11.2
Aufzeichnung von Vermittlungsgesprächen in Telefonzentralen

Wiederholt gab es in der Vergangenheit bei verschiedenen öffentlichen Einrichtungen Planungen, sämtliche eingehenden Telefongespräche digital aufzuzeichnen, um bei Drohanrufen die Ernsthaftigkeit der Drohungen jederzeit überprüfen zu können. So hatte auch eine hessische Kommune in ihrer zentralen Telefonvermittlungsstelle das folgende Verfahren eingerichtet:

Zum Zwecke der Aufzeichnung von Drohanrufen wurde der Inhalt sämtlicher ankommenden Telefongespräche an den Vermittlungsplätzen der Telefonzentrale automatisch aufgezeichnet. Dabei waren alle Vermittlungplätze mit einer digitalen Aufzeichnungsbox verbunden. Diese Boxen sowie ein Kassettengerät, das die digitalen Signale in Sprache umwandeln und aufzeichnen konnte, befanden sich in einem durch Codekartenleser gesicherten Technikraum in einem verschlossenen Stahlschrank. Die Aufzeichnungsdauer betrug maximal acht Minuten, danach überspielte sich der Digitalspeicher wieder. Das heißt, eingehende Gespräche waren maximal acht Minuten lang gespeichert, es sei denn, ein Mitarbeiter der Telefonzentrale hätte durch Knopfdruck - im Falle eines Drohanrufs - automatisch den Mitschnitt in Sprache umwandeln und auf Kassette überspielen lassen.

Obwohl die Kommune umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Aufzeichnungen und zum Schutz vor unbefugter Auswertung getroffen hatte, war ich der Auffassung, daß die lückenlose Aufzeichnung sämtlicher eingehender Telefonanrufe - unabhängig ob Drohanruf oder nicht - sowohl gegen § 201 StGB als auch gegen Datenschutzrecht verstößt. Die Gemeinde war zwar auch der Auffassung, daß die Aufzeichnung eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes i. S. v. § 201 StGB darstellt, allerdings war man der Meinung, daß dieses Handeln durch § 34 StGB gerechtfertigt sei, um mögliche Gefährdungen von gemeindlichen Bediensteten abwehren zu können.

Dieser Argumentation habe ich folgendes entgegengehalten: Zwar können sich möglicherweise auch staatliche Stellen auf rechtfertigenden Notstand bei ihrem Handeln berufen, aber der staatliche Rückgriff auf § 34 StGB ist jedenfalls nur in außerordentlicher, unvorhersehbarer Lage bei tatsächlicher Gefahr für höchste Rechtsgüter zulässig. § 34 StGB gibt staatlichen Institutionen kein Recht, in geschützte Rechtsgüter einzelner Privatpersonen einzugreifen, indem z. B. jedes nicht öffentlich gesprochene Wort eines Anrufers bei der Gemeinde aufgezeichnet wird. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB und damit eine gerechtfertigte Aufzeichnung von Telefongesprächen kommt nur dann in Betracht, wenn ein gegenwärtiger - aktueller - Anlaß einer Gefahr für ein Rechtsgut der Verwaltung bzw. ihrer Mitarbeiter vorliegt. Unzweifelhaft ist die ganz überwiegende Mehrheit der ankommenden Telefongespräche nicht krimineller Natur. Ob und wann tatsächlich ein Drohanruf bei der Zentrale der Verwaltung eingeht, ist nicht absehbar, so daß auch nicht argumentiert werden kann, daß eine Aufzeichnung der Abwehr einer bestehenden gegenwärtigen Gefahr dient. Dies wäre vielmehr dann zu bejahen, wenn im Falle eines kriminellen Anrufes mitgeschnitten würde.

Zwar hat die Verwaltung ein berechtigtes Interesse daran, ihre Mitarbeiter vor möglichen Drohanrufen und Terrorangriffen zu schützen, und die Telefonverbindung ist unter Umständen die einzige Spur, die zum Täter führt. Diesem Interesse der Verwaltung steht jedoch das grundsätzlich geschützte Persönlichkeitsrecht aller nicht kriminellen Anrufer entgegen. Die vage und latente Gefährdung der Rechtsgüter der Mitarbeiter durch potentielle Drohanrufe steht der sich täglich vielfach wiederholenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter zahlreicher Anrufer gegenüber. Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des § 34 StGB auf staatliches Handeln in diesem Fall nicht erfüllt sind. Zulässig (und möglich) ist vielmehr der aktuelle Mitschnitt eines Telefongespräches, wenn sich herausstellt, daß es sich um einen Drohanruf handelt.

Aufgrund der von mir vorgetragenen rechtlichen Bedenken hat die Verwaltung die Aufzeichnung der Gespräche eingestellt.


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