4.4
Neukonzeption des bundesweiten Informationssystems der Polizei (INPOL)

Als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen verarbeitet das Bundeskriminalamt (BKA) in bundesweiten Informationssystemen der Polizei (INPOL) personenbezogene Daten, die es in der Regel nicht selbst erhoben hat, sondern die ihm von den Polizeibehörden der Länder übermittelt worden sind.

Die Speicherung und Nutzung von Daten im INPOL-System greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vieler Bürger ein. Die Entscheidung, welchen Umfang das Informationssystem haben und wie es ausgebaut werden soll, war bisher weitgehend der Exekutive unter Ausschluß der parlamentarischen und öffentlichen Kontrolle überlassen. Denn das Gesetz über das Bundeskriminalamt enthält keine bereichsspezifischen Vorschriften über die Datenverarbeitung im INPOL-System. Trotz dieses gesetzlichen Regelungsdefizits hat eine beim BKA federführend eingesetzte Projektgruppe eine Neukonzeption des INPOL-Systems erarbeitet, die eine wesentliche Erweiterung des Systems vorsieht. Einzelheiten liegen noch nicht fest.

Bei der beabsichtigten Neustrukturierung des Systems sind aber mindestens folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Zweck der Einrichtung des INPOL-Systems beim BKA ist es, die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Die Verfolgung und die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten sind grundsätzlich Sache der Länder. Also muß auch die Verantwortung für die Zulässigkeit, Richtigkeit und Dauer der Speicherung der Daten im INPOL-System bei den Ländern verbleiben.
- Die bereichsspezifischen Regelungen zur Datenverarbeitung der Polizei in der Strafprozeßordnung und in den Ländergesetzen dürfen nicht unterlaufen werden. Insbesondere dürfen die unterschiedlichen Regelungen zu Erhebungsmethoden (z.B. Einsatz technischer Mittel, Einsatz verdeckter Ermittler) und Verwendungsbeschränkungen (z.B. Katalogtaten) nicht ausgehöhlt werden.
- Es ist genau festzulegen, wann eine Nutzung des INPOL-Systems erfolgen soll. Maßgeblich sollten die Kriterien "Schwere und überregionale Bedeutung einer Straftat" sein.
- Es müssen differenzierende Zugriffsbefugnisse, bezogen auf den Aufgabenbereich, geschaffen werden. Insbesondere Recherchen dürfen nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung unter strikter Beachtung bestehender Zweckbindungsregelungen durchgeführt werden.
- Die automatisierte Verarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten muß hinreichend protokolliert werden, so daß eine nachträgliche Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder möglich ist.

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