17. Entwicklungen im Bereich der Technik

17.1

Digitale Signatur


Digitale Signaturen sollen in Zukunft rechtsverbindlich als "elektronische Unterschrift" unter elektronische Dokumente gesetzt werden. Klärungsbedürftig sind insbesondere noch Haftungsfragen, ferner, wie eine informationelle Gewaltenteilung sichergestellt und weltweite Personenregister und Personenkennzeichen verhindert werden können.

17.1.1

Zum Einsatz digitaler Signaturverfahren

Im Bereich der digitalen Signatur haben interessante neue Entwicklungen eingesetzt. Innerhalb der Informatik wurden zunächst verschiedene technische Verfahren zur digitalen Signatur entwickelt. Mit Hilfe dieser Mechanismen sollen Sicherheitsdienste für die Informationsverarbeitung sowie für die Kommunikation und Kooperation über Netze realisiert werden (zu Aspekten der Datensicherheit in Netzen vgl. 22. Tätigkeitsbericht, Ziff. 21.1, zur Kryptografie vgl. 23. Tätigkeitsbericht, Ziff. 27).

Ein Klartext, ein sog. elektronisches Dokument, wird zunächst mit einer Hashfunktion "gefaltet".

Anschließend wird dieser Hashwert mit dem geheimen Schlüssel eines asymmetrischen Schlüsselpaares verschlüsselt und diese Signatur an das Dokument angehängt.

Der Empfänger entschlüsselt die Signatur mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders und demselben kryptografischen Verfahren und berechnet selbst die Faltung des Dokuments mit derselben Hashfunktion, die der Sender verwendet hat. Wenn die entschlüsselte Signatur mit dem berechneten Hashwert übereinstimmt, ist die digitale Signatur "verifiziert" und das Dokument "authentisch". Umgekehrt würde jede noch so geringfügige Änderung der Signatur oder des signierten Dokumentes zu einer Nichtübereinstimmung führen. Die Faltung mit der schnellen Hashfunktion erfolgt hauptsächlich, um das Verfahren schneller und damit billiger zu machen. Denn die Verschlüsselungsvorgänge sind umso schneller, je kürzer der zu verschlüsselnde Text ist.

Digitale Signaturverfahren können für die folgenden Sicherheitsdienste eingesetzt werden:
- zur Authentifizierung kommunizierender Partner oder Systeme (Rechner, Router etc.), indem sie digital signierte Erkennungsnachrichten austauschen;
- zum Nachweis der Integrität eines Dokumentes bzw. einer Nachricht, und zwar sowohl in bezug auf die Unverfälschtheit des Wortlautes als auch bezüglich der Authentizität ihres Ursprungs.

Voraussetzungen hierfür sind u.a., daß
1. das asymmetrische kryptografische Verfahren und die einzelnen Schlüsselpaare (hinreichend) sicher sind
2. die Zuordnung zwischen einem Benutzer und einem Schlüsselpaar eindeutig und unmanipulierbar ist
3. nur der Benutzer seinen geheimen Schlüssel kennt bzw. über ihn verfügen kann (Unikatsfunktion des geheimen Schlüssels)
4. die Hashfunktion kollisionsresistent ist, d.h. es sehr schwierig ist, zwei Nachrichten zu finden, die denselben Hashwert liefern.

17.1.2

Elektronische Unterschrift

Im Laufe dieses Jahres wurde der praktische Einsatz digitaler Signaturverfahren für rechtsverbindliche Telekommunikation und -kooperation zum zentralen Thema. Dabei geht es um den Einsatz digitaler Signaturverfahren als sog. elektronische Unterschrift, deren Unterschied zur eigenhändigen Unterschrift und vor allem um deren rechtliche Anerkennung.

Zwei Entwürfe zur rechtlichen Regelung der elektronischen Unterschrift haben zu einer intensiven Fachdiskussion nicht nur unter Juristen, sondern vor allem interdisziplinär zwischen Informatikern, Juristen und Technikern geführt:
der "Entwurf der Bundesnotarkammer eines Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr" und
der Vorentwurf einer "Verordnung über die Anerkennung von Verfahren zur elektronischen Unterschrift nach § 126a Abs. 2 BGB (Elektronische Unterschriftsverordnung-EUV)" des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz.

