9.6
Datenerhebung des Ordnungsamts Wiesbaden im Rahmen des
Heilpraktikergesetzes
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)).
Probleme, die Erlaubnis zu erhalten, schilderte mir ein Antragsteller in einer Eingabe. Zu den mir von dem Eingeber vorgelegten Unterlagen gehört auch ein Schreiben des Ordnungsamtes Wiesbaden, in dem das Ordnungsamt dem Antragsteller darlegt, aus welchen Gründen beabsichtigt sei, den Zulassungsantrag abzulehnen. Als Begründung für die beabsichtigte Ablehnung ist in dem Schreiben des Ordnungsamtes u.a. folgendes zu lesen:
"Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet nach § 1 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung Heilpraktikergesetz (DVO-HPG) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Versagungsgründe nach § 2.1 DVO-HPG. Nach § 2 Abs. 1f und g der 1. DVO-HPG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Antragsteller die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, sowie aufgrund eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausbildung erforderliche Eignung fehlt. Aufgrund Ihrer Vorstrafe bestehen seitens des Amtsarztes an Ihrer persönlichen und geistigen Zuverlässigkeit erhebliche Zweifel. Gemäß den Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des Hessischen Sozialministers vom 19. Januar 1978 (StAnz. S. 815) ist zu prüfen, ob ein Bewerber vorbestraft ist und ob die der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte zu negativen Rückschlüssen auf persönliche Zuverlässigkeit und Eignung eines Bewerbers zwingen. Der hier vorliegende Sachverhalt der rechtskräftigen Verurteilung läßt zweifelsohne negative Rückschlüsse auf die persönliche und damit auch sittliche Zuverlässigkeit zu."
Die Begründung für die beabsichtigte Ablehnung enthält allerdings einen gravierenden Fehler. Der Antragsteller ist nicht vorbestraft. Dies hatte er gegenüber dem Ordnungsamt durch Vorlage eines Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister dokumentiert. Auch wurde der Antragsteller vom Gesundheitsamt auf seine gesundheitliche Eignung untersucht und zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung für geeignet befunden.
Wie konnte es aber dazu kommen, daß der Antragsteller dennoch nicht zum Beruf des Heilpraktikers zugelassen werden sollte? Diese Frage hat mir das Ordnungsamt folgendermaßen beantwortet:
"Da, wie im Falle des Antragstellers, das vorgelegte Führungszeugnis keine Eintragungen ausgewiesen hat und eingestellte Verfahren nicht eingetragen werden, sind wir auf die Erkenntnisse der Polizei angewiesen. Da in Führungszeugnissen nur abgeschlossene Verfahren (Verurteilungen) eingetragen werden, ist es erforderlich, bei der Polizeibehörde nachzufragen, ob dort Erkenntnisse über schwebende Verfahren vorliegen. Die Polizei teilt dort vorliegende Erkenntnisse in Form von Aktenzeichen der anfragenden Behörde mit. Aufgabe der zuständigen Verwaltungsbehörde ist es dann, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht nachzusuchen. Werden danach Erkenntnisse gewonnen, die in bezug auf die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker) relevant werden, müssen diese natürlich in die Entscheidung der Verwaltungsbehörden einfließen. ... Auf die polizeiliche Überprüfung wird der Bewerber nicht hingewiesen."
Im vorliegenden Fall lag der Polizei ein Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft vor. Das Ordnungsamt forderte bei der Staatsanwaltschaft die Strafakte an und übermittelte die daraus gewonnenen Erkenntnisse dem Gesundheitsamt. Daraufhin wurde der Antragsteller ein zweites Mal amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt hielt außerdem eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung für erforderlich.
In der von mir erbetenen Stellungnahme führt das Gesundheitsamt aus, daß die "Vorstrafe" bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers nicht im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr lasse es die nun aufgedeckte Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers nicht zu, ihn für den verantwortungsvollen Beruf des Heilpraktikers als geeignet anzusehen.
Das Gesundheitsamt hat also zunächst eine positive und danach eine negative Stellungnahme abgegeben. Die vom Gesundheitsamt behauptete "Vorstrafe" konnte in der Tat nicht im Vordergrund der Entscheidungsfindung stehen, weil der Antragsteller eben nicht vorbestraft ist. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Das Verfahren wurde jedoch nach Erfüllung einer Auflage vom Gericht im Jahre 1986 eingestellt.
Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten war das Ordnungsamt gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes befugt, bei Polizei und Staatsanwaltschaft die erforderlichen Daten für die Entscheidung über den gestellten Antrag zu erheben. Vor der Datenerhebung, d.h. bereits bei Stellung des Antrages, war das Ordnungsamt aber auch verpflichtet, den Antragsteller darauf hinzuweisen, bei welchen öffentlichen Stellen Daten erhoben werden. Diese Information stellt Transparenz für die Betroffenen her und ermöglicht es dem Antragsteller, seinen Antrag ggf. noch vor der Datenerhebung zurückzuziehen.
Auf meine Anregung hin hat das Ordnungsamt Wiesbaden in das Merkblatt über die vom Antragsteller beizubringenden Nachweise einen entsprechenden Hinweis aufgenommen.
Diese Regelung kann jedoch nur für eine Übergangszeit gelten. Weder das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 noch die Durchführungsverordnung vom 18. Februar 1939 regeln bisher die Datenerhebung. Eine dahingehende Änderung des Gesetzes ist längst überfällig. Solange jedoch noch keine gesetzliche Regelung besteht und es für erforderlich gehalten wird, Informationen über eingestellte oder laufende Strafverfahren einzuholen, muß die Verfahrensweise in den Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes präzise festgelegt sein.
Ich habe daher das zuständige Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit informiert und um Stellungnahme gebeten.