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Beschluß der 48. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder vom 26./27. September 1994 in Potsdam Vorschläge zur Überprüfung der
Erforderlichkeit polizeilicher Befugnisse
und deren Auswirkungen für die Rechte der
Betroffenen
Angesichts der aktuellen Diskussion über die innere Sicherheit weisen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder darauf hin, daß umfangreiche polizeiliche Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im technischen Bereich, gesetzlich verankert worden sind.
Zum Kreis der Betroffenen zählen dabei nicht nur Personen, gegen die Verdachtsgründe vorliegen, sondern auch nichtverdächtige Kontakt- und Begleitpersonen und Unbeteiligte, deren Schutz nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten besonders wichtig ist.
Vor diesem Hintergrund schlagen die
Datenschutzbeauftragten vor, den derzeitigen
Erkenntnisstand über die Erforderlichkeit
polizeilicher Befugnisse zur Erhebung und
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
ihre Auswirkungen auf die Rechte der
Betroffenen durch folgende Maßnahmen zu
verbessern:
1. Die Datenschutzbeauftragten teilen die
von einigen Innenministern vertretene
Auffassung, daß bloße Angaben über
Einsatzzahlen der besonderen Befugnisse
zur Datenerhebung nur einen begrenzten
Aussagewert haben. Aufschluß über die
tatsächliche Praxis, ihre
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
läßt sich nur durch Überprüfung und
Auswertung der einzelnen Einsätze
gewinnen. Hierzu müssen unter Beteiligung
der Datenschutzbeauftragten und der
Wissenschaft, insbesondere der
Kriminologie und des Polizeirechts,
objektive und nachprüfbare
Auswertungskriterien entwickelt werden.
Die Datenschutzbeauftragten begrüßen
daher die Initiative für eine sog.
Rechtstatsachensammlung, die Erhebungen
zu polizeilichen Ermittlungsmethoden und
Eingriffsbefugnissen durchführen soll.
Sie schlagen vor, in diese
Rechtstatsachensammlung insbesondere
Angaben über den Anlaß einer
Datenerhebung mit besonderen Mitteln, die
Örtlichkeit und die Dauer der Maßnahme,
den Umfang der überwachten Gespräche, den
betroffenen Personenkreis sowie die
Anzahl der ermittelten, verurteilten,
aber auch der entlasteten Personen
einzubeziehen. Derartige Aufstellungen
wären nicht nur für elektronische
Überwachungsmethoden, sondern auch für
Observationen, den Einatz verdeckter
Ermittler und V-Personen sowie für
Rasterfahndungen denkbar.
2. Einige Polizeigesetze verpflichten dazu,
zu überprüfen, ob es notwendig ist,
bestehende Dateien weiterzuführen oder zu
ändern. Dabei soll nicht nur darauf
eingegangen werden, ob die Anwendungen,
d. h. die Dateien, weiterhin erforderlich
sind, sondern auch auf ihren Nutzen sowie
auf ihre Schwachstellen und Mängel.
Ferner sind Vorschläge zu machen, wie
festgestellte Defizite beseitigt oder
minimiert werden können.
3. Die Datenschutzbeauftragten gehen davon
aus, daß sie bei den Überlegungen zur
Rechtstatsachensammlung rechtzeitig
beteiligt und die jeweiligen Materialien
und Zwischenergebnisse mit ihnen erörtert
werden.