13. Straßenverkehr
13.1
Videoverkehrszählung durch Private
Der Einsatz einer privaten Firma, die mit videotechnischen Verfahren eine Verkehrszählung durchführt, ist Datenverarbeitung im Auftrag. Die auftraggebende Behörde hat vertraglich sicherzustellen, daß notwendige Datensicherungsmaßnahmen vom Auftragnehmer getroffen werden und daß er sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwirft.
Ein Mitarbeiter meiner Behörde berichtete von einer Verkehrszählung an der Autobahnauffahrt, die er täglich benutzt. Dort waren zahlreiche Videokameras aufgestellt, die permanent den Verkehrsfluß filmten. Meine Nachfrage bei der zuständigen Straßenbehörde ergab, daß diese eine private Firma beauftragt hatte, mit deren neuentwickelten videotechnischen Verfahren an einem Verkehrsschwerpunkt eine Verkehrszählung durchzuführen.
Entgegen den Forderungen von § 4 Abs. 2 HDSG war ich weder von der Beauftragung unterrichtet worden, noch hatte sich der Auftragnehmer meiner Kontrolle unterworfen. Zwischen der betroffenen Behörde und der Firma war beabsichtigt, das Verfahren auch an weiteren Verkehrsknotenpunkten einzusetzen.
Ich habe die Beteiligten auf ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen. Sowohl die betroffene Behörde als auch die beauftragte Firma waren sofort bereit, eine Auftragsgestaltung zu entwickeln, die die datenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt.
Die Firma führt im wesentlichen derzeit zwei
verschiedene Arten der Verkehrszählung mit
Hilfe einer Videoüberwachung durch:
- Bei der "Querschnittszählung" wird
möglichst aus der Vogelperspektive mit
einer Videokamera der fließende Verkehr
gefilmt. Bei der Auswertung sind weder
Personen noch die Autokennzeichen
erkennbar. Da keine personenbezogenen
Daten anfallen, ist diese Version
datenschutzrechtlich unproblematisch.
- Bei der "Verfolgungszählung" wird der
Quell- und Zielverkehr an bestimmten
Verkehrspunkten festgestellt. Dabei werden
die Videoaufnahmen vom Straßenrand aus
gemacht. Dementsprechend sind in den
Aufnahmen sowohl die KFZ-Kennzeichen als
auch z.T. Fahrer und Beifahrer zu
erkennen. Da es sich hier um
personenbezogene Daten handelt, sind die
datenschutzrechtlichen Vorschriften zu
berücksichtigen.
Die Auswertung dieses Videomaterials
erfolgt in der Weise, daß Aushilfskräfte
an Bildschirmen die Filme sichten und die
KFZ-Kennzeichen - allerdings ohne die
Kreiskennung - in eine EDV geführte Liste
übertragen. Dabei bleiben die
personenbezogenen Daten auf dem
Ursprungsvideoband zu Kontrollzwecken
zunächst erhalten.
Es ist daher notwendig, daß die Auftragsgestaltung zwischen der Behörde als Auftraggeberin und der privaten Firma als Auftragnehmerin auch die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen beachtet. Ich habe an die Auftragsgestaltung nachfolgende Anforderungen gestellt:
1.
§ 4 HDSG ist einzuhalten.
Die Behörde bleibt
für die Datenverarbeitung verantwortlich.
Sie hat sicherzustellen, daß die
Auftragnehmerin die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
zum Datenschutz (§ 10 HDSG)
trifft.
Insbesondere ist zu regeln, daß die
Auftragnehmerin die datenverarbeitenden
Personen (Aushilfskräfte) sorgfältig
auswählt und sie verpflichtet, die
Bestimmungen des Hessischen
Datenschutzgesetzes zu beachten.
Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, daß
die Kontrollmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 3
Nr. 1 bis 10 HDSG von der Auftragnehmerin
beachtet werden, d.h.
- Zugangskontrolle
- Datenträgerkontrolle
- Speicherkontrolle
- Benutzerkontrolle
- Zugriffskontrolle
- Übermittlungskontrolle
- Eingabekontrolle
- Auftragskontrolle
- Transportkontrolle
- Organisationskontrolle.
Dies beinhaltet auch, daß die auftraggebende
Behörde die Behandlung der Videobänder nach
Erfüllung des Auftrags durch die
Auftragnehmerin regelt. Es muß gewährleistet
sein, daß die Videobänder sicher verwahrt
werden, solange sie zu Auswertungs- und
Kontrollzwecken benötigt werden. Die
Verwahrung soll möglichst bei der
Auftraggeberin erfolgen, wobei die
notwendigen Sicherungsmaßnahmen geschaffen
werden müssen. Sind derartige
Sicherungsmaßnahmen nicht realisierbar, so
kann auch die Auftraggeberin die Videobänder
verwahren, soweit sie entsprechende
Sicherungsmaßnahmen vorweisen kann.
Ferner hat die auftraggebende Behörde zu gewährleisten, daß nach Beendigung des Auftrags bzw. sobald die Videobänder zu Kontrollzwecken nicht mehr erforderlich sind, eine Löschung der Daten erfolgt. Wenn nicht sichergestellt werden kann, daß die Daten physisch endgültig vom Band gelöscht werden können, sind die Bänder zu vernichten.
Die auftraggebende Behörde hat vertraglich sicherzustellen, daß nach Vertragsbeendigung von der Auftragnehmerin sämtliche Unterlagen und Datenträger, die personenbezogene Daten zum Inhalt haben, herausgegeben werden und ein Zurückbehaltungsrecht von der Auftragnehmerin nicht geltend gemacht werden kann. Weiterhin hat die Auftragnehmerin auf ihren eigenen Datenverarbeitungsgeräten die personenbezogenen Daten physisch zu löschen.
2.
Die auftraggebende Behörde hat den
Hessischen Datenschutzbeauftragten über die
Beauftragung zu informieren, § 4 Abs. 2
Satz 2 HDSG.