13. Straßenverkehr

13.1

Videoverkehrszählung durch Private

Der Einsatz einer privaten Firma, die mit videotechnischen Verfahren eine Verkehrszählung durchführt, ist Datenverarbeitung im Auftrag. Die auftraggebende Behörde hat vertraglich sicherzustellen, daß notwendige Datensicherungsmaßnahmen vom Auftragnehmer getroffen werden und daß er sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwirft.

Ein Mitarbeiter meiner Behörde berichtete von einer Verkehrszählung an der Autobahnauffahrt, die er täglich benutzt. Dort waren zahlreiche Videokameras aufgestellt, die permanent den Verkehrsfluß filmten. Meine Nachfrage bei der zuständigen Straßenbehörde ergab, daß diese eine private Firma beauftragt hatte, mit deren neuentwickelten videotechnischen Verfahren an einem Verkehrsschwerpunkt eine Verkehrszählung durchzuführen.

Entgegen den Forderungen von § 4 Abs. 2 HDSG war ich weder von der Beauftragung unterrichtet worden, noch hatte sich der Auftragnehmer meiner Kontrolle unterworfen. Zwischen der betroffenen Behörde und der Firma war beabsichtigt, das Verfahren auch an weiteren Verkehrsknotenpunkten einzusetzen.

Ich habe die Beteiligten auf ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen. Sowohl die betroffene Behörde als auch die beauftragte Firma waren sofort bereit, eine Auftragsgestaltung zu entwickeln, die die datenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt.

Die Firma führt im wesentlichen derzeit zwei verschiedene Arten der Verkehrszählung mit Hilfe einer Videoüberwachung durch:
- Bei der "Querschnittszählung" wird möglichst aus der Vogelperspektive mit einer Videokamera der fließende Verkehr gefilmt. Bei der Auswertung sind weder Personen noch die Autokennzeichen erkennbar. Da keine personenbezogenen Daten anfallen, ist diese Version datenschutzrechtlich unproblematisch.
- Bei der "Verfolgungszählung" wird der Quell- und Zielverkehr an bestimmten Verkehrspunkten festgestellt. Dabei werden die Videoaufnahmen vom Straßenrand aus gemacht. Dementsprechend sind in den Aufnahmen sowohl die KFZ-Kennzeichen als auch z.T. Fahrer und Beifahrer zu erkennen. Da es sich hier um personenbezogene Daten handelt, sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Auswertung dieses Videomaterials erfolgt in der Weise, daß Aushilfskräfte an Bildschirmen die Filme sichten und die KFZ-Kennzeichen - allerdings ohne die Kreiskennung - in eine EDV geführte Liste übertragen. Dabei bleiben die personenbezogenen Daten auf dem Ursprungsvideoband zu Kontrollzwecken zunächst erhalten.

Es ist daher notwendig, daß die Auftragsgestaltung zwischen der Behörde als Auftraggeberin und der privaten Firma als Auftragnehmerin auch die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen beachtet. Ich habe an die Auftragsgestaltung nachfolgende Anforderungen gestellt:

1.
§ 4 HDSG ist einzuhalten. Die Behörde bleibt für die Datenverarbeitung verantwortlich. Sie hat sicherzustellen, daß die Auftragnehmerin die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz (§ 10 HDSG) trifft.
Insbesondere ist zu regeln, daß die Auftragnehmerin die datenverarbeitenden Personen (Aushilfskräfte) sorgfältig auswählt und sie verpflichtet, die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes zu beachten.
Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kontrollmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 HDSG von der Auftragnehmerin beachtet werden, d.h.
- Zugangskontrolle
- Datenträgerkontrolle
- Speicherkontrolle
- Benutzerkontrolle
- Zugriffskontrolle
- Übermittlungskontrolle
- Eingabekontrolle
- Auftragskontrolle
- Transportkontrolle
- Organisationskontrolle.
Dies beinhaltet auch, daß die auftraggebende Behörde die Behandlung der Videobänder nach Erfüllung des Auftrags durch die Auftragnehmerin regelt. Es muß gewährleistet sein, daß die Videobänder sicher verwahrt werden, solange sie zu Auswertungs- und Kontrollzwecken benötigt werden. Die Verwahrung soll möglichst bei der Auftraggeberin erfolgen, wobei die notwendigen Sicherungsmaßnahmen geschaffen werden müssen. Sind derartige Sicherungsmaßnahmen nicht realisierbar, so kann auch die Auftraggeberin die Videobänder verwahren, soweit sie entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorweisen kann.

Ferner hat die auftraggebende Behörde zu gewährleisten, daß nach Beendigung des Auftrags bzw. sobald die Videobänder zu Kontrollzwecken nicht mehr erforderlich sind, eine Löschung der Daten erfolgt. Wenn nicht sichergestellt werden kann, daß die Daten physisch endgültig vom Band gelöscht werden können, sind die Bänder zu vernichten.

Die auftraggebende Behörde hat vertraglich sicherzustellen, daß nach Vertragsbeendigung von der Auftragnehmerin sämtliche Unterlagen und Datenträger, die personenbezogene Daten zum Inhalt haben, herausgegeben werden und ein Zurückbehaltungsrecht von der Auftragnehmerin nicht geltend gemacht werden kann. Weiterhin hat die Auftragnehmerin auf ihren eigenen Datenverarbeitungsgeräten die personenbezogenen Daten physisch zu löschen.

2.
Die auftraggebende Behörde hat den Hessischen Datenschutzbeauftragten über die Beauftragung zu informieren, § 4 Abs. 2 Satz 2 HDSG.

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