4.4
Neukonzeption des bundesweiten Informationssystems der Polizei
(INPOL)
Als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen verarbeitet das Bundeskriminalamt (BKA) in bundesweiten Informationssystemen der Polizei (INPOL) personenbezogene Daten, die es in der Regel nicht selbst erhoben hat, sondern die ihm von den Polizeibehörden der Länder übermittelt worden sind.
Die Speicherung und Nutzung von Daten im INPOL-System greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vieler Bürger ein. Die Entscheidung, welchen Umfang das Informationssystem haben und wie es ausgebaut werden soll, war bisher weitgehend der Exekutive unter Ausschluß der parlamentarischen und öffentlichen Kontrolle überlassen. Denn das Gesetz über das Bundeskriminalamt enthält keine bereichsspezifischen Vorschriften über die Datenverarbeitung im INPOL-System. Trotz dieses gesetzlichen Regelungsdefizits hat eine beim BKA federführend eingesetzte Projektgruppe eine Neukonzeption des INPOL-Systems erarbeitet, die eine wesentliche Erweiterung des Systems vorsieht. Einzelheiten liegen noch nicht fest.
Bei der beabsichtigten Neustrukturierung des Systems sind aber
mindestens folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Zweck der Einrichtung des INPOL-Systems beim BKA ist es, die
Strafverfolgungs- und Polizeibehörden bei ihrer
Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Die Verfolgung und
die
vorbeugende Bekämpfung von Straftaten sind grundsätzlich
Sache
der Länder. Also muß auch die Verantwortung für
die
Zulässigkeit, Richtigkeit und Dauer der Speicherung der Daten
im INPOL-System bei den Ländern verbleiben.
- Die bereichsspezifischen Regelungen zur Datenverarbeitung der
Polizei in der Strafprozeßordnung und in den Ländergesetzen
dürfen nicht unterlaufen werden. Insbesondere dürfen
die
unterschiedlichen Regelungen zu Erhebungsmethoden (z.B.
Einsatz technischer Mittel, Einsatz verdeckter Ermittler) und
Verwendungsbeschränkungen (z.B. Katalogtaten) nicht ausgehöhlt
werden.
- Es ist genau festzulegen, wann eine Nutzung des INPOL-Systems
erfolgen soll. Maßgeblich sollten die Kriterien "Schwere
und
überregionale Bedeutung einer Straftat" sein.
- Es müssen differenzierende Zugriffsbefugnisse, bezogen
auf den
Aufgabenbereich, geschaffen werden. Insbesondere Recherchen
dürfen nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung unter strikter
Beachtung bestehender Zweckbindungsregelungen durchgeführt
werden.
- Die automatisierte Verarbeitung gespeicherter
personenbezogener Daten muß hinreichend protokolliert werden,
so daß eine nachträgliche Kontrolle durch die
Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder möglich
ist.