18.2
Erfassung der Lagerorte privater Heizöltanks

Ein typisches Beispiel dafür, wie eine wichtige Umweltschutzaufgabe durch mißverstandenen Datenschutz behindert werden könnte, zeigt ein Fall, auf den ich durch eine Anfrage aufmerksam wurde.

Aus dem Schreiben des Umweltamtes des Magistrats der Stadt Frankfurt an das Regierungspräsidium Darmstadt ergibt sich das Problem:

"Die im Rahmen der Umweltüberwachung gebotene Vorsorge zur Verhinderung etwaiger Schadensfälle macht es notwendig, sämtliche Lagerorte privater Heizöltanks zu erfassen und anschließend auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben - Anlagenverordnung (VAwS) vom 23. März 1982 (GVBl. I 1982 S. 74) - hin zu überprüfen. Dadurch soll ein potentieller Risikofaktor bezüglich Grundwasser- und Bodenverunreinigung wesentlich minimiert werden. Um die Standorte der Heizöltanks komplett registrieren und die jeweiligen Betreiber anschreiben zu können, ist die Mithilfe der Schornsteinfegerinnung dringend angeraten."

Ein Brief ähnlichen Inhalts des Landkreises Offenbach ergänzt den Sachverhalt:

"Durch den täglichen Dienstbetrieb wird immer wieder klar, daß es 'Schwarzbestände' an Öllagerungen gibt, die prüfpflichtig sind und bis zum heutigen Tag nicht einmal durch den TÜH/TÜV geprüft wurden. Solche uns nicht bekannte Altanlagen stellen eine erhebliche Gefahr für das Grundwasser dar, da gerade solche Anlagen teilweise mit einwandigen und nach heutigem Wasserrecht mit nicht mehr bestandskräftigen Bauartzulassungen ausgerüstet sind. Zum Schutze des Grundwassers ist es unerläßlich, Daten zu beschaffen, die es ermöglichen, diese Gefahr zu beseitigen."

Die Schornsteinfegerinnung war grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde bereit, wenn auch unter der Voraussetzung, daß eine entsprechende Datenübermittlung datenschutzrechtlich unbedenklich sei.

Die Rechtslage ist eindeutig: Ausgangspunkt ist die Vorschrift von § 105 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), da diese als "bereichsspezifische" Datenschutzvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Datenschutzgesetz diesem vorgeht.

Die Erhebung von Namen und Adressen der Betreiber von Heizölanlagen durch die Untere Wasserbehörde bei den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern bzw. der Schornsteinfegerinnung, bzw. die entsprechende Datenübermittlung von diesen Stellen an die Untere Wasserbehörde ist gemäß § 105 Abs. 2 HWG zulässig: Es handelt sich dabei um eine Aufgabe der "Durchführung der Wasseraufsicht" (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 HWG). Dazu gehört nämlich die Gefahrenabwehr gem. § 74 Abs. 1 HWG hinsichtlich genehmigungsbedürftiger oder anzeigepflichtiger Anlagen. Heizölanlagen sind anzeigepflichtig nach § 31 Abs. 1 HWG i.V.m. § 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 23.09.1986 (BGBl. I S. 1529; ber. S. 1654).

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