23.8
Entschließung der 46. Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des
Bundes und der Länder vom 26./27. Oktober 1993 in Berlin zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)
(Verordnungen der EWG Nrn. 3508/92 und 3887/92)
Die vom Ministerrat der EG 1992 beschlossene Reform der gemeinsamen Agrarpolitik sieht die Angleichung der gemeinschaftlichen Preise für bestimmte Kulturpflanzen an den Weltmarkt vor und gewährt auf Antrag als Ausgleich für die dadurch bedingten Einkommenseinbußen flächen- und tierbezogene Zuwendungen an die Erzeuger. Zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung von Fördermitteln hat die EG die Mitgliedstaaten dabei zur Einführung eines "Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)" verpflichtet. Diese haben danach integrierte Datenbanken mit Angaben über Flurstücke, deren kulturartige Nutzung sowie den Tierbestand einzurichten und in einem Mindestumfang entsprechende Kontrollen durchzuführen.
Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat die EG mit dem "Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem" den Landwirtschaftsverwaltungen der Länder ein Überwachungssystem verordnet, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Übermaßverbot, widersprechen kann. Insbesondere legt das EG-Recht für die Kontrolldichte nur ein Mindestmaß an Kontrollen, jedoch keine Obergrenze fest.
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Einschränkungen
des
informationellen Selbstbestimmungsrechts der betroffenen
Landwirte fordern daher die Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder,
- ortsunabhängige Überwachungsmöglichkeiten (Fernerkundung
mittels Satellit oder Flugzeug) nicht für flächendeckende
Totalüberwachung einzusetzen, sondern auf den von der EG
geforderten Stichprobenumfang zu beschränken;
- bei der Nutzung des Kontrollsystems InVeKoS und der darin
gespeicherten personenbezogenen Daten den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und insbesondere der Zweckbindung
zu
beachten;
- nur dezentrale Datenbanken in den einzelnen Bundesländern
einzurichten (keine Euro- oder Zentraldatenbank über
Landwirte!), und an zentrale Datenbanken keine
personenbezogenen Daten zu übermitteln;
- zu beachten, daß die EG-Verordnungen zu InVeKoS keine
Rechtsgrundlage für eine Erweiterung der Nutzungen enthalten
(z.B. zu Kontrollzwecken bei anderen landwirtschaftlichen
Fördermaßnahmen oder außerhalb des landwirtschaftlichen
Bereichs, z.B. zur Besteuerung).