9.4
"Rechtfertigender Notstand" Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Sozialdaten?

Ich wurde um Stellungnahme zu folgendem Fall gebeten:

Der Versicherungsnehmer einer Krankenkasse hatte mit einem Mitarbeiter Auseinandersetzungen über den Umfang der Kassenleistungen. Der Streit ging so weit, daß der Versicherungsnehmer drohte, er werde sich das Leben nehmen und den Mitarbeiter sowie weitere Personen mit in den Tod nehmen. Der betroffene Mitarbeiter war aufgrund der konkreten Umstände der Auffassung, daß diese Drohung ernst zu nehmen war, und wandte sich an eine Polizeibehörde, die dann prüfte, ob und ggf. welche polizeilichen Schutzmaßnahmen zu treffen waren. Auf diese Weise erhielt die Polizeibehörde Kenntnis der bei der Krankenkasse vorhandenen Sozialdaten i.S.d. § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) über den Versicherten.

Die Krankenkasse führte als Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Sozialdaten des Versicherten an die Polizeibehörde den in § 34 Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Rechtfertigungsgrund "Rechtfertigender Notstand" an. Nach dieser Vorschrift handelt derjenige nicht rechtswidrig, der in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben oder Leib oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Sicherlich war es verständlich, daß der betroffene Mitarbeiter der Krankenkasse sich und die weiteren Personen schützen wollte. Dennoch kann die von der Krankenkasse genannte Rechtsgrundlage aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptiert werden. Dies würde eine grundsätzliche und weitreichende Relativierung des gesetzlich geregelten Sozialdatenschutzes bedeuten.

In § 35 Abs. 1 SGB I wurde eine besondere Regelung über die Geheimhaltung der Sozialdaten getroffen, im SGB X eine abschließende Aufzählung der Gründe für eine Offenbarung von Sozialdaten festgelegt. Hintergrund dieser Spezialregelung ist, daß die Bürger im Zusammenhang mit Sozialleistungen den Behörden in besonders weitem Umfang persönliche Informationen offenlegen müssen und der Gesetzgeber daher einen möglichst weitgehenden und klar geregelten Schutz der Sozialdaten für unumgänglich hielt (BTDrucks. 7/868, S. 45).

Für die Übermittlung von Sozialdaten gelten die §§ 67 ff. SGB X. Eine Offenbarung der personenbezogenen Daten ist nur zulässig, soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis nach den §§ 68 - 77 SGB X vorliegt (§ 67 SGB X). Ob § 34 StGB grundsätzlich auf staatliches Handeln anwendbar ist und als Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende hoheitliche Maßnahmen angesehen werden kann, ist sehr umstritten. Vieles spricht dafür, es allein als Aufgabe des Gesetzgebers anzusehen, die Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Stellen zu regeln, und es nicht den öffentlichen Stellen zu überlassen, sich Handlungsspielräume in eigener Verantwortung zu gestalten, da sonst das Recht des Staates, in Grundrechte einzugreifen, in unüberschaubarer und kaum kontrollierbarer Weise ausgedehnt würde. Ganz überwiegend besteht die Rechtsauffassung, daß in den Fällen, in denen ein bestimmter Interessenkonflikt durch öffentlich-rechtliche Sondervorschriften konkret und abschließend geregelt ist, ein Rückgriff auf § 34 StGB als Rechtsgrundlage für staatliches Handeln versperrt ist.

Eine solche Situation liegt hier vor. Es steht außer Zweifel, daß der Gesetzgeber mit der Konkretisierung der Offenbarungsbefugnisse der Sozialleistungsträger im zweiten Kapitel des SGB X eine abschließende Regelung schaffen wollte. Unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes i.S.d. § 34 StGB kann daher allenfalls der einzelne Mitarbeiter von strafrechtlichen Sanktionen wegen der Weitergabe geschützter Sozialdaten freigestellt, nicht aber der Leistungsträger zu einer Weitergabe sensibler personenbezogener Informationen an Dritte ermächtigt werden, zu der er weder nach den §§ 68 bis 77 SGB X noch aufgrund der Einwilligung des Betroffenen berechtigt ist.

Im konkreten Fall habe ich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X bejaht, demzufolge eine Offenbarung personenbezogener Sozialdaten zulässig ist, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 StGB. Nach dem mir mitgeteilten Sachverhalt konnte der Mitarbeiter der Krankenkasse davon ausgehen, daß konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Tat i.S.d. § 138 StGB vorlagen. Die Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zielt darauf ab, eine Offenbarung von Sozialdaten zuzulassen zum Schutz der in den § 138 StGB genannten Rechtsgüter. Die Information der Polizeibehörde über den Sachverhalt ermöglichte es der Polizeibehörde, darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden mußten.

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