24. Presseerklärungen der Regierung

Darf die Regierung in Presseerklärungen finanzielle Verhältnisse von Bürgern offenbaren?

Tierparks, in denen Tiere wildlebender Arten gehalten werden, bedürfen der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde. Diese Genehmigung wurde dem Eigentümer eines Vogelparks entzogen. Die Behörde begründete die Schließungsverfügung damit, der Betreiber habe gegen das Hessische Naturschutzgesetz verstoßen. Teile der Anlage seien ungenehmigt errichtet worden. In diesem Fall verlange das Gesetz ein unverzügliches Verbot der Nutzung. Bei einer Kontrolle durch die Artenschutzbehörde seien außerdem Verstöße gegen internationale Artenschutzbestimmungen festgestellt worden.

Fünf Monate später teilte die oberste Aufsichtsbehörde, das Hessiche Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, in einer Pressererklärung mit, einer baldigen Wiedereröffnung des Vogelparks stehe nichts mehr im Wege. Die Genehmigung zur Wiedereröffnung werde jedoch nur auf Widerruf erteilt und sei an die Erfüllung verschiedener Auflagen gebunden. Der Betreiber müsse innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß des Bescheids eine Sicherheitsleistung erbringen, da wegen seiner schlechten Vermögensverhältnisse nicht sichergestellt sei, daß er die notwendigen Umbauten zur artgerechten Haltung der Tiere überhaupt finanzieren könne. Ein Bürger, der die Erklärung in der Zeitung gelesen hatte, sah darin einen Verstoß gegen den Datenschutz und bat mich um Überprüfung der Angelegenheit.

Es geht hier um ein Problem, zu dem es kaum gesetzliche Regelungen gibt, nämlich um das Verhältnis von Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz. Dem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gesicherte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) gegenüber. Pressefreiheit bedeutet nicht nur Äußerungsfreiheit, sondern umfaßt auch den Schutz der Informationsbeschaffung durch die Medien. Behörden können der Presse nicht nach Belieben Auskünfte verweigern. Deshalb verpflichtet das Hessische Gesetz über Freiheit und Recht der Presse in der Fassung vom 20. November 1958 (GVBl. II 74-2) die Behörden, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Der presserechtliche Auskunftsanspruch gilt freilich nicht schrankenlos. Da auch der Persönlichkeitsschutz verfassungsrechtlich garantiert ist, sieht das Pressegesetz vor, daß Auskünfte über persönliche Angelegenheiten verweigert werden können, wenn kein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Bekanntgabe besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Pressegesetz).

Restriktionen enthält allerdings nicht nur das Pressegesetz. Die Unterrichtung der Presse über die finanziellen Verhältnisse des Vogelparkbetreibers war zweifelsohne eine Datenübermittlung im Sinne des Hessischen Datenschutzgesetzes, so daß sich die Frage stellte, ob dessen Übermittlungsvorschriften hier vorrangig zu beachten waren. Gemäß §§ 11 und 16 HDSG dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten an private Dritte weitergeben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger ein berechtigtes Informationsinteresse glaubhaft gemacht hat und keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen erkennbar ist.

Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des Hessischen Datenschutzgesetzes 1986 bewußt auf Spezialvorschriften für den Pressebereich verzichtet und eventuelle Regelungen dem Pressegesetz vorbehalten. Daraus läßt sich schließen, daß § 3 Abs. 1 Pressegesetz, obgleich er weniger konkrete Vorgaben enthält als die Übermittlungsvorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes, die für die Beurteilung der Datenübermittlung an die Presse vorrangige Norm ist.

Im Ergebnis macht es ohnehin keinen Unterschied, ob man die Presseerklärung nach dem Pressegesetz oder dem Hessischen Datenschutzgesetz beurteilt. Die Behörden müssen bei der Erteilung von Auskünften in jedem Fall den verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsschutz der Betroffenen berücksichtigen. Notwendig ist daher eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse. Daten, die wegen ihres streng persönlichen Charakters nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht einmal einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß zur Verfügung gestellt werden dürfen, können folglich auch nicht der Presse mitgeteilt werden. Gesetzliche Übermittlungsverbote sind eine weitere Informationssperre. Eine Sonderregelung enthält § 69 Abs. 1 Nr. 3 SGB X für die öffentliche Bekanntgabe von Sozialdaten. Sie ist nur zulässig, wenn die öffentliche Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist.

Über die Schließung des Vogelparks war in Presse, Funk und Fernsehen detailliert berichtet worden. Dabei seien, so das Ministerium in einer von mir angeforderten Stellungnahme, vom Betreiber selbst Einkommen und Einnahmeverluste vorgerechnet und die Kosten für die Erfüllung der Auflagen kritisiert worden. Die Presseerklärung habe der Klar- und Richtigstellung von behördlichen Maßnahmen gedient, die von dritter Seite verzerrt wiedergegeben worden seien.

Da die Tierhaltung des Vogelparks in die öffentliche Diskussion geraten war, bestand ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, die Entscheidungskriterien für die Wiedereröffnung zu erfahren. Zu diesen Kriterien gehörte eben auch die Sicherheitsleistung, so daß der Hinweis auf die Vermögensverhältnisse unvermeidbar war. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betreibers, das einer Veröffentlichung entgegengestanden hätte, war nicht zu erkennen und die Presseerklärung daher zulässig.

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