2.2
Schengener Durchführungsübereinkommen
In dem Vertrag über die Europäische Union
vom 7. Februar 1992 wurde die Schaffung
eines Europäischen Polizeiamts (Europol)
vereinbart. Der Entwurf eines Übereinkommens
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über die Errichtung eines Europäischen
Polizeiamts (Rats-Dok. 8074/1/94) weist
Europol folgende Aufgaben zu:
- Informationen und Kenntnisse zu sammeln,
zusammenzustellen, zu analysieren und
auszuwerten
- über die nationalen Stellen die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der sie betreffenden
Informationen und der in Erfahrung
gebrachten Zusammenhänge von Straftaten
unverzüglich zu unterrichten
- Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch
die Übermittlung aller sachdienlichen
Informationen an die nationalen Stellen zu
unterstützen
- eine automatisiert geführte Sammlung von
Informationsbeständen zu unterhalten, die
nationale und neue Daten enthalten.
Aus der Aufgabenbeschreibung ergibt sich bereits, daß Europol in jedem Mitgliedstaat mit einer nationalen Stelle - in Deutschland dem Bundeskriminalamt - verbunden werden soll. Die nationale Stelle soll die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sein. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht. Jede nationale Stelle entsendet einen Verbindungsbeamten zu Europol, der ebenfalls dem nationalen Recht unterliegt.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben errichtet und unterhält Europol ein automatisiert geführtes Informationssystem. Dieses Informationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, in welche die Mitgliedstaaten und Europol Daten unmittelbar eingeben und aus der sie Daten unmittelbar abrufen können. Daneben sollen sonstige Dateien für Zwecke der Analyse und Auswertung eingerichtet werden. Eine nationale und eine unabhängige internationale Kontrollinstanz sollen die Einhaltung des Datenschutzes bei Europol und den Mitgliedstaaten kontrollieren können.
In diesem Zusammenhang ist wesentlich, daß das Übereinkommen mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für die Polizei in Einklang steht. Soweit die Länderpolizeibehörden Daten erheben, muß auch die Verantwortung für die Datenverarbeitung weiterhin bei den Ländern liegen. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat in diesem Sinne auf ihrer 48. Sitzung einen Beschluß zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an das Übereinkommen gefaßt (vgl. Ziff. 31.6).