4.3
Neue Richtlinien für kriminalpolizeiliche personenbezogene
Sammlungen
Nachdem das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit der Datenschutznovelle vom 18. Dezember 1989 um bereichsspezifische datenschutzrechtliche Bestimmungen ergänzt worden war und aufgrund der darin enthaltenen Ermächtigung (jetzt § 27 Abs. 4 HSOG) eine Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung vom 28. August 1990 - GVBl. 1990 S. 553 ff.) in Kraft trat, hat das Landeskriminalamt (LKA) die durch Erlaßbereinigung außer Kraft getretenen KpS-Richtlinien (Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen - StAnz. 1981 S. 881 ff.) neu gefaßt.
Waren früher die jetzt in der Prüffristenverordnung enthaltenen Fristen, nach denen in Dateien oder Akten gespeicherte personenbezogene Daten daraufhin zu überprüfen waren, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist, Kernstück dieser Richtlinien, so sind es jetzt die Modalitäten über die Aufnahme und Aussonderung von Informationen in Akten und Dateien, über Datenübermittlungen an Dritte sowie Auskunfts- und Löschungsanträge der Betroffenen.
4.3.1
Aufnahme von Daten im Hessischen Polizeiinformationssystem
(HEPOLIS)
- Nach § 20 Abs. 4 Nr. 4 HSOG ist eine Datenspeicherung im
HEPOLIS nur zulässig, wenn die Besorgnis besteht, daß
die
Person, die verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben,
weitere Straftaten begehen werde. Diese Negativprognose ist
nach Ziff. 8.1 der KpS-Richtlinien nur begründet, wenn der
festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung
angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für
die Annahme bietet, daß die betroffene Person künftig
weitere
Straftaten begehen wird. Bei der Prognose sind insbesondere
Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, welche dieser
Person zur Last gelegt werden, ihre Persönlichkeit sowie
der
Zeitraum, während dessen sie strafrechtlich nicht (mehr)
in
Erscheinung getreten ist, zu berücksichtigen.
Kann eine Negativprognose nicht gestellt werden, z.B. weil der
Verdächtige erstmals mit Strafgesetzen in Konflikt kam,
erfolgt neben der Speicherung von Vorgangsverwaltungsdaten
(§ 20 Abs. 8 HSOG) lediglich eine Datenspeicherung über
den
Fall (z.B. Tatort, Tatzeit, Delikt usw.). Statt des Namens und
Vornamens des Verdächtigen wird festgehalten, welche
Dienststelle zuständig ist und daß es sich um einen
Ersttäter
handelt.
Wird nach dieser Person im HEPOLIS gefragt, so werden die
Falldaten nicht erschlossen. Die abfragende Stelle erhält
lediglich die Information, welcher Polizeibehörde
Vorgangsverwaltungsdaten vorliegen. Um welche Informationen es
sich dabei handelt und welcher Sachverhalt zur Anlage des
Vorganges führte, darüber gibt HEPOLIS in diesem Falle
keine
Auskunft.
Ich habe Zweifel, ob eine solche Verfahrensweise, die dem
Abfrager diese - zugegebenermaßen erheblich verkürzte
-
Information zur Verfügung stellt, mit dem Gebot,
Vorgangsverwaltungsdaten ausschließlich für diesen
Zweck oder
zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns zu
verwenden (§ 20 Abs. 8 HSOG) noch vereinbar ist. Denn die
Information über die Vorgangsverwaltungsdaten bedeutet für
den
Bearbeiter das Angebot, bei der zuständigen Stelle die
Vorgänge anzufordern und zu dem gleichen Zweck zu verwenden
wie im Fall einer Negativprognose. Ich habe das Verfahren
bisher nicht beanstandet, weil ich mich dem Argument der
Polizei, daß eine Bewertung, ob ein Täter ein "Episodentäter"
oder ein Täter ist, der weitere Straftaten begeht, in aller
Regel bei der Ersttat nicht möglich ist, verschließen
kann (so
der Direktor des Landeskriminalamts in der öffentlichen
Anhörung zu den Gesetzentwürfen der Fraktionen für
ein Gesetz
zur Änderung des HSOG, Hessischer Landtag, UID-12/9 vom
22. Februar 1989). Verzichtet man gänzlich auf die Speicherung
der Ersttat, so stellt sich naturgemäß jedes weitere
Tätigwerden immer wieder als Ersttat dar. Die Wiederholungstat
ist dann als solche nicht zu erkennen. Trotzdem halte ich es
für möglich, durch technische oder organisatorische
Maßnahmen,
z.B. differenzierte Zugriffsbefugnisse, eine bessere
Berücksichtigung des Zweckbindungsgebotes des § 20 Abs.
8 HSOG
zu erreichen.
- Nach Ziff. 9.1 der Richtlinien erfolgt bei festgestellt
fahrlässiger Tatbegehung keine Anlage einer Kriminalakte,
in
bereits vorhandene Kriminalakten werden diese Vorgänge nicht
aufgenommen.
- Bei Antragsdelikten ist die Anlage von Kriminalakten bzw. die
Aufnahme in bereits vorhandene Kriminalakten nur zulässig,
wenn die angezeigte Straftat durch die polizeilichen
Feststellungen oder Ermittlungen bestätigt und entweder
Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das
besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht
hat.
4.3.2
Datenübermittlungen aus kriminalpolizeilichen Sammlungen
Wann, zu welchen Zwecken und unter welchen Bedingungen Daten aus kriminalpolizeilichen Sammlungen übermittelt werden dürfen, regeln die §§ 20 bis 22 HSOG. Die KpS-Richtlinien übertragen die Zuständigkeit zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Behördenleiter des Hessischen Landeskriminalamts, des Hessischen Wasserschutzpolizeiamtes, der Polizeipräsidien und -direktionen sowie bei den Regierungspräsidien an die Leiter der Dezernate Polizei bzw. Einsatzleiter der Kriminalpolizei. Zur Datenübermittlung an bestimmte Empfänger können sie die Befugnis an bestimmte Funktionsträger innerhalb der Polizeibehörde übertragen.
4.3.3
Aussonderung von Datenspeicherungen
Werden die nach der Prüffristenverordnung festgelegten Fristen erreicht, so sind die Daten zu löschen und die damit korrespondierenden Akten zu vernichten, wenn kein Anlaß für eine erneute Aufnahme in die Datei oder die Akte entstanden ist. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden; dann sind die Gründe für die Verlängerung aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren muß eine erneute Prüfung erfolgen.
Die KpS-Richtlinien sehen folgendes Verfahren vor: Jeder Datensatz muß - dies ist durch technische Vorkehrungen gesichert - ein nach der Prüffristenverordnung festzulegendes Aussonderungsprüfdatum enthalten. Bei mehreren Datenspeicherungen zur gleichen Person gilt das höchste Aussonderungsprüfdatum. Drei Monate vor Erreichen des höchsten Aussonderungsprüfdatums wird den aktenführenden Dienststellen vom LKA eine Liste der zu überprüfenden Datensätze übersandt. Liegen keine Gründe für die Verlängerung der Prüffristen vor, bleiben die Aussonderungsprüfdaten unverändert. Diese Datensätze werden nach drei Monaten im HEPOLIS automatisch gelöscht. Den Dienststellen werden Listen der gelöschten Datensätze übersandt. Die zugehörigen Kriminalakten sind nebst evtl. vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Vor Ablauf des Aussonderungsprüfdatums ist eine Bereinigung möglich, wenn die Polizei aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung feststellt, daß die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Diese Einzelfallbearbeitung kann von den Betroffenen jederzeit veranlaßt werden.