Dabei wird zunächst festgestellt, daß der Begriff "elektronische Unterschrift" unglücklich gewählt ist und durch "digitale Signatur" ersetzt werden sollte, denn weder handelt es sich um eine Unterschrift im rechtlichen Sinne, z.B. weil die Unikatsfunktion fehlt, noch ist die Gefahr einer Verwechselung mit der eingescannten digitalisierten und elektronisch gespeicherten Unterschrift von der Hand zu weisen.

Über die Äquivalenz von digitaler Signatur und manueller Unterschrift wird diskutiert, obwohl es sich um völlig unterschiedliche Medien und Verfahren mit verschiedenen Eigenheiten und Problemen handelt. Auch insofern ist die Begriffswahl "elektronische Unterschrift" eher irreführend als hilfreich.

17.1.3

Rechtssicherheit

Das zentrale Problem ist die Frage der Rechtssicherheit bei der Verwendung von digitalen Signaturen. Obwohl kryptografische Verfahren inzwischen längst Stand der Technik sind, erfolgt in der Wirtschaft genauso wie in der Verwaltung der elektronische Datenverkehr zum größten Teil ohne digitale Signaturen. Dabei erhöht die ungeklärte Frage der Haftung das Risiko beträchtlich. Umgekehrt ist die Verwendung der digitalen Signatur mit ihren Haftungsfolgen nach Ansicht der Bundesnotarkammer der Generalvollmacht vergleichbar und deshalb vor einer Verwendung eine besondere Belehrung über die mit digitalen Signaturen verbundenen rechtlichen Risiken geboten. Im Vorentwurf der Verordnung wird diese Aufgabe dem Notar bei der Beurkundung des Antrags auf ein Zertifikat zugewiesen.

§ 1 Abs. 2 Vorentwurf EVU
Die Beglaubigung der Zuordnung eines öffentlichen Schlüssels zu einem Teilnehmer durch ein elektronisch gezeichnetes Dokument einer nach Abschnitt IV zugelassenen Zertifizierungsinstanz ist ein Zertifikat.

Es gibt bei den digitalen Signaturen und den von ihnen verwendeten Funktionen Qualitätsunterschiede. Für die Anerkennung im Rechtsverkehr müssen selbstverständlich hohe Mindestanforderungen erfüllt sein. So müssen neben Veränderungen am Dokument auch Totalfälschungen für den Empfänger erkennbar sein. Das Datum der Erstellung des signierten Dokuments muß verläßlich sein, das Dokument muß ein Unikat sein.

Auch wenn Informatik und Technik ihren Beitrag zur Entwicklung von qualifizierten Verfahren leisten, müssen alle Verfahren vor ihrem rechtsverbindlichen Einsatz geprüft und zertifiziert werden. Dies gilt nicht nur für die technischen Komponenten und Verfahren, mit deren Hilfe die digitale Signatur geleistet und überprüft wird, sondern auch für das verwendete kryptografische Verfahren selbst. Der Verordnungsvorentwurf ordnet diese Aufgabe der sog. Signaturbehörde zu und bestimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Signaturbehörde.

Damit entsteht ein Widerspruch zu einem Erlaß des Bundesministeriums des Innern zu den Aufgaben des Bundesamts, demzufolge Algorithmen, die auch zum Ver- und Entschlüsseln geeignet sind, vom Bundesamt nicht zertifiziert werden. Der unbefriedigende Zustand bei der Zertifizierung von Schutzprodukten beispielsweise für APC, daß nur das Verfahren mit Hard- und Software, also ohne den häufig für seine Qualität zentralen kryptografischen Mechanismus, bewertet wird und damit u.U. den Benutzer irreführt, der sich auf die Qualität des zertifizierten Produktes verläßt, kann für rechtsverbindliche Telekooperation sicher nicht akzeptiert werden. Vielleicht läßt sich bei der Auflösung des derzeitigen Widerspruchs auch eine Aufhebung dieser Beschränkung in den anderen Bereichen erreichen.

