12.4
Bekanntgabe der Anschrift des Frauenhauses durch ein Meldeamt

"Inwieweit ist das Einwohnermeldeamt berechtigt bzw. verpflichtet, Auskunft über die Adresse des Frauenhauses zu erteilen?"

Das war die Frage der Mitarbeiterin eines autonomen Frauenhauses, in dem es zu Belästigungen durch einen Mann gekommen war, der seine Frau suchte. Der offensichtlich zu Gewalttätigkeiten neigende Mann vermutete sie im Frauenhaus und hatte die Anschrift vom Einwohnermeldeamt erhalten. Die Frau war bereits zuvor aus Sicherheitsgründen anderweitig untergebracht worden.

Der zuständige Sachbearbeiter des Amts stellte sich auf den Standpunkt, das autonome Frauenhaus sei mit einer öffentlichen Einrichtung vergleichbar. Es gehöre zu den Aufgaben einer kommunalen Verwaltung, die sich als Dienstleistungsunternehmen verstehe, auskunfts- und hilfesuchenden Bürgern, die ein berechtigtes Interesse darlegen, entsprechende Auskünfte über Anschriften von Vereinen, Ärzten und öffentlichen Einrichtungen zu erteilen. Gegenüber der Mitarbeiterin des Frauenhauses lehnte er es ab, etwaige Auskünfte auf die Bekanntgabe der Telefonnummer des Frauenhauses zu beschränken. Er sah in der Bekanntgabe der Anschrift des Frauenhauses auch kein datenschutzrechtliches Problem, da kein personenbezogenes Datum mitgeteilt worden sei.

Die Ansichten des Sachbearbeiters waren aus mehreren Gründen unzutreffend:

Zunächst wird die Adresse des Frauenhaues durch die Mitteilung an einen Dritten, der nach dem Aufenthalt einer bestimmten Frau forscht, zu einem personenbezogenen Datum, weil damit gleichzeitig die Adresse der Betroffenen offenbart wird.

Außerdem gehört es weder zu den im Hessischen Meldegesetz geregelten Aufgaben eines Meldeamts, Daten privater Einrichtungen zu verarbeiten, noch ist deren Verarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Hinzu kommt, daß die Frauen, die unter der Anschrift des Frauenhauses gemeldet sind, in der Regel aus Sicherheitsgründen eine Auskunftssperre beantragt haben.

Mit der freizügigen Bekanntgabe der Anschrift des Frauenhauses umgeht das Meldeamt den durch das Hessische Meldegesetz gewährten Schutz der Einzelperson.

Im übrigen hat die kommunale Verwaltung, auch wenn sie aus Bürgernähe freiwillige Leistungen erbringen will, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Adresse des Frauenhauses handelt es sich natürlich nicht um eine allgemein zugängliche Adresse. Sie ist noch nicht einmal im Telefonbuch verzeichnet. Die Bekanntgabe der Adresse kann die schutzwürdigen Interessen der gesuchten Frau verletzen. Eine sachgerechte Interessenabwägung kann von dem auskunftsbereiten Verwaltungsmitarbeiter nicht verantwortet werden.

Letztendlich hat die betroffene Stadtverwaltung auf meine Intervention hin dann doch ihre Mitarbeiter angewiesen, bei zukünftigen Anfragen nach dem Frauenhaus nur die Telefonnummer bzw. die Anschrift des "Frauentreffs" der Stadt, der im Dienstgebäude Räumlichkeiten nutzt, mitzuteilen.

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