3.3

Benachrichtigung gemeinnütziger Einrichtungen bei Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO

Im Lauf des Berichtszeitraums habe ich verschiedene Grundbuchämter aufgesucht, um zu überprüfen, unter welchen Voraussetzungen die Ämter Einsicht in das Grundbuch bzw. die Grundakten gewähren und Grundbuchauszüge erteilen.

Nach § 12 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt für die Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie für die noch nicht erledigten Eintragungsanträge. Soweit die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist.

In § 43 GBVerf. ist weiterhin vorgesehen, daß Beauftragte inländischer öffentlicher Be hörden befugt sind, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf. Dasselbe gilt für Notare sowie Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen.

Nach § 46 GBVerf. ist bei der Darlegung eines berechtigten Interesses - bei Einsicht durch öffentliche Behörden und Notare auch ohne eine solche Darlegung - die Einsicht in Grundakten auch insoweit gestattet, als es sich nicht um die oben erwähnten Urkunden handelt. Unter entsprechenden Voraussetzungen kann auch eine Abschrift gefordert werden.

Das Grundbuchamt muß sich also zunächst die Frage stellen, ob der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Für die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten sind also sachliche Gründe darzulegen, eine Einsichtnahme aus bloßer Neugier soll ausgeschlossen sein; datenschutzrechtlich gesehen wäre dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Grundbuchamt ist daher verpflichtet, die Darlegung des berechtigten Interesses in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Hierdurch sollen Einsichtnahmen verhindert werden, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen verletzen, weil sie unbefugten Dritten einen Einblick in seine Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren. Denn der Antragsteller kann sehr persönliche Informationen über den Betroffenen erlangen, angefangen von Belastungen des Grundstücks über Ehescheidungsurteile, Testamente, Erbverträge usw.

Das Einsichtsrecht bei Darlegung eines berechtigten Interesses geht nicht weiter als das Interesse sachlich reicht. Es sind folglich Fälle denkbar, in denen beispielsweise ein Interesse nur an der Einsicht in einzelne Abteilungen des Grundbuchs besteht. So wird es häufig vorkommen, daß der Antragsteller nur darauf angewiesen ist, die Eintragungen über den Eigentümer zur Kenntnis zu nehmen, während die Kenntnis der Eintragungen in Abteilung II und III für ihn nicht notwendig ist.

Nun hatte ich bei meiner Prüfung folgendes Problem: In Hessen wird - im Gegensatz zu Berlin und Schleswig-Holstein - weder protokolliert, wer wann Einsicht genommen hat, noch was der Grund für die Einsichtnahme war. Eine solche Dokumentation wäre jedoch zum Zweck der Nachprüfung durch den Grundstückseigentümer und durch mich unverzichtbar. Ich hatte mich daher bereits im Jahr 1992 an das Hessische Ministerium der Justiz gewandt und angeregt, mittels Erlaß die Grundbuchämter zu verpflichten, Einsichtnahmen in Grundbücher und Grundakten zu protokollieren und zumindest Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers sowie Datum und Grund der Einsichtnahme festzuhalten. Das Justizministerium sah allerdings keine Notwendigkeit für eine solche Protokollierung, u. a. mit der fast zynisch anmutenden Begründung, der Grundstückseigentümer habe ohnehin kein Beschwerderecht gegen die Einsichtnahme.

Also blieb mir nur die Möglichkeit, in Gesprächen mit den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und den Rechtspflegern zu ermitteln, wie die Praxis in den einzelnen Ämtern aussieht. Dabei konnte ich feststellen, daß an die Darlegung eines berechtigten Interesses i. d. R. überall dieselben Anforderungen gestellt werden, die Beschränkung des Einsichtsrechts auf Teile des Grundbuchs bzw. der Grundakte in der Handhabung allerdings schon unterschiedlich ist. Das kann sich dann so auswirken, daß ein Rechtsanwalt, der für eine Mietrechtsstreitigkeit Grundbucheinsicht begehrt, bei dem einen Grundbuchamt nur in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I einsehen darf, bei dem anderen Grundbuchamt aber ohne weiteres Einsicht in das gesamte Grundbuch erhält.

Ich habe daher beim Hessischen Ministerium der Justiz angeregt, durch eine gesetzesinterpretierende Verwaltungsvorschrift auf eine gleichmäßige Behandlung der Fälle i. S. d. von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinzuwirken.

Inhalt, weiter,