17.1.4

Haftungsverteilung

Für die Akzeptanz durch die Benutzer ist die Frage der Haftung und damit der Risikoverteilung wesentlich. Es ist bekannt, daß ein absoluter Schutz des geheimen Schlüssels mit den derzeitigen Mitteln nicht realisierbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn man hohe Sicherheitsanforderungen an das lokale System stellt: daß es korrekt implementiert und unmanipuliert sowie seine Bedienung einfach und verständlich ist. Der Benutzer darf seinen geheimen Schlüssel nicht versehentlich (außerhalb der Chipkarte) sichtbar machen können, und er darf ihn vor allem nicht verlieren.

Das ist ein deutlich höheres Risiko als bei der manuellen Unterschrift, selbst dann, wenn kein fremdes lokales System benutzt wird. Damit Akzeptanz und das notwendige Vertrauen in diese neue Technik möglich werden, sollte eine rechtliche Regelung der Haftungsfragen zu einer fairen Verteilung kommen und keinesfalls das Risiko komplett auf den Signierer abwälzen.

17.1.5

Zuordnung Benutzer-Schlüsselpaar

Die eindeutige und unmanipulierbare Zuordnung von Benutzer und Schlüsselpaar muß genauer betrachtet werden. Diese Zuordnung soll von einer zugelassenen Zertifizierungsinstanz in einem von ihr digital signierten Zertifikat bestätigt werden, nachdem ein notariell beurkundeter Antrag auf Ausstellung eines Zertifikats vorgelegt wurde.

§ 6 Abs. 1 Vorentwurf EUV Ausstellung eines Zertifikates
(1) Zertifikate werden durch zugelassene Zertifizierungsinstanzen ausgestellt und müssen deren jeweilige elektronische Unterschrift tragen. Eine lizenzierte Zertifizierungsinstanz darf für einen Teilnehmer erst dann ein Zertifikat ausstellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Zertifizierungsinstanz hat von dem künftigen Teilnehmer einen notariell beurkundeten Antrag auf Ausstellung eines Zertifikates erhalten.
2. Die Zertifizierungsinstanz bestätigt, daß
a) sie sich von der Sicherheit der Schlüssel überzeugt hat,
b) der künftige Teilnehmer im Verzeichnis der Zertifizierungsinstanz einen unverwechselbaren Namen trägt,
c) der künftige Teilnehmer den Unterschriftsschlüssel besitzt, der zu dem in dem Zertifikat aufgeführten öffentlichen Schlüssel gehört. ...

Dabei soll die Zertifizierungsinstanz die Sicherheit der Schlüssel bestätigen. Diese Aufgabe kann z. B. bei RSA-Schlüsseln schwierig sein, weil Voraussetzung ist, daß zu einer großen zufälligen Zahl n, die mit dem öffentlichen Schlüssel bekanntgegeben wird, die Zerlegung in Primzahlen p und q mit n = p x q weltweit unbekannt ist. Diese Bestätigung ist umgekehrt aber unabdingbar, denn nur sichere Schlüssel können zum verbindlichen Rechtsverkehr zugelassen werden.

17.1.5.1
Unsicherwerden geheimer Schlüssel

Es gibt zentrale Probleme, die der Vorentwurf nicht löst:

Durch Fortschritte der Technik oder durch die Entwicklung neuer Algorithmen beispielsweise können Schlüssel grundsätzlich unsicher oder sogar bekannt werden. Alles, was mit einem solchen Schlüssel digital signiert wurde, kann dann gefälscht sein. Denkbar ist auch, daß sich im nachhinein ein kryptografisches Verfahren oder ein einzelner Schlüssel als unsicher herausstellen.

Eine rechtliche Regelung muß diese Probleme lösen und sicherstellen, daß sich jede Bürgerin und jeder Bürger von der aktuellen Verläßlichkeit einer digitalen Signatur überzeugen kann. Und sie muß festlegen, wer für den Zeitpunkt beweispflichtig ist, zu dem das Zertifikat nicht mehr gilt, weil der Schlüssel unsicher ist.

