5.4
Behinderung der Einsicht in eine Patientenakte im Universitätsklinikum Frankfurt

Im vergangenen Jahr hat sich eine Patientin an mich gewandt, nachdem sie vergeblich versucht hatte, Einsicht in ihre Krankenakte im Universitätsklinikum Frankfurt zu nehmen. Weder ihre persönlichen Vorsprache noch mehrfache Telefongespräche in dieser Angelegenheit, bei denen sie vom Klinikum auch nach dem Grund für die gewünschte Akteneinsicht gefragt wurde, führten zum Erfolg. Zuletzt war ihr - fast drei Wochen nach der persönlichen Vorsprache im Universitätsklinikum - telefonisch mitgeteilt worden, die Akte müsse aus dem Archiv geholt werden, dies würde "jedoch seine Zeit dauern". In den Gesprächen hatte die Stationsärztin der Station, in der die Patientin behandelt worden war, ihr mitgeteilt, sie sei zu dem Behandlungszeitraum in einer anderen Station gewesen und deshalb für diesen Fall nicht zuständig.

Eine solche Verfahrensweise steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Nach § 12 Abs. 5 HKG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 HDSG steht jedem Patienten ein Recht auf Einsicht in seine Krankenakte zu. Der Angabe eines Grundes für die Akteneinsicht bedarf es nicht. Das Krankenhaus kann die Auskunft sowie die Einsichtnahme in die Krankenakte durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Patienten dringend geboten ist. Auskunfts- und Einsichtsrecht des Patienten dürfen durch diese Vermittlung nicht beschränkt werden.

Für den Patienten ist die interne Organisation des Krankenhauses, insbesondere auch die Organisation der Archivierung der Krankenakten und der Entscheidungsbefugnisse der einzelnen Ärzte, im Regelfall nicht durchsichtig. Es muß für die Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht ausreichen, wenn er in einer der Abteilungen, in denen er behandelt wird bzw. wurde, mitteilt, daß er seine Krankenakte einsehen möchte. Diese Abteilung muß dann - soweit notwendig - die weitere Verfahrensweise abklären. Die Gewährung der Akteneinsicht muß auf jeden Fall alsbald erfolgen. Dies liegt zweifelsohne auch im Interesse des Krankenhauses selbst, da das Vertrauen des Patienten in die ordnungsgemäße Dokumentation sonst möglicherweise in Frage gestellt sein könnte. Falls im Einzelfall ausnahmsweise ein zwingender Grund für eine Verzögerung der Gewährung der Akteneinsicht vorliegen sollte, muß dem Patienten auf jeden Fall dieser Grund mitgeteilt werden.

Aufgrund der Eingabe habe ich dem Universitätsklinikum Frankfurt mitgeteilt, daß der Patientin nunmehr schnellstmöglich Einsicht in ihre Krankenakte gewährt werden muß. Darüber hinaus habe ich das Universitätsklinikum um Stellungnahme zu der geschilderten Verfahrensweise im konkreten Fall gebeten, ferner auch dazu, wie künftig das Verfahren bei der Einsichtnahme in Krankenakten durch Patienten so organisiert werden kann, daß Akteneinsicht komplikationslos und zeitnah gewährleistet ist.

Einige Tage nach meiner Anfrage beim Universitätsklinikum erhielt die Patientin Einsicht in die Krankenakte. Hierbei ergab sich allerdings ein weiteres Problem: Die Patientin hatte wegen der zuvor aufgetretenen Probleme nachgefragt, ob ihr die vollständigen Krankenunterlagen vorgelegt worden seien. Diese Frage wurde zwar bejaht, es wurde jedoch vom Universitätsklinikum abgelehnt, eine entsprechende schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Als Begründung dieser Ablehnung wurde u. a. angeführt, daß
- die Krankenhausverwaltung die Unterlagen selbst nur von der zuständigen medizinischen Station erhalten habe, wo sie geführt und von dort aus auch archiviert würden und
- eine Rechtspflicht zu einer Unterzeichnung einer derartigen Bestätigung weder aus dem Hessischen Krankenhausgesetz noch aus dem Behandlungsvertrag hergeleitet werden könne.

Grundsätzlich verstehe ich, daß von einem Klinikum, in dem bei einer Reihe von Stellen personenbezogene Daten über Patienten gespeichert sind (z. B. auch im Labor, in der Krankenhausverwaltung etc.) nicht ohne weiteres bestätigt werden kann, daß außer den vorgelegten Krankenakten keine personenbezogenen Unterlagen existieren. In den meisten Fällen von Einsichtnahmen, mit denen meine Dienststelle befaßt war, war die Angelegenheit mit der Einsichtnahme in die Krankenakte ohnehin erledigt.

In diesem Fall wollte sich die Patientin jedoch ausdrücklich - aufgrund der vorher aufgetretenen und in der Verantwortung des Klinikums liegenden Umstände - über die vollständigen Krankenunterlagen informieren. Dann muß das Klinikum auch entsprechende Informationen zur Verfügung stellen, denn die Patientin hat ein Recht auf Einsichtnahme in sämtliche im Klinikum zu ihrer Person vorhandenen personenbezogenen Unterlagen. Das Vorgehen des Klinikums ist mit Wortlaut und Zweck der genannten Regelungen zur Einsicht und Auskunft nicht vereinbar, die darauf abzielen, daß für die Patienten Transparenz hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten hergestellt wird. Dieses Ziel wird aber gerade nicht erreicht, wenn einer Patientin zwar Unterlagen vorgelegt werden, sie aber im unklaren darüber gelassen wird, ob und ggf. welche weiteren Unterlagen außerdem im Klinikum vorhanden sind. Ich hielt es daher für geboten, daß das Universitätsklinikum der Patientin eine Liste der vollständigen personenbezogenen Unterlagen im Klinikum erstellt.

Wie schon erwähnt, bin ich mir darüber im klaren, daß die Erstellung einer derartigen vollständigen Liste der personenbezogenen Unterlagen etwas Aufwand erfordert. Daß sich jedoch in diesem Fall die Frage der Vollständigkeit der Unterlagen in dieser Weise ergeben hat, ist eine Folge der Unklarheiten, die über Wochen im Klinikum verursacht wurden, und es ist durchaus nachvollziehbar, daß die Betroffene eine vollständige Aufklärung wünscht.

Ich habe das Klinikum außerdem darauf hingewiesen, daß es für die Gewährung der Akteneinsicht verantwortlich ist und klären muß, welche Unterlagen innerhalb des Klinikums vorhanden sind und wer im Auftrag des Klinikums der Betroffenen Einsicht gewährt. Es kann nicht akzeptiert werden, daß eine Stelle innerhalb des Klinikums die Unterlagen vorlegt und, da sie diese Unterlagen von einer anderen Stelle erhalten hat, keine Verantwortung für die Vollständigkeit der Akten übernehmen will.

Inhalt, weiter,