses. Als Rechtsgrundlage dafür kam nur § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht. Danach ist eine Datenweitergabe u.a. zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 1a BDSG).

Entscheidend für das berechtigte Interesse war hier, ob die Inhaberin des Bekleidungshauses weiterhin einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen die Kundin hatte (§ 433 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ein Scheck dient zwar der Zahlung, ist aber kein gesetzliches Zahlungsmittel. Mit der Übergabe des Schecks an den Verkäufer erlischt die Kaufpreisforderung nicht, sondern es entsteht eine zusätzliche Forderung des Verkäufers aus dem Scheck. Der Verkäufer, der statt Barzahlung einen Scheck angenommen hat, ist allerdings verpflichtet, zunächst Erfüllung aus dem Scheck zu suchen. Die Kaufpreisforderung gilt so lange als gestundet. Die Hingabe eines Schecks zur Begleichung einer Kaufpreisforderung bedeutet also grundsätzlich eine Leistung erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 2 BGB). Die Kaufpreisforderung erlischt erst, wenn der Scheck von der bezogenen Bank eingelöst worden ist, etwa durch Barauszahlung oder Gutschrift. Aus der Eingabe war zu entnehmen, daß der Scheck noch nicht eingelöst worden war, so daß die Kaufpreisforderung noch bestand. Die Inhaberin des Bekleidungshauses hatte danach also nicht nur ein berechtigtes, sondern sogar ein rechtliches Interesse an der Übermittlung der Daten, dem auf Seiten der Kundin keine schutzwürdigen Belange entgegenstanden. Die Auskunft der Sparkasse war somit zulässig.

In zwei Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird allerdings die Auffassung geäußert, daß bei Übergabe eines ordnungsgemäß ausgefüllten Euroschecks bereits mit Scheckübergabe der Kaufpreis gezahlt sei. Dies läßt sich gut vertreten. Im täglichen Geschäftsverkehr wird der Euroscheck von den Beteiligten wie ein gesetzliches Zahlungsmittel behandelt. Soweit der Ausstellungsbetrag innerhalb der Garantiesumme bleibt, ist die Sicherheit der Erfüllung einer Bargeldübergabe gleichzusetzen. Folgt man dieser Ansicht, wäre die Kaufpreisforderung des Bekleidungshauses mit der Scheckübergabe erloschen. Bei Verlust des Schecks würde der Empfänger so behandelt, als hätte er Bargeld erhalten und dies verloren. Die Auskunft der Sparkasse wäre demzufolge unzulässig gewesen.

Es ließ sich allerdings weder in der übrigen einschlägigen Literatur noch in der Rechtsprechung eine Bestätigung dieser Meinung zur Erfüllungswirkung eines Euroschecks finden. Daher war es nicht möglich, eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung zu treffen. Denn die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Datenweitergabe der Sparkasse hing ab von einer rein zivilrechtlichen Vorfrage, der Erfüllungswirkung der Scheckübergabe. Hierüber könnte jedoch nur ein ordentliches Gericht verbindlich entscheiden.

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