Auch wenn - wie vorgesehen - das Zertifikat nach spätestens drei Jahren ungültig wird, bleiben Fragen offen:

Was ist mit der Verbindlichkeit der digitalen Signatur unter einem älteren Dokument? Müssen diese Dokumente gegebenenfalls alle drei Jahre neu digital signiert werden? Es ist denkbar, daß zu abgelaufenen, inzwischen schwachen Schlüsseln Dokumente mit einem entsprechend alten Signaturdatum und einer Signatur gefälscht werden.
Wenn die Echtheit einer digitalen Signatur wie z.B. in § 2 Vorentwurf EUV an ein zum Zeitpunkt der Signatur gültiges Zertifikat des zugehörigen öffentlichen Schlüssels gebunden wird,

§ 2 Vorentwurf EUV
Anerkennung von Verfahren zur Erzeugung elektronischer Unterschriften
Verfahren zur elektronischen Unterschrift werden nach § 126 a Abs. 2 BGB anerkannt, wenn durch sie die Echtheit einer Unterschrift mit einem öffentlichen Schlüssel überprüft werden kann, der durch ein zum Zeitpunkt der Unterschrift gültiges Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsinstanz bestätigt ist.

setzt dies deshalb einen - dauerhaft - fälschungssicheren Zeitstempel voraus, und zwar sowohl im Zertifikat als auch in der digitalen Signatur. Ob und gegebenenfalls wie diese Voraussetzung erfüllt werden kann, muß noch geklärt werden.

17.1.5.2
Informationelle Gewaltenteilung

Für den Nachweis, daß der künftige Teilnehmer den zum zertifizierten öffentlichen Schlüssel gehörigen geheimen Schlüssel besitzt, darf nicht verlangt werden, daß der geheime Schlüssel offengelegt werden muß. Diese Forderung ist etwas stärker als die, daß der geheime Schlüssel nicht außerhalb des Verfügungsbereichs des künftigen Teilnehmers gespeichert werden darf.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HDSG
Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung.

Dies ist ein erster wichtiger Schritt in Richtung auf eine "informationelle Gewaltenteilung", die unter den Aspekten des Datenschutzes allgemein und der Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im besonderen gefordert wird und von Anfang an sowohl bei der Konzeption als auch bei den rechtlichen Regelungen umzusetzen ist.

Wie lassen sich durch informationelle Gewaltenteilung Daten so verteilen, daß die notwendigen Funktionen erbracht werden können, Möglichkeiten zur Kontrolle der Bürger und Machtansammlung durch personenbezogene Informationen aber vermieden werden?
(Roßnagel DuD 10/95 S. 584)

Die informationelle Gewaltenteilung impliziert die Trennung von verschiedenen Funktionen innerhalb von und zwischen verschiedenen Vertrauensinstanzen (auch "Trust Center") für digitale Signaturen. Diese sind wegen der Unikatsfunktion für die digitalen Signaturschlüssel (s.o. 17.1) von den im 23. Tätigkeitsbericht Ziff. 27.3.1.4 beschriebenen Schlüsseln zur Ver- bzw. Entschlüsselung zu unterscheiden. Das heißt, bei diesen Vertrauensinstanzen dürfen die geheimen Schlüssel auf keinen Fall für den Zugriff auf die Daten durch staatliche Stellen hinterlegt bzw. gespeichert werden.

Wenn - wie inzwischen in Fachkreisen behauptet wird - die digitalen Signaturschlüssel immer, evtl. mit einem Umweg oder Trick, auch zum Verschlüsseln von Nachrichten verwendet werden können, darf dies selbstverständlich nur zu einem Verbot dieser Nutzung und nicht zum vorsorglichen Speichern für Zwecke der Entschlüsselung kryptierter Nachrichten führen. Andernfalls könnte die Rechtssicherheit des elektronischen Rechtsverkehrs kaum gewährleistet werden.

