14. Landwirtschaft
14.1
Datenübermittlung aus der Weinbaukartei an eine private Firma im Rahmen einer EG-Prüfung
Ein Mitglied des Hessischen Landtags machte
mich während der Sitzung des
Unterausschusses Informationsverarbeitung
und Datenschutz des Hessischen Landtags im
Dezember 1993 darauf aufmerksam, daß
offenbar vom Weinbauamt Eltville Daten aus
der Weinbaukartei an eine private Firma
übermittelt worden seien. Es handelte sich,
wie meine Recherchen ergaben, um eine
Datenübermittlung im Rahmen der Überprüfung
der Weinbaukartei seitens der EG-Kommission.
Ich habe mich daraufhin an das Hessische
Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen,
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
gewandt und darauf aufmerksam gemacht, daß
die unterlassene Unterrichtung des
Hessischen Datenschutzbeauftragten über
das - bereits langfristig geplante - Projekt
der EG-Kommission ein Verstoß gegen § 29
Abs. 1 und 3 HDSG darstelle, und gebeten,
mich unverzüglich und ausführlich über die
Angelegenheit zu unterrichten. Dies geschah
in einer Stellungnahme Ende Januar 1994.
Daraus ging hervor, daß die Überprüfung der
Weinbaukartei seitens der EG-Kommission nach
Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 vom
24. Juli 1986 (ABl. der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 208/1 vom 31. Juli
1986) grundsätzlich rechtmäßig war. Geprüft
werden sollten folgende Angaben in der
Weinbaukartei:
- Die Genauigkeit der zugrundegelegten
geographischen Referenzen,
- die Koordination zwischen markierten
Rebflächen und den Betrieben sowie
- die Präzision und Genauigkeit einiger
Daten, die die Produktion bzw. die
Betriebe betreffen.
Zu diesem Zweck wurde von der EG-Kommission die Firma EFTAS in Münster beauftragt. Deren Prüfungen wurden in der Gemarkung Mittelheim/Rheingau im Mai und Juni 1993 durchgeführt.
Wenn auch Art. 3 der genannten Verordnung bestimmt: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ... Maßnahmen zum Datenschutz getroffen werden, vor allem gegen Zugriff und Datenänderung", blieben nach der Auskunft des Ministeriums doch eine Reihe von Datenschutzfragen ungeklärt, insbesondere was die Rechtsstellung und Befugnisse der Firma EFTAS anbetraf. Ich bat daher den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten um entsprechende Auskunft. Außerdem führte ich einen - unangemeldeten - Prüfbesuch bei der zuständigen Abteilung des (hessischen) Landwirtschaftsministeriums durch.
Aus den - mir bereitwillig überlassenen - Akten über die Weinbaukartei konnte ich mich überzeugen, daß das Landwirtschaftsministerium bei dem EG-Projekt von Anfang bemüht war, den Datenschutz zu beachten. Die wechselseitige Information zwischen Fachabteilung und behördlichem Datenschutzbeauftragten des Ministeriums einerseits und dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft in Kassel als Mittelbehörde sowie Weinbauamt und Weinbauschule in Eltville als untere Verwaltungsbehörde andererseits schien mir allerdings nicht nur etwas schwerfällig, sondern auch unvollkommen zu sein. Insbesondere die Zuziehung des jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten durch die Fachabteilung sollte in allen Angelegenheiten, die den Datenschutz berühren können, durch Organisationserlaß klar geregelt werden. Bisher scheint es dem Zufall bzw. dem guten Willen des jeweiligen Abteilungsleiters überlassen zu sein, ob der behördliche Datenschutzbeauftragte in solchen Angelegenheiten informiert wird. Ein - von mir mit Mißtrauen betrachteter - Vermerk auf einem Briefentwurf: "Nicht für den Datenschutzbeauftragten bestimmt" erwies sich allerdings als harmloser Hinweis darauf, daß inzwischen ein überarbeiteter Entwurf vorlag.
Meine Prüfung ergab zwar, daß mit der Firma EFTAS auch bestimmte Datenschutzmaßnahmen vertraglich vereinbart worden waren; offen blieb allerdings, ob die Firma als Auftragnehmer i. S. v. § 4 Abs. 2 HDSG tätig geworden war oder aber als selbständige datenverarbeitende Stelle.
Erst im Juni 1994 teilte mir das Bundeslandwirtschaftsministerium auf meine Anfrage mit, daß die Firma kein "beliehenes" Unternehmen, also keine "öffentliche Stelle" i. S. v. § 16 BDSG (diese Vorschrift entspricht § 16 HDSG) sei. Damit stand fest, daß das Weinbauamt bei der Datenübermittlung an die Firma EFTAS die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1, 2 HDSG zu beachten hatte. Das heißt, der Empfänger - die Firma EFTAS - muß ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen, und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange der betroffenen Winzer beeinträchtigt werden können. Darüber hinaus darf die Firma die Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
Durch einen weiteren Prüfbesuch beim
Weinbauamt in Eltville im Juli 1994 konnte
ich mich davon überzeugen, daß sowohl bei
der Information der betroffenen Winzer als
auch bei den Abmachungen mit der Firma EFTAS
die Voraussetzungen des § 16
Abs. 1, 2 HDSG
eingehalten wurden. Die Firma hatte folgende
Erklärung zum Datenschutz abgegeben:
- "Ich bestätige, die personenbezogenen
Daten, die mir im Rahmen der im Auftrag
der EG zur Überprüfung der Weinbaukartei
in Hessen zu erstellenden
Verläßlichkeitsstudie bekannt werden,
vertraulich zu behandeln und nur zum
Zwecke der Erfüllung des EG-Auftrages zu
verwenden.
- Ich versichere, personen- bzw.
betriebsbezogene Daten nicht
weiterzuleiten. Nach Vorlage des
Abschlußberichtes an die EG-Kommission
werden sämtliche Unterlagen an das
Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville
zurückgegeben."
Der zweite Satz der Erklärung der Firma EFTAS über die Rückgabe sämtlicher Unterlagen an das Weinbauamt Eltville war zum Zeitpunkt meiner Prüfung - also mehr als ein Jahr nach der Tätigkeit der Firma in Mittelheim - immer noch nicht erfüllt. Aus der Sicht des Datenschutzes ist dies zu kritisieren, allerdings ohne daß hier das Weinbauamt oder das Ministerium eine Schuld trifft. Erst auf mehrfache Mahnung der Firma EFTAS hat diese - wie mir das Ministerium im September 1994 mitteilte - dem Weinbauamt Eltville die vollständigen Unterlagen Ende August 1994 übersandt. Die Verzögerung wurde damit begründet, daß es der Firma erst nach der Annahme des Abschlußberichts durch die EG-Kommission gestattet gewesen sei, die Unterlagen zurückzusenden.
Aus meiner Sicht ist diese Praxis unbefriedigend, da sie den Mißbrauch personenbezogener Daten begünstigt. Bei rechtzeitiger Information meiner Dienststelle durch das zuständige Ministerium wäre es möglich gewesen, für die EG-Prüfung eine Lösung zu finden, die auch aus der Sicht des Datenschutzes akzeptabel ist.