12.3
Adresslisten an Ausländerbeiräte
Im Vorfeld der Europawahl häuften sich die Anfragen von Einwohnermeldeämtern, ob an Ausländerbeiräte Listen von nichtdeutschen Wahlberechtigten herausgegeben werden dürfen. Die Ausländerbeiräte gaben in der Regel an, die Daten zu benötigen, um die Wähler über ihre Arbeit und die Europawahl zu informieren.
Eine Auskunft nach § 35 Abs. 1 HMG (Melderegisterauskünfte im Zusammenhang mit Wahlen) halte ich für unzulässig. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Auskünfte über Wahlberechtigte an Parteien oder Wählergruppen zu erteilen, die sich an einer Wahl beteiligen. Diese Voraussetzungen waren bei den Ausländerbeiräten anläßlich der Europawahl nicht erfüllt.
Etwas anderes gilt nach § 31 Abs. 1 HMG (Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen).
Seit Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Ausländerbeiräte in der Hessischen Gemeindeordnung geregelt sind, sind sie als öffentliche Stelle zu betrachten. Dies rechtfertigt sich aus ihrer gesetzlichen Stellung als Interessenvertreter der ausländischen Einwohner, welche die Organe der Gemeinde beraten und in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören sind. Sie sind an öffentlichen Aufgaben im weiteren Sinne beteiligt. Für ihre Aufgaben sind ihnen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Ihre Mitglieder sind ehrenamtlich und unabhängig; sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht gegenüber der Gemeinde.
Folglich können den Ausländerbeiräten nach § 31 Abs. 1 HMG jeweils Grunddaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, wenn diese zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Um diese Erforderlichkeit festzustellen, hat die Meldebehörde eine Plausibilitätsprüfung der vorgetragenen Gründe vorzunehmen.
In den vorliegenden Fällen, wo Ausländerbeiräte Adreßlisten zu Informationszwecken verlangten, konnte ich bislang die Erforderlichkeit der Datenübermittlung nicht annehmen. Sicherlich wäre eine Datenübermittlung zweckmäßig gewesen. Dies reicht aber für die Annahme der Erforderlichkeit nicht aus, denn es war nicht anzunehmen, daß die betroffenen Ausländerbeiräte ihre Aufgaben nicht oder nicht vollständig erfüllen konnten. Es gibt zahlreiche andere Möglichkeiten, die ausländischen Wahlberechtigten zu informieren, beispielsweise durch Veröffentlichungen in Zeitungen, Postwurfsendungen, Informationsveranstaltungen und ähnliches. Gerade bei den verlangten listenmäßigen Datenübermittlungen besteht nämlich sehr leicht die Gefahr, daß - beabsichtigt oder unbeabsichtigt - Löschungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden und so unzulässige Datensammlungen entstehen. Zudem ist mir bekannt, daß es auch ausländische Einwohner gibt, die die Übermittlung ihrer Daten an die Ausländerbeiräte nicht wünschen.
Wenn der betroffene Ausländerbeirat ein persönliches Anschreiben für sinnvoll hält, die Erforderlichkeit aber nicht vorliegt, kann er auf die sog. "Konsulatslösung" verwiesen werden. Das bedeutet, daß der Ausländerbeirat seine Anschreiben der Gemeinde bzw. dem zuständigen Kommunalen Gebietsrechenzentrum der Gemeinde zur Verfügung stellt. Die Schreiben werden dann dort adressiert, ohne daß es zu einer Datenübermittlung kommen muß.
Mit dieser Verfahrensweise wird sowohl dem Informationsbedürfnis des Ausländerbeirats als auch dem Schutz der persönlichen Daten der Betroffenen ausreichend Rechnung getragen.