18.5
Verbrechensbekämpfungsgesetz (23. Tätigkeitsbericht, Ziff. 17.1)
Im letzten Tätigkeitsbericht hatte ich mich kritisch zu den aufgrund des Verbrechensbekämpfungsgesetzes (BGBl. I, S. 386) vorgenommenen Änderungen im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (BGBl. I 1968, S. 949 mit zahlreichen Änderungen) geäußert. Ich hatte u. a. Bedenken gegen jene Vorschriften geltend gemacht, nach denen der Bundesnachrichtendienst die aus der Fülle der abgehörten Telefongespräche mittels Suchbegriffen gewonnenen Erkenntnisse unter bestimmten Voraussetzungen an andere Behörden, insbesondere an die Polizei und die Strafverfolgungsorgane weitergeben darf. Da dies bedeutet, daß der Bundesnachrichtendienst in die Verbrechensbekämpfung eingeschaltet wird, hatte ich auf die Gefahr einer Aufweichung des sog. Trennungsgebots zwischen Geheimdiensten und Polizei hingewiesen. Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe aufgrund einer Verfassungsbeschwerde verschiedene Vorschriften des o.g. Gesetzes daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Als positives Anzeichen kann der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung in dieser Sache gewertet werden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 1995, 1 BvR 2226/94). Darin hat das Gericht festgestellt, daß die aus den abgehörten Telefongesprächen gewonnenen Erkenntnisse nur bei konkreten Verdachtsmomenten für eine Straftat weitergegeben werden dürfen.
Es bleibt abzuwarten, ob und welche Konsequenzen die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache für das Gesetz hat.