30.6
Arbeitsgruppe Korruptionsbekämpfung
(22. Tätigkeitsbericht, Ziff. 20)

Die von der Landesregierung 1993 eingesetzte Arbeitsgruppe, die ein ressortübergreifendes Konzept für die Bekämpfung der Korruption in der Landesverwaltung entwickeln soll, hat im Herbst 1994 ein erstes Arbeitsergebnis vorgelegt. Der Entwurf eines gemeinsamen Runderlasses über den "Ausschluß von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen", dem die Landesregierung am 4. Oktober 1994 zugestimmt hat, liegt z. Z. mehreren Verbänden (kommunalen Spitzenverbänden, Bauverbänden, Architektenkammer usw.) zur Stellungnahme vor.

Bewerber, Bieter und Unternehmen, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Auftragnehmer in Frage stellt, würden danach bei Aufträgen, die von Dienststellen des Landes erteilt werden oder im wesentlichen aus Zuwendungen des Landes bezahlt werden, grundsätzlich von der Teilnahme am Wettbewerb um den Auftrag ausgeschlossen.

In der Arbeitsgruppe war lange Zeit umstritten, wie die landesweite Wirkung der Vergabesperre am einfachsten zu gewährleisten sei. Der Ausschluß vom Wettbewerb soll in der Regel von der Mittelbehörde oder der Dienststelle verfügt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Verfehlung festgestellt wurde. Für den Informationsaustausch kamen zwei Verfahren in Betracht: informelle Unterrichtung der Ressorts oder zentrales Melde- und Informationssystem. Beide wären datenschutzrechtlich zulässig. Der Entwurf sieht eine zentrale Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren vor. Die Stelle soll bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt eingerichtet werden. Ihr werden Ausschlüsse vom Wettbewerb mit folgenden Angaben gemeldet:
1. Behörde,
2. Datum,
3. Aktenzeichen,
4. Name eines Ansprechpartners,
5. Telefonnummer des Ansprechpartners,
6. Umfang der Sperre,
7. betroffenes Unternehmen,
8. Gewerbezweig/Branche,
9. Anschrift,
10. Handelsregisternummer (falls bekannt).

Vor der Vergabe eines Auftrags mit einem Wert über 30.000 DM bei Dienstleistungsaufträgen, 50.000 DM bei Lieferaufträgen und 100.000 DM bei Bauaufträgen muß die Vergabestelle bei der Melde- und Informationsstelle nachfragen, ob der vorgesehene Auftragnehmer vom Wettbewerb ausgeschlossen ist. Ist dies der Fall, teilt die Melde- und Informationsstelle der Vergabestelle die oben beschriebenen Daten mit. Bei geplanten Vergaben unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle. Die Wiederzulassung eines Bewerbers muß der Melde- und Informationsstelle ebenfalls mitgeteilt werden. Diese hat daraufhin die betreffenden Angaben über die Sperre zu vernichten.

Besonders wegen seiner größeren Effektivität und Praktikabilität habe ich von Anfang an das zentrale Meldeverfahren empfohlen.

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