17.1.5.3
Unverwechselbarer Teilnehmername

Die Zertifizierungsinstanz soll bestätigen, daß der künftige Teilnehmer in ihrem Verzeichnis einen unverwechselbaren Namen trägt. Hier ergibt sich über die Verkettung dieses Namens mit dem der Zertifizierungsinstanz (bzw. der Zertifizierungsinstanzen bei Zertifikatsketten) das Problem eines europäischen oder weltweiten Personenkennzeichens.

Würde eine einheitliche und hierarchische, europäische oder weltweite Namens- und Zertifizierungshierarchie aufgebaut, wie dies in der internationalen Normung vorgeschlagen wird, würde mit den Namensverzeichnissen ein europäisches oder weltweites Personenregister errichtet. Der sogenannte "distinguished name" könnte dann als weltweites Personenkennzeichen fungieren. Dies aber wäre verfassungswidrig.
(Roßnagel DuD 10/95 S. 585)

Als Gegenmaßnahme zur Verhinderung eines einheitlichen Registers werden u.a. genannt
- pluralistische und dezentrale Struktur der Zertifizierungs- oder allgemeiner der Vertrauensinstanzen und getrennte Sicherungsinfrastrukturen für verschiedene Bereiche,
- Verbot und Sanktionierung, die (verteilten) Datensammlungen als (dezentrales) Personenregister und den distinguished name als Personenkennzeichen zum Aufbau von Datensammlungen zu verwenden,
- die Möglichkeit, unter Pseudonymen Schlüsselpaare zu erwerben. Damit könnte einerseits gewährleistet werden, daß der Teilnehmer zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er andere schädigt, ohne daß andererseits die unvermeidlich entstehenden Datenspuren immer zu ihm zurückverfolgt werden können. Die Verwendung von Pseudonymen muß wegen der Rechtsverbindlichkeit die sonst angebrachte Forderung nach Anonymität ersetzen. Die Anforderungen an das Verfahren zur Aufdeckung von Pseudonymen müssen in eigenen gesetzlichen Regelungen spezifisch bestimmt werden.

17.1.6

Weitere Probleme

Die Rolle des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik als Signaturbehörde, die als oberste Zertifizierungsinstanz andere Zertifizierungsinstanzen zuläßt und außerdem noch Komponenten und Verfahren zertifiziert bzw. zertifizieren läßt, ist bedenklich. Eine Vertrauensinstanz muß unabhängig sein und das Vertrauen aller genießen. Das Problem ist also nicht die zweifellos vorhandene Fachkompetenz des Bundesamts, sondern sind seine Beratungsaufgaben gegenüber den Diensten der inneren Sicherheit, die eine breite Akzeptanz durch die Teilnehmer sicherlich erschweren.

Der Notar nimmt eine rechtliche Belehrung des zukünftigen Teilnehmers vor. Wie könnte eine sicherlich ebenso wichtige technische Belehrung geregelt und sichergestellt werden?

Es fehlen Regelungen, mit denen die mißbräuchliche Verwendung geheimer Schlüssel zu verhindern wäre.

17.1.7

Weiteres Vorgehen

Die Diskussion über Regelungen für Vertrauensinstanzen (Trust Center) sowohl für den Bereich der digitalen Signaturen als auch für den der Verschlüsselung sind noch sehr im Fluß und zeigen noch wenig Konturen. Ich werde dieses Thema weiterhin aufmerksam verfolgen.

Eine sorgfältige Klärung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere zu den Bereichen informationelle Gewaltenteilung, zur Verwendung von Pseudonymen und zur Verhinderung von Personenregistern und Personenkennzeichen, aber auch zur Sozial- und Datenschutzverträglichkeit insgesamt ist erforderlich.

Dazu sollten gezielt Pilotversuche und eine Technikfolgenabschätzung durchgeführt werden. Nur so können die rechtlichen und technischen Erfordernisse so weit geklärt werden, daß sie zu fundierten Regelungen führen, die auch in einer langjährigen Praxis Bestand haben.

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