13.2
Umweltinformationsgesetz des Bundes
Am 8. Juli 1994 wurde das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rats vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (BGBl. I 1994 S. 1490) - Umweltinformationsgesetz (UIG) - vom Bundestag erlassen. Es gilt gem. § 2 UIG auch für Landes- und Kommunalbehörden in Hessen. Mit seinem § 4 "Anspruch auf Informationen über die Umwelt" wird ein großer Schritt vorwärts getan auf dem Weg der Erweiterung demokratischer Bürgerrechte. Er lautet:
"Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde... vorhanden sind."
Ich hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß dieses Recht auf Informationsfreiheit - auch als Akteneinsichtsrecht, freedom of information oder Informationszugangsrecht bezeichnet - eine wichtige Ergänzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist und in Hessen - wie bereits in den meisten europäischen Ländern - eingeführt werden sollte (vgl. 14. Tätigkeitsbericht, Ziff. 11; 15. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10; 18. Tätigkeitsbericht, Ziff. 3.3; 19. Tätigkeitsbericht, Ziff. 12.2; 20. Tätigkeitsbericht, Ziff. 17.2; 21. Tätigkeitsbericht, Ziff. 18.1 und 22. Tätigkeitsbericht, Ziff. 18.1, 23.1).
Da bisher die Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 7. Juni 1990 unmittelbar galt, bestehen schon eine Reihe praktischer Erfahrungen mit entsprechenden Bürgeranträgen auf Zugang zu Umweltinformationen bei den Umweltbehörden (Umweltbehörde ist in § 3 Abs. 1 UIG definiert als "jede Stelle i. S. d. § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat"). Nach den Erkenntnissen aus meinen Prüfbesuchen bei den Umweltämtern (vgl. oben Ziff. 13.1) besteht das hauptsächliche Hindernis bei der Gewährung von Umweltinformationen durch die Behörden an die Bürger nicht etwa in der mangelnden Bereitschaft der betreffenden Mitarbeiter, den Aktenzugang zu gewähren. Diese Behördenangehörigen sind im Gegenteil vielfach hochmotiviert, den Informationsanspruch zu erfüllen, weil sie sich dadurch ein verstärktes Interesse am Umweltschutz und eine Unterstützung ihrer Arbeit versprechen; es ist vielmehr die oft rechtlich schwierige Frage, ob durch die Herausgabe der geforderten Umweltinformation eine Geheimhaltungsvorschrift, vor allem des Datenschutzes oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, im Einzelfall verletzt werden könnte, welche die Unsicherheit bei den Behörden verursacht. Der - leider nicht zur Verwirklichung gekommene - Entwurf eines Hessischen Umweltinformationsgesetzes sah aus diesem Grund eine Regelung vor, die den betroffenen Behörden wie auch den Bürgern dabei Hilfestellung gewähren sollte, nämlich die Beratung durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten (vgl. 22. Tätigkeitsbericht, Ziff. 18.1).
Glücklicherweise versperrt das Bundesumweltinformationsgesetz eine solche Möglichkeit nicht. Es läßt den Bundesländern genug Spielraum für eine eigene Regelung, denn § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG bestimmt:
"Die Länder können für ihren Bereich abweichende Regelungen über die Zuständigkeit treffen."
Das Land Hessen wäre also nicht daran gehindert, neben der generellen Zuständigkeit des betreffenden Ministeriums vorzuschreiben, daß der Hessische Datenschutzbeauftragte - zusätzlich als Beauftragter für Informationsfreiheit - die vom Umweltinformationsgesetz betroffenen Behörden und natürlichen Personen beraten und entsprechende Empfehlungen aussprechen kann. Zweckmäßigerweise würde eine solche Regelung bei der nächsten Novellierung des Hessischen Datenschutzgesetzes getroffen. Für eine Übergangszeit erscheint es jedoch durchaus denkbar, die Regelung durch Kabinettsbeschluß oder Ministererlaß vorläufig einzuführen, da es dabei nur um eine beratende Funktion ohne Exekutivbefugnisse geht.
Eine solche Regelung, wie sie bei den Vorberatungen des Hessischen Entwurfs eines Umweltinformationsgesetzes offenbar allseits akzeptiert war, könnte dazu beitragen, die bei den Umweltbehörden infolge der vielfach zu beobachtenden Unsicherheit bei der Anwendung des Gesetzes entstehende größere Belastung zu verringern. Sie könnte vor allem eine größere Zahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verhindern, welche man erwarten müßte, wenn es eine solche Beratung nicht gäbe.