11.4
Verfassungsbeschwerde gegen das Ausländerzentralregistergesetz
Im September 1995 wurden Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen verschiedene Vorschriften des Ausländerzentralregistergesetzes eingelegt.
Im 23. Tätigkeitsbericht, Ziff 16.2 hatte ich berichtet, daß das Ausländerzentralregistergesetz nach fast zehnjährigen Vorarbeiten am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, und ich hatte mich mit verschiedenen Regelungen kritisch auseinandergesetzt. Nunmehr reichten am 21. September 1995 acht in Hessen lebende Ausländer und Ausländerinnen sowie eine Deutsche, die mit einem Ausländer verheiratet war, Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein. Grundlage der Beschwerden in Karlsruhe ist ein von der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten.
Vor allem folgende Probleme spielen bei den Verfassungsbeschwerden eine Rolle:
1.
2.
Verfassungsrechtlich fragwürdig ist, daß
auch die Nachrichtendienste zum Online-Abruf
zugelassen werden können und damit über das
Register Zugriff auf Polizeidaten haben. Die
verfassungsrechtlich gebotene Trennung von
Polizei und Nachrichtendiensten wird damit
in Frage gestellt.
3.
Das Ausländerzentralregistergesetz verstößt
gegen den Grundsatz, daß Daten in erster
Linie bei den Betroffenen zu erheben sind.
Zur Regel wird vielmehr, daß Behörden mit
Daten arbeiten, die bei anderen Personen
oder Stellen erhoben wurden, ohne daß die
Betroffenen gegen die Zweckentfremdung ihrer
Daten zureichend geschützt sind.
4.
Die Speicherung und Übermittlung von
Ausländerdaten ist nicht durch ein
bereichsspezifisches normenklares Gesetz
geregelt. Die Vielfalt und Unbestimmtheit
der im Ausländerzentralregistergesetz
zugelassenen Zwecke der Verarbeitung der
Daten macht unüberschaubar und
unkontrollierbar, wer wann auf die Daten
zugreift und was mit diesen danach
geschieht.
5.
Die sog. Gruppenauskunft läßt die
Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von
Ausländern, die aufgrund im Register
gespeicherter Daten als einer Gruppe
zugehörig qualifiziert werden können, an
Ausländer- und Sicherheitsbehörden zu. Diese
Art der "Rasterfahndung" überschreitet die
ohnehin fragwürdigen in der
Strafprozeßordnung gezogenen Grenzen.
6.
Unter Verstoß gegen das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ermöglicht
das Ausländerzentralregister den staatlichen
Behörden, die zahlreichen Daten so zu
verknüpfen, daß dabei eine umfassende
Registrierung und Katalogisierung der
Persönlichkeit vorgenommen werden und durch
die Zusammenführung der Daten auch
Persönlichkeitsprofile erstellt werden
können.
Die Hessische Landesregierung prüft derzeit die Erfolgsaussichten eines abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten hat dazu bereits positiv Stellung genommen.