11.4

Verfassungsbeschwerde gegen das Ausländerzentralregistergesetz


Im September 1995 wurden Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen verschiedene Vorschriften des Ausländerzentralregistergesetzes eingelegt.

Im 23. Tätigkeitsbericht, Ziff 16.2 hatte ich berichtet, daß das Ausländerzentralregistergesetz nach fast zehnjährigen Vorarbeiten am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, und ich hatte mich mit verschiedenen Regelungen kritisch auseinandergesetzt. Nunmehr reichten am 21. September 1995 acht in Hessen lebende Ausländer und Ausländerinnen sowie eine Deutsche, die mit einem Ausländer verheiratet war, Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein. Grundlage der Beschwerden in Karlsruhe ist ein von der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten.

Vor allem folgende Probleme spielen bei den Verfassungsbeschwerden eine Rolle:

1.
Das Ausländerzentralregister soll nicht nur die Arbeit der Ausländerbehörden unterstützen, sondern auch der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden offenstehen. Den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten stehen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aber eigene Informationssysteme (INPOL, NADIS, Schengener Informationssystem etc.) zur Verfügung. Der Zugriff auf die Registerdaten verstößt also möglicherweise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Informationseingriffen.

2.
Verfassungsrechtlich fragwürdig ist, daß auch die Nachrichtendienste zum Online-Abruf zugelassen werden können und damit über das Register Zugriff auf Polizeidaten haben. Die verfassungsrechtlich gebotene Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten wird damit in Frage gestellt.

3.
Das Ausländerzentralregistergesetz verstößt gegen den Grundsatz, daß Daten in erster Linie bei den Betroffenen zu erheben sind. Zur Regel wird vielmehr, daß Behörden mit Daten arbeiten, die bei anderen Personen oder Stellen erhoben wurden, ohne daß die Betroffenen gegen die Zweckentfremdung ihrer Daten zureichend geschützt sind.

4.
Die Speicherung und Übermittlung von Ausländerdaten ist nicht durch ein bereichsspezifisches normenklares Gesetz geregelt. Die Vielfalt und Unbestimmtheit der im Ausländerzentralregistergesetz zugelassenen Zwecke der Verarbeitung der Daten macht unüberschaubar und unkontrollierbar, wer wann auf die Daten zugreift und was mit diesen danach geschieht.

5.
Die sog. Gruppenauskunft läßt die Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Ausländern, die aufgrund im Register gespeicherter Daten als einer Gruppe zugehörig qualifiziert werden können, an Ausländer- und Sicherheitsbehörden zu. Diese Art der "Rasterfahndung" überschreitet die ohnehin fragwürdigen in der Strafprozeßordnung gezogenen Grenzen.

6.
Unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ermöglicht das Ausländerzentralregister den staatlichen Behörden, die zahlreichen Daten so zu verknüpfen, daß dabei eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit vorgenommen werden und durch die Zusammenführung der Daten auch Persönlichkeitsprofile erstellt werden können.

Die Hessische Landesregierung prüft derzeit die Erfolgsaussichten eines abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten hat dazu bereits positiv Stellung genommen.

Inhalt, weiter,