19.2

Maßnahmen zur Sicherung einer Fernwartung

Anmerkung:
Es sollte das Ziel sein, alle aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen. Können einzelne Maßnahmen nicht umgesetzt werden, so vergrößern sich die Risiken für die Datensicherheit, wenn keine Kompensation möglich ist. Bei der Prüfung, ob die Fernwartung in der beabsichtigten Art und Weise zulässig ist, muß dem höheren Risiko Rechnung getragen werden.

1.
Maßnahmen zur Zugangskontrolle

1.1
Bei der Fernwartung muß der Verbindungsaufbau stets durch den Kunden erfolgen, so daß Wartungsarbeiten nur mit Wissen und Willen des Kunden erfolgen könenn. So ist es denkbar, das Modem nur für die Fernwartung zu aktivieren.

1.2
Der Kreis des autorisierten Wartungspersonals ist festzulegen; ohne genaue Identifizierung dürfen keine Wartungsarbeiten beginnen. (vgl. 3.2)

1.3
Um zu verhindern, daß ein unbefugter Teilnehmer Zugriff auf das DV-System erhält, ist die Verbindung vom DV-System aus aufzubauen. Die Anschlußnummern der zulässigen Partner, einschließlich Fernwartungszentrale, sind einzuprogrammieren, so daß ein Anwählen einer anderen Nummer unmöglich wird.

1.4
Der Kunde muß die Fernwartungsarbeiten jederzeit abbrechen können.

2.
Kontrolle der Datenübertragung

2.1
Wenn personenbezogene Daten an die Fernwartungszentrale übertragen werden müssen, ist vorher die Erlaubnis durch eine vom Kunden autorisierte Person einzuholen.

2.2
Die Übertragung von Daten aus dem DV-System des Kunden an die Fernwartungszentrale ist nur bei gleichzeitiger Protokollierung der übertragenen Daten zuzulassen.

2.3
Die Kontrolle der protokollierten Daten ist DV-technisch durch geeignete Kommandos und Dienstprogramme zu unterstützen.

2.4
Alle Wartungs- und Übertragungsaktivitäten müssen an der Kundenkonsole zum Mitlesen sichtbar gemacht werden.

3.
Maßnahmen zur Speicherkontrolle

3.1
Der Betreiber muß alle Programme durch Paßwörter schützen, soweit diese bei der Wartung physisch im Zugriff bleiben.

3.2
Das Wartungspersonal muß sich einer Anmeldeprozedur unterwerfen. Diese muß aus einer Identifikation und einer Authentifikation bestehen (derzeit i.d.R. Benutzerkennung und Paßwort).

3.3
Die Fernbetreuung von Anwenderprogrammen ist unter einer Kennung vorzunehmen, die keine Systemverwalterprivilegien einschließt.

3.4
Werden Test- und Serviceprogramme des Herstellers auf der DV-Anlage gespeichert, sind diese unter der Wartungskennung abzuspeichern. Ein Zugriff darf nur dem Wartungspersonal und der Systemverwaltung möglich sein.

3.5
Der Zugriffsschutz muß hinreichend differenziert sein.

3.6
Im Rahmen der Fernwartung ist der Zugriff auf Kundendaten grundsätzlich zu verhindern. Dabei ist es denkbar, die Laufwerke, auf denen diese Daten gespeichert werden, vom DV-System physisch abzutrennen, soweit dies technisch möglich ist.

3.7
Ein Einspielen von Änderungen ins Betriebssystem, in systemnahe Software oder Anwendungsfremdsoftware im Rahmen der Fernwartung ist nicht zuzulassen. Die Änderungen sind ausschließlich vor Ort entweder vom Kunden selbst oder nach Freigabe durch eine vom Kunden autorisierte Person vom Software-Hersteller in die entsprechende Software zu übernehmen. Dasselbe gilt für die Fehlerbehebung.

3.8
Wartungs- und Diagnosearbeiten im laufenden Betrieb, insbesondere wenn sie die Software betreffen, sind unter ständiger Kontrolle eines sachkundigen Kundenmitarbeiters durchzuführen.

3.9
Es muß ausgeschlossen werden, daß vom Kunden erstellte Software und Kundendateien durch die Wartung verändert werden können.

3.10
Es ist auszuschließen, daß Anwendungsprogramme durch die Fernwartung aktiviert werden können, solange Kundendateien im direkten Zugriff stehen.

4.
Maßnahmen zur Zugriffskontrolle

4.1
Für den Fall, daß in einem Wartungsvorgang ein Zugriff auf Dateien mit Kundendaten notwendig ist, sind nach Abschluß der Wartungsarbeiten die offenbarten Paßwörter unverzüglich zu ändern.

4.2
Alle Aktivitäten eines Wartungsvorgangs, die in einer Protokolldatei festgehalten werden, sind zu überprüfen und zur Beweissicherung mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Verpflichtung des beim Kunden für das DV-System Verantwortlichen, den Wartungsvorgang am Bildschirm zu verfolgen und gegebenenfalls zu unterbrechen, bleibt davon unberührt.

5.
Maßnahmen zur Organisationskontrolle

5.1
Im Wartungsvertrag sind klare Regelungen hinsichtlich der Abgrenzung der Kompetenzen und Pflichten zwischen Wartungs- und Kundenpersonal zu treffen. Art und Umfang der Wartung (Hardware und Software) sind schriftlich festzulegen.

5.2
Das Wartungspersonal ist auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der Verschwiegenheitsvorschriften zu verpflichten.

5.3
Eine Weitergabe von Daten, die bei der Fernwartung übertragen wurden, an Dritte ist vertraglich zu untersagen. Diese Daten sind ausschließlich für Zwecke der Wartung zu verwenden und nach Abschluß der Wartungsarbeiten oder der Fehlersuche unverzüglich zu löschen.

5.4
Hinsichtlich der Fernwartung wird empfohlen, einen separaten Vertrag abzuschließen, in dem Sicherungsmaßnahmen, auch der Fernwartungszentrale, festgelegt werden und die Kontrolle der Einhaltung aller Maßnahmen geregelt wird.

5.5
Zur DV-Revision ist der Betreiber der DV-Anlage gehalten, das Wartungs- bzw. Fernwartungskonzept schriftlich zu dokumentieren.

5.6
Die Systemverantwortlichen beim Kunden sind regelmäßig bezüglich der Möglichkeiten der Fernwartung zu schulen.

5.7
Die Einhaltung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen.

Inhalt, weiter,