8.3
Versendung von Kontrollmitteilungen
Im Rahmen von Zuwendungen zur Projektförderung des Landes Hessen in der Jugendpflege war eine Kreisverwaltung verpflichtet, dem Finanzamt Honorarzahlung an Referenten bzw. Betreuer mitzuteilen. Dieser Mitteilungsverpflichtung ist die Kreisverwal tung nachgekommen, indem sie jährlich dem Finanzamt eine Liste zukommen ließ, in der die einzelnen Honorarempfänger sowie der jeweilige Betrag aufgeführt waren. Ein Betreuer hatte die Kreisverwaltung darauf aufmerksam gemacht, daß er von seinem Finanzamt eine Kopie dieser Liste erhalten hatte. Der Betreuer konnte dieser Liste zu seinem Erstaunen nicht nur entnehmen, welches Honorar er selbst erhalten hat. Auch die Honorare der anderen Referenten und Betreuer waren, zusammen mit deren Anschriften, in der Liste aufgeführt.
Ich habe das zuständige Finanzamt um Aufklärung gebeten. Der Sachverhalt bestätigte sich. Das Finanzamt räumte die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein und sicherte zu, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um derartige Vorfälle in Zukunft zu vermeiden.
Darüber hinaus waren für die auf der Liste genannten Personen verschiedene Finanzämter zuständig. Ich habe daher mit der Kreisverwaltung vereinbart, daß sie die für die Einkommensbesteuerung erforderlichen Daten den jeweils für die Personen örtlich zuständigen Finanzämter gesondert übermittelt.