7.3
Datenschutz im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister

Aufgrund einer Eingabe wurde ich auf folgenden Fall aufmerksam:

Eine Bürgerin hatte als Vorstandsmitglied bei einem südhessischen Amtsgericht die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister beantragt. Sie wunderte sich, als sie im Zusammenhang mit der Vereinsgründung eine Vorladung der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhielt. Noch größer war ihre Verwunderung, als sie in Gegenwart eines weiteren Vorstandsmitgliedes zu einem an das Amtsgericht gerichteten denunzierenden Schreiben ihres geschiedenen Ehemannes Stellung nehmen sollte. Außerdem lag der IHK ein unbeschränkter Auszug aus dem Bundeszentralregister vor, der eine Eintragung enthielt, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen war. Ich bin der Angelegenheit nachgegangen und habe den Ablauf des Verfahrens rekonstruiert.

Das Amtsgericht hatte die Vereinsanmeldung dem Landratsamt zur Stellungnahme zugeleitet. Das Landratsamt nahm Kontakt mit der Polizei auf. Dort erfuhr es, daß bei der Kriminalpolizei Informationen zu der Betroffenen existieren sollen. Dies stellte sich nach weiteren Recherchen als falsch heraus. Das Landratsamt teilte dem Amtsgericht mit, keine Bedenken gegen die Eintragung in das Vereinsregister zu erheben. Kurz danach gab das bei Gericht eingegangene Schreiben des geschiedenen Ehemannes der Betroffenen dem zuständigen Richter Veranlassung, einen unbeschränkten Bundeszentralregisterauszug anzufordern. Nach dessen Eingang sollte die Akte dem Landratsamt erneut zur Stellungnahme vorgelegt werden. Die Akte wurde aber durch ein Versehen der Gerichtspoststelle - so das Amtsgericht - der IHK zugeleitet. Diese erkannte die fehlerhafte Aktenzuleitung nicht, sondern meinte, aufgefordert zu sein, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Zwar kam sie zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall ist, doch blieben Zweifel. Sie regte an, die Ein- und Ausgänge des Vereinskontos zu überprüfen, weil die Betroffene in Fernsehen und Presse unter dem noch nicht in das Vereinsregister eingetragenen aber mittlerweile vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Verein auftrat und um Spenden bat.

Die Einschaltung des Landratsamtes durch das Amtsgericht war korrekt. Denn § 61 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt u.a., daß die Verwaltungsbehörde gegen eine Eintragung in das Vereinsregister Einspruch erheben kann, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann. Für die Einschaltung der Polizei durch das Landratsamt aber gab es keine Veranlassung. Im Vordergrund der Prüfung, ob die Verwaltungsbehörde von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch macht, steht nicht die persönliche Zuverlässigkeit der Vorstandsmitglieder, sondern "ob der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann", also der Zweck und die Tätigkeit des Vereines. Das Hessische Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten hat mit Erlaß vom 24. Januar 1991 (StAnz. 1991 S. 369) näheres zu dem Verfahren bei der Verwaltungsbehörde geregelt. Danach kommt ein Informationsaustausch mit der Polizei über die Vorstandsmitglieder erst dann in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der tatsächliche Zweck und die tatsächlichen Ziele des angemeldeten Vereins einen der Verbotsgründe erfüllen könnten. Verbotsgründe liegen vor, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, wenn der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Ich bat das Landratsamt um Stellungnahme, worin es solche Anhaltspunkte sah. Es teilte mir mit, daß es nach einer subjektiven Auslegung des VereinsG es für notwendig gehalten habe, bei Satzungsüberprüfungen auch die Person des ersten und zweiten Vorsitzenden mit einzubeziehen. Nach nochmaliger Kenntnisnahme des Erlasses stellte das Landratsamt jedoch fest, daß eine solche Überprüfung nicht erforderlich ist, und sagte zu, die Bestimmungen künftig genauestens beachten zu wollen.

Die Anforderung des unbeschränkten Auszuges aus dem Bundeszentralregister durch den Richter am Amtsgericht möchte ich nicht bewerten, da die Ausübung der richterlichen Tätigkeit nicht meiner Kontrolle unterliegt. Jedenfalls sind die Gerichte durch die Regelung in § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) privilegiert. Ihnen darf für Zwecke der Rechtspflege eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erteilt werden. Allerdings hätte bei der beabsichtigten Übersendung der Akte an das Landratsamt der unbeschränkte Registerauszug entnommen werden müssen. Solche Auskünfte müssen besonders vertraulich behandelt werden. Sie dürfen nur den mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Auskunft betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden (§ 44 BZRG).

Die IHK ging davon aus, daß ihr der Vorgang im Rahmen einer Anhörung nach § 12 Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) übersandt worden war. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Auch wenn die IHK die fehlerhafte Aktenübersendung nicht zu vertreten hat und nicht erkannte oder erkennen konnte (denn sie erfolgte nicht nach § 12 FGG, sondern versehentlich und war damit unzulässig), war jegliche Weiterverarbeitung der Daten durch die IHK unzulässig. Die Betroffene hat gemäß § 19 Abs. 4 Hessisches Datenschutzgesetz einen Löschungsanspruch.

Gemäß § 79 BGB hat "jedermann" das Recht, in das Vereinsregister sowie in die von einem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke einzusehen. Dieses Recht bezieht sich nicht auf Schriftstücke, die nicht von dem Verein eingereicht wurden. Im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister können, wie der vorliegende Fall aufzeigt, zahlreiche weitere Schriftstücke anfallen. So bezieht sich das Einsichtsrecht nicht auf die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde, die Stellungnahme der IHK, den unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister und das unaufgefordert eingegangene denunzierende Schreiben des früheren Ehemannes des Vorstandsmitgliedes. Bei den Amtsgerichten sind, soweit ich dies feststellen konnte, keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, daß eine Einsichtnahme in solche Schriftstücke nicht gewährt wird. Das Hessische Ministerium der Justiz habe ich zu diesem Sachverhalt um Stellungnahme gebeten.

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