4.2
Steuernummer im Adressfeld

Zur Durchführung einer Aktion zur Abfall- und Abwassergebühr verschickte die Stadt Nidderau Fragebögen an Grund- und Hauseigentümer. Die Kuverts waren mit Adressenaufklebern versehen, auf denen über der jeweiligen Anschrift auch die dazugehörige Steuernummer aufgeführt war.

Dies führte zu massiven Beschwerden einzelner Bürger. Es wurde unsorgfältiges Verhalten der Behörden im Umgang mit Daten gerügt und befürchtet, daß nach außen erkennbar werde, wie viele und welche Häuser der jeweilige Adressat besitzt.

Eine Rückfrage bei der Stadt Nidderau ergab, daß die Adressenaufkleber vom Kommunalen Gebietsrechenzentrum Frankfurt erstellt wurden und eine Unterdrückung der Steuernummer datenverarbeitungstechnisch zunächst nicht vorgesehen war. Die Stadtverwaltung benutzte die gelieferten Aufkleber, ohne zu erkennen, daß die Verwendung der Steuernummer im Adreßfeld nicht erforderlich und deshalb datenschutzrechtlich unzulässig war. Daß es sich bei der Steuernummer in Verbindung mit der jeweiligen Anschrift um ein personenbezogenes Datum handelt, ist unbestritten und unbestreitbar.

Entgegen den Befürchtungen einzelner Betroffener gibt die Steuernummer zwar keinen Aufschluß darüber, welchen konkreten Grundbesitz der Adressat hat. Allerdings ist aus der Zahlenreihe zu erkennen, daß der Adressat überhaupt Grundbesitz hat und ggf., daß weiterer Grundbesitz vorhanden ist bzw. sein kann.

Den Datenschutzverstoß hat die Stadt umgehend eingesehen und sichergestellt, daß zukünftig derartige Adreßausdrucke beim Kommunalen Gebietsrechenzentrum nicht mehr vorkommen. Auch ist es allen Mitarbeitern des Steueramts der Stadt Nidderau untersagt, aufgrund der telefonischen Angabe einer Steuernummer Auskünfte zu erteilen.

Ich habe von einer förmlichen Beanstandung abgesehen, da keine weiteren Maßnahmen mehr zu veranlassen waren, als die Stadt Nidderau sie bereits freiwillig durchgeführt hatte.

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