11.8
Fehlbelegungsabgabe
Starre Programmvorgaben, vorgegebene Formulare, Stempel etc. verleiten Behörden des öfteren ohne böse Absicht zur Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger. Zum Beispiel im Zusammenhang mit der im Jahr 1993 eingeführten Fehlbelegungsabgabe für öffentlich geförderte Wohnungen sind mir solche Vorkommnisse bekannt geworden. Sie konnten ohne große Mühe oder finanziellen Aufwand abgestellt werden.
Ein Wohnungsamt kennzeichnete Briefumschläge mit Unterlagen zur Berechnung der Fehlbelegungsabgabe mit einem Stempelaufdruck "Fehlbelegungsabgabe". Es verstößt grundsätzlich gegen den Datenschutz, wenn man anhand eines verschlossenen Briefumschlages Rückschlüsse auf den Inhalt des Briefes ziehen kann. Die Beschwerde eines Bürgers führte dazu, daß das Wohnungsamt diese Stempel inzwischen nicht mehr verwendet.
In einer anderen Stadt wurde die Mieterin einer Sozialwohnung aufgefordert, Angaben zur Höhe ihres Einkommens nachzureichen, obwohl die tatsächlich zu zahlende Miete über der sogenannten Kappungsgrenze liegt und somit unabhängig vom Einkommen keine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen ist.
Meine Nachfrage bei der Kommune ergab, daß mit Hilfe des eingesetzten EDV-Programms generell ohne Angaben zu den Einkommensverhältnissen keine Bescheide erstellt werden können. Daher wurden unabhängig vom Einzelfall alle im Fragebogen aufgeführten Daten beim Bürger erhoben. Inzwischen wurde das EDV-Programm zur Ermittlung der Fehlbelegungsabgabe so modifiziert, daß auch für Bürger, für die sich aufgrund der Miethöhe eine Einkommenserklärung erübrigt, entsprechende Bescheide erstellt werden können.