18. Umwelt
18.1
Entwurf eines Hessischen Umweltinformationsgesetzes
Es ist erfreulich, berichten zu können, daß eine alte Forderung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zum Thema Informationsfreiheit (freedom of information - vgl. 14. Tätigkeitsbericht, Ziff. 11.1; 15. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10) inzwischen ihrer Verwirklichung durch die Gesetzgebung entgegengeht: Im Hinblick auf die - durch die EG-Richtlinie Nr. 90/313/EWG (Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158/56) festgelegte - Frist bis Jahresende 1992 zwar mit gut einem Jahr Verspätung, aber immer noch mit der Möglichkeit, als erstes Bundesland seine Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger transparenter zu machen, hat die Hessische Landesregierung den Entwurf für ein Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG) vorgelegt.
Dieser Entwurf hat das Ziel, "... jeder Person Informationsmöglichkeiten über Art und Ausmaß von Umwelteinwirkungen zu verschaffen, das umweltbedeutsame Handeln der Verwaltung durch die Öffentlichkeit kontrollierbarer zu machen und dem Schutz der Umwelt zu dienen" (§ 1 HUIGE). Das Gesetz soll gelten "für alle Informationen über die Umwelt, die bei den in § 3 Abs. 2 bestimmten Behörden des Landes, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhanden sind..." (§ 2 HUIGE). Bezüglich dieser Informationen über die Umwelt kann jede Person Auskunft sowie Einsicht in Umweltakten verlangen, auch über solche Informationen, "die in sonstigen Informationsträgern" enthalten sind (§ 4 Abs. 1 HUIGE) - also beispielsweise auf Datenträgern gespeicherte Daten.
An dieser Stelle berührt das Akteneinsichtsrecht den Datenschutz, soweit es sich nämlich um Einsicht in personenbezogene Daten handelt. Allerdings braucht sich niemand deshalb zu beunruhigen. Das Grundprinzip aller bisher bekannten oder geplanten Regelungen über Aktenzugang bzw. Informationsfreiheit ist: "Informationsfreiheit bzw. Aktenzugangsrecht nur insoweit, als der Datenschutz dadurch nicht verletzt wird". Das gleiche gilt für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dementsprechend sieht das geplante Hessische Umweltinformationsgesetz vor, daß der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt nach § 4 Abs. 1 nicht besteht, "... soweit durch die Erteilung der Auskunft oder die Einsichtnahme unbefugt personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden" (§ 5 Abs. 1 HUIGE). Es betont ausdrücklich, daß nur dann personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden dürfen, "wenn keine schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegenstehen" (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HUIGE). Wie wichtig dem Gesetzgeber der Schutz der Betroffenen in diesem Zusammehang ist, ergibt sich aus der Bestimmung in § 5 Abs. 2 Sätze 2, 3: "Vor ihrer Offenbarung sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kennzeichnet und die Gründe hierfür im einzelnen dargelegt hat". Aus der Sicht des Datenschutzes erscheint die Regelung hinreichend klar, um zu gewährleisten, daß auch bei Ausübung des neuen Einsichtsrechts in Umweltakten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) unberührt bleibt.
Wenn es Probleme bei Anwendung des neuen HUIG geben sollte, dann werden diese weniger im Theoretischen und Grundsätzlichen liegen als vielmehr in der Praxis der Anwendung, d.h. im richtigen Verständnis der verschiedenen Rechtsbegriffe wie z.B. "Umweltinformationen", "Behörden", "Umweltakten" und in der Subsumtion der entsprechenden Sachverhalte. Hier wird - wie aus Erfahrungen mit "freedom of information" aus anderen Ländern bekannt ist - wahrscheinlich nicht unerheblicher Beratungsbedarf bei den betroffenen Behörden bestehen, insbesondere wenn sie nicht selbst über Mitarbeiter mit entsprechender juristischer Schulung verfügen. Es steht zu befürchten, daß die zu erwartende Unsicherheit in der Abwägung von Anträgen auf Akteneinsicht mit Datenschutzrechten oder dem Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen in einer großen Zahl von Fällen zu einer Ablehnung durch die Behörde und - als Folge davon - zu einer Flut von Prozessen vor den Verwaltungsgerichten führen wird.
Aus diesem Grunde ist es zu begrüßen, daß die Landesregierung hier eine Neuerung eingeführt hat, die sich in Frankreich und Kanada bereits seit Jahren bewährt hat: Die Institution eines Beauftragten für den freien Zugang zu Umweltinformationen. Diese Institution berät die zuständigen Behörden bei der Ausführung des Gesetzes, ebenso die betroffenen natürlichen und juristischen Personen. Jede Person kann sich an sie wenden, "wenn sie annimmt, daß ihr Umweltinformationen nach diesem Gesetz zu Unrecht verweigert werden oder daß solche zu Unrecht übermittelt wurden oder werden sollen" (§ 6 Satz 3 HUIGE).
Jedoch wird hier keine neue Bürokratie geschaffen, sondern die neue Aufgabe soll dem Hessischen Datenschutzbeauftragten übertragen werden. Da beim Hessischen Datenschutzbeauftragten ohnehin über 20-jährige Erfahrung in der Abwägung von Rechten des einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit - wie es bei Datenschutzproblemen die Regel ist - vorliegen, bot sich eine solche Lösung, nicht nur unter Gesichtspunkten der Sparsamkeit, an. Hinzu kommt, daß sich die französischen Erfahrungen mit zwei verschiedenen Kontrollinstanzen für Datenschutz (CNIL) und Aktenzugangsrecht (CADA) nicht befriedigend entwickelt haben und in unserem Nachbarland Überlegungen im Gange sind, beide Institutionen zu einer einzigen zu verschmelzen (vgl. 15. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10.5). Es ist zu erwarten, daß die in § 6 des Gesetzentwurfs vorgesehene Beratung von Behörden und Bürgern die meisten der befürchteten Verwaltungsstreitverfahren wird verhindern können. Der Beauftragte für Informationsfreiheit soll - wie schon in seinem Amt als Hessischer Datenschutzbeauftragter - keinerlei Exekutivfunktionen haben, also gegenüber den betroffenen Behörden und Personen keine Weisungen erteilen können. Wer also mit seiner Empfehlung nicht einverstanden ist, kann selbstverständlich eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Für die Aufgaben und die Stellung des Beauftragten für Informationsfreiheit gilt im übrigen das Hessische Datenschutzgesetz entsprechend (§ 6 letzter Satz HUIGE).
Für die Zeit ab 1. Januar 1993 bis zum Inkrafttreten des neuen HUIG ist das Einsichtsrecht in Umweltakten unmittelbar aufgrund der EG-Richtlinie gewährleistet: Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten hat mit Erlaß vom 14. Dezember 1992 (Az.: I B 1-70 16-11/92; StAnz. 1992, 3306) alle Umweltbehörden angewiesen, den Bürgern Auskunft aus bzw. Einsicht in Umweltakten zu gewähren. Bisher hielt sich die Anzahl entsprechender Anträge im Bereich von mehreren Dutzend; danach wird eine Überlastung der Behörden durch das neue Umweltakteneinsichtsrecht zunächst nicht zu erwarten sein.