9.8
Aufnahmeformulare der Krankenhäuser

Die Datenerhebung bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern habe ich schon mehrfach kritisiert (vgl. 20. Tätigkeitsbericht, Ziff. 9.2 und 21. Tätigkeitsbericht, Ziff. 18.5).

Obwohl inzwischen bereits vier Jahre seit Inkrafttreten des Hessischen Krankenhausgesetzes am 1. Januar 1990 vergangen sind, gibt es immer noch Kliniken, die Daten in unzulässigem Umfang erheben und die Patienten nicht oder nicht ausreichend über die Verarbeitung und die Verwendungszwecke der erhobenen Daten informieren. Ich habe zudem festgestellt, daß verschiedene Kliniken ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), die Patienten schriftlich zu benachrichtigen, wenn ihre personenbezogenen Daten in einer automatisierten Datei gespeichert werden, immer noch nicht nachgekommen sind. Konkrete Gründe für die mangelnde Umsetzung der rechtlichen Vorgaben konnte mir keine der Kliniken, die ich um Stellungnahme gebeten habe, nennen.

Nicht ganz einfach war der Schriftwechsel mit dem Stadtkrankenhaus Rüsselsheim. Die von mir bei der Klinik angeforderten Aufnahmeanträge sind am 11. Mai 1993 in meiner Dienststelle eingegangen. In dem Begleitschreiben der Klinik war angegeben: "Sollten wir bis zum 25. Mai 1993 von Ihnen nichts hören, gehen wir davon aus, daß obiger Antrag den Bestimmungen entspricht und wir ihn dann in Druck geben können." Es mußten also rund 3 1/2 Jahre für ein Tätigwerden des Krankenhauses vergehen, um mir eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Leider war es nicht so, daß die Aufnahmeanträge den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprachen. So beabsichtigte die Klinik z.B., die Personalausweisnummer aller aufzunehmenden Patienten zu erheben. Die Notwendigkeit dieser Datenerhebung wurde damit begründet, daß die Personalausweisnummer aus Gründen der Beweispflicht registriert werde, damit bei Einsprüchen der Patienten, Kostenträger bzw. Rechtsanwälte dokumentiert werden könne, daß ein Patient in der Klinik behandelt worden sei.

Die routinemäßige Erhebung der Personalausweisnummer bei der Aufnahme des Patienten ist für die Durchführung der Behandlung nicht erforderlich und somit unzulässig. Inzwischen hat das Stadtkrankenhaus Rüsselsheim auf die Erhebung dieses Datums verzichtet und den Aufnahmeantrag (auch in anderen Punkten) den datenschutzrechtlichen Erfordernissen angepaßt.

Eine abschließende Prüfung der Aufnahmeunterlagen des Kreiskrankenhauses Heppenheim und des Kreiskrankenhauses in Bad Homburg war mir noch nicht möglich, da beide Kliniken meiner Bitte um Übersendung der Unterlagen bisher nicht nachgekommen sind. Meine Anfrage an das Kreiskrankenhaus Heppenheim datiert vom 30. September 1992, die an das Kreiskrankenhaus Bad Homburg vom 8. März 1993. (Zu den Aufnahmeformularen des Universitätsklinikums Frankfurt, vgl. Ziff.9.2.)

Nachfolgend abgedruckt sind der Aufnahmebeleg (Vorder- und Rückseite) der Orthopädischen Klinik Kassel sowie die Benachrichtigung nach § 18 Abs. 2 HDSG des Zentrums für Rheumatologie in Schlangenbad. Beide Beispiele sind geeignet, aufzuzeigen, wie die gesetzlichen Anforderungen vernünftig umzusetzen sind.

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