5.6
Einsichtsrecht in die Krankenakte bei stationärer Psychotherapie

Im Krankenhaus wird eine Fülle sensibler Patientendaten verarbeitet, die besonders schutzwürdig sind.

Der Hessische Gesetzgeber hat daher auf meine Anregungen hin (vgl. 17. Tätigkeitsbericht, Ziff. 5.1) im Hessischen Krankenhausgesetz (HKHG) vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I, S. 452) bereichsspezifische Bestimmungen für die Verarbeitung von Patientendaten in Krankenhäusern verabschiedet. Die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Krankenhaus entsprechen den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil 1983.

Einer der zentralen datenschutzrechtlichen Forderungen zum Auskunftsrecht der Patienten hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 5 HKHG, entsprochen. Gemäß § 12 Abs. 1 HKHG gelten für Krankenhäuser grundsätzlich die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes. Über das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 1 HDSG hinaus bestimmt § 12 Abs. 5 HKHG aber, daß sich das Auskunftsrecht des Patienten auch auf die Empfänger von im Einzelfall oder gelegentlich übermittelten Daten erstreckt.

Neben dem Auskunftsanspruch hat der Patient ein Einsichtsrecht in die Krankenakte.

Einschränkungen des Auskunfts- und Einsichtsrechts enthalten § 18 Abs. 4 und 5 HDSG. Nach § 18 Abs. 4 HDSG ist die Einsichtnahme in Akten dann unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach § 18 Abs. 1 HDSG zu erteilen. Im übrigen kann ihm statt Einsicht Auskunft gewährt werden.

In § 18 Abs. 5 HDSG ist geregelt, daß die Rechte des Betroffenen auf Auskunft und Einsicht hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder an einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der speichernden Stelle. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, ist der Betroffene unter Mitteilung der wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, daß er sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter der Akteneinsicht des (ehemaligen) Patienten entgegensteht, führte in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten zwischen Ärzten und Patienten vor allem im Bereich der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung.

In einem Fall teilte mir ein ehemaliger Patient, der eine freiwillige stationäre Psychotherapie in einem Psychiatrischen Krankenhaus durchgeführt hatte, in einer Eingabe mit, daß ihm bei Einsichtnahme in seine Krankenakte die komplette psychologische Anamnese des Arztes und Therapeuten sowie weitere anamnestische Aufzeichnungen nicht vorgelegt wurden. Das von mir zu der Problematik angeschriebene Psychiatrische Krankenhaus hat in einer ausführlichen Stellungnahme, die ich nachfolgend auszugsweise wiedergebe, seinen Standpunkt zur Verweigerung der Vorlage der vorgenannten Aktenteile an den ehemaligen Patienten überzeugend dargelegt.

Die Stellungnahme lautet:

"Wir verweigerten Herrn ... die Einsicht in die von ihm aufgeführten Aktenteile mit der Begründung, daß sie persönliche Ausführungen zu den sogenannten Gegenübertragungsgefühlen der Behandler enthalten, die wegen ihres subjektiven Charakters ausdrücklich als persönliche Aufzeichnungen der Behandler anzusehen und daher vor der Kenntnisnahme durch den Patienten zu schützen sind. Ohne einen derartigen Schutz betreffs der sich auf Gegenübertragungsgefühle beziehenden persönlichen Notizen der Behandler ist uns die Arbeit in unserem Fach der Psychotherapie nicht denkbar. Eine solche Haltung liegt daher in der Natur der Sache, d. h. sie ist eine conditio sine qua non für die Behandlungssituation an sich. Zu dem bei uns angewandten psycho-analytisch orientierten Therapieverfahren gehört essentiell, die persönlichen Gefühle und Phantasien der Therapeuten, die sich aus der therapeutischen Beziehung zum Patienten in ihnen abbilden, gewissermaßen als Ausdruck der Übertragung des Patienten auf sie zu ergründen, zu benennen und in Bezug auf ihre Aussage zur Psychodynamik der therapeutischen Beziehung zu analysieren. Die sich aus diesem Prozeß der Analyse ergebende Sichtweise läßt sich nicht quasi naturwissenschaftlich distanziert objektivistisch beschreiben, sondern wird nur vollständig sein, wenn die subjektive Seite des Beziehungsverlaufes in ihr auch ihren Niederschlag findet. Eine fachgerechte Verlaufsbeschreibung wird deshalb immer eine Skizzierung der therapeutischen Beziehung sein müssen als zum Standard einer Psychotherapie gehörend. Anders als in der alten Psychiatrie, in der scheinbar Behandler und Behandelte keine persönliche Behandlungsbeziehung haben, sondern sich durch unterschiedliche Rollen sehr strikt voneinander abheben. Konflikte zwischen dem Recht des Patienten auf Akteneinsicht einerseits und dem Recht des Therapeuten auf Schutz seines persönlichen Anteils an der Behandlungsbeziehung andererseits, ist daher ohne Schaden an der Qualität der Behandlung und ihrer Dokumentation nicht einfach dadurch zu lösen, daß etwa verfügt würde, nur noch ojektivierende, d. h. justiziable Angaben gehörten in die Akten, was eine tendenzielle Rückkehr in die Zeiten der alten Verwahrpsychiatrie nahekäme, in der der aktenmäßig erfaßte "Krankheitsverlauf" fast ausschließlich vom äußeren, beobachtbaren Verhalten und der Beschreibung von auffälligen Symptomen handelte. Ein derartiges Zurückgehen in eine unpersönliche, distanzierte, "objektivistische" Beschreibung des Behandlungsprozesses kann nach dem Stand der Wissenschaft weder im Interesse des Patienten noch des Datenschutzes liegen. Es liegt daher in der Natur des psychotherapeutischen Arbeitens, daß auch der Behandler einen juristisch gesicherten Raum, seinen persönlichen Beziehungsanteil an der Therapie betreffend (vergleichbar dem Intimraum eines jeden in einer Partnerbeziehung) braucht, um fachgerecht arbeiten zu können."

Ich habe mich der Auffassung des Psychiatrischen Krankenhauses angeschlossen und den Betroffenen entsprechend unterrichtet.

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