31.10
Beschluß der 48. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder vom 26./27. September 1994 in Potsdam Geänderter Vorschlag für eine Europäische
Richtlinie zum Datenschutz im ISDN und in
Mobilfunknetzen vom 13. Juni 1994
(KOM(94) 128 endg. - COD 288)
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßt es, daß die Europäische Kommission mit der Vorlage des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie zum Datenschutz im ISDN ihre Absicht bekräftigt hat, unionsweit bereichsspezifische Regelungen für den Datenschutz in Telekommunikationsnetzen zu schaffen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die digitalen Telekommunikationsnetze in der Europäischen Union zunehmend zur wichtigsten Infrastruktur für die Verarbeitung personenbezogener Daten werden. Der Regelungsdruck wird erhöht durch die Tatsache, daß die Europäische Union die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in weiten Bereichen bereits geschaffen hat und mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, derzeit ihr nationales Telekommunikationsrecht auf die Vorgaben der EU umstellen.
Aus diesem Grund sollte der geänderte Vorschlag für eine ISDN-Richtlinie so bald wie möglich vom Ministerrat und vom Europäischen Parlament abschließend beraten werden. Die Bundesregierung sollte die deutsche Ratspräsidentschaft dazu nutzen, den geänderten Vorschlag für eine ISDN-Richtlinie im Rat behandeln zu lassen.
Dabei sollte sich die Bundesregierung
insbesondere für folgende Verbesserungen des
Richtlinienvorschlags aus
datenschutzrechtlicher Sicht einsetzen:
1. Für Telekommunikationsorganisationen und
Diensteanbieter müssen die gleichen
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zum
Datenschutz gelten. Die Verarbeitung per
sonenbezogener Daten durch Diensteanbie
ter darf nicht privilegiert werden.
2. Die Beschränkung der Datenverarbeitung
auf Zwecke der Telekommunikation sollte
wieder in die Richtlinie aufgenommen
werden. Der allgemeine
Zweckbindungsgrundsatz der
Datenschutzrichtlinie läßt die
Zweckentfremdung schon bei "berechtigten
Interessen" der Verarbeiter zu. Das ist
angesichts zunehmender Diversifizierung
der Aktivitäten von Netzbetreibern und
Diensteanbietern eine zu weitgehende
Lockerung der Zweckbindung im
Telekommunikationsbereich.
3. Das ursprünglich vorgesehene Verbot,
personenbezogene Daten zur Erstellung von
elektronischen Profilen der Teilnehmer zu
nutzen, sollte wieder in die Richtlinie
aufgenommen werden.
4. Die Speicherung von Inhaltsdaten nach
Beendigung der Übertragung sollte - wie
im ursprünglichen Richtlinienentwurf
vorgesehen - untersagt werden.
5. Die Vertraulichkeit der
Kommunikationsbeziehungen und -inhalte
(Fernmeldegeheimnis) sollte - wie es der
ursprüngliche Richtlinienvorschlag
ebenfalls vorsah - auf Unionsebene
garantiert werden.
6. Um eine Harmonisierung des
Gemeinschaftsrechts beim
Einzelgebührennachweis zu erreichen,
sollten konkrete Vorgaben in die
Richtlinie aufgenommen werden, z. B.
indem den angerufenen Teilnehmern die
Aufnahme ihrer Rufnummer in
Einzelgebührennachweise freigestellt
wird.
7. Im Fall der Anrufweiterschaltung sollte
die automatische Information des
anrufenden Teilnehmers darüber, daß sein
Anruf (z. B. bei einem Arzt) an einen
Dritten weitergeschaltet wird,
gewährleistet sein.
Die Konferenz begrüßt die im geänderten Vorschlag vorgesehene Kostenfreiheit für die verschiedenen Optionen der Anzeige der Rufnummer des Anrufers und für die Nichtaufnahme von Daten in das Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch).
Diese Vorschläge berücksichtigen das Subsidiaritätsprinzip und beschränken sich auf Änderungen, die zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Kommunikation in der Europäischen Union realisiert werden müssen. Zu dem wird die Europäische Union insoweit im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit tätig. Die Konferenz bittet auch die Entscheidungsträger auf Unionsebene sowie die Datenschutzbehörden der anderen Mitgliedstaaten, diese Anregungen zu unterstützen.