30.5
Einsicht in Vereinsregisterakten
(22. Tätigkeitsbericht, Ziff. 7.3)

Im vergangenen Jahr hatte ich von einem Fall berichtet, in dem beim Amtsgericht im Zusammenhang mit der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ein umfangreicher Vorgang entstanden war. Er enthielt neben den vom Verein eingereichten Schriftstücken Stellungnahmen der Verwaltungsbehörde und der Industrie- und Handelskammer, einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister über eines der Vorstandsmitglieder sowie ein unaufgefordert eingegangenes, denunzierendes Schriftstück des früheren Ehemannes eines Vorstandsmitglieds. Da sich das Einsichtsrecht in das Vereinsregister nach § 79 BGB nur auf die vom Verein eingereichten Unterlagen bezieht und bei den Gerichten, soweit ich dies feststellen konnte, keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen sind, dies sicherzustellen, hatte ich das Hessische Ministerium der Justiz um eine Stellungnahme gebeten.

Es antwortete, daß eine organisatorische Vorkehrung zur Sicherung gegen unberechtigte Einsicht in Vereinsregisterakten bisher nicht bestehe. Ein vom Ministerium eingeleiteter Meinungsaustausch zwischen den Landesjustizverwaltungen im Jahre 1992 mit dem Ziel, bundeseinheitlich zu erreichen, daß zum Vereinsregister - wie bereits im Handels- und Genossenschaftsregister praktiziert - pro Registerblatt ein Sonderband geführt werden soll, sei am Widerstand der Mehrheit der Landesjustizverwaltungen gescheitert. Wegen der Bundeseinheitlichkeit der Aktenordnung sei bisher von einer isolierten Regelung des Sachverhalts für Hessen abgesehen worden.

Jetzt hat das Ministerium den geschilderten Fall zum Anlaß genommen, eine organisatorische Regelung zu schaffen, die den datenschutzrechtlichen Belangen der Betroffenen Rechnung trägt. Durch unveröffentlichten Runderlaß vom 18. März 1994 hat das Ministerium der Justiz angeordnet, daß ab sofort bei allen neuen Vereinsregisterangelegenheiten Sonderbände für bestimmte, dem Datenschutz unterliegende Schriftstücke angelegt werden. In bestehenden Vereinsregisterangelegenheiten bleibt die Anlegung von Sonderbänden im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand der jeweiligen Entscheidung der Behördenleitung überlassen. Auf die Einhaltung des Datenschutzes durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. durch Herausnahme der fraglichen Schriftstücke vor Gewährung der Einsichtnahme) wurde in dem Erlaß besonders hingewiesen.

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