1. Vorwort
1995 war für den Datenschutz ein ganz besonderes Jahr: 1970 war in Hessen das erste Datenschutzgesetz der Welt in Kraft getreten. Wir hatten deshalb Anlaß, über die bisherigen Entwicklungen und über die Perspektiven des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsam nachzudenken und öffentlich zu sprechen. Der Präsident des Hessischen Landtags, der Hessische Ministerpräsident und der Hessische Datenschutzbeauftragte haben mit und vor einer großen interessierten Öffentlichkeit im Juli und im Dezember 1995 zwei Foren veranstaltet, auf denen über 25 Jahre Datenschutz kritisch diskutiert worden ist.
Die Ergebnisse dieser Diskussionen waren ungewöhnlich deutlich.
Für die Vergangenheit - zu der neben den hessischen Anfängen als Meilenstein vor allem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkzählungsgesetz aus dem Jahr 1983 gehört - stand die Verbindung von Datenverarbeitung und Datenschutz im Vordergrund: Eine Effektivierung staatlicher Macht durch neue informationstechnische Mittel mußte durch eine Verstärkung der bürgerlichen Freiheitsrechte gleichsam aufgefangen und gebunden werden; der besondere Schutz der informationellen Selbstbestimmung ist nichts anderes als das grundrechtliche Gegengewicht einer automatisierten Datenverarbeitung des Staates.
Für die Zukunft steht ein neues Konzept des Datenschutzes zur Debatte: Vor allem die Entwicklungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie haben die ursprüngliche Erwartung des Gesetzgebers widerlegt, Datenschutz sei im wesentlichen die Kontrolle eines zentralen Rechners in öffentlicher Hand. Stattdessen gibt es viele kleine Rechner, untereinander vernetzt und vor allem in privater Hand. Also müssen sich die Vorstellungen und die Praxis eines guten Datenschutzes erweitern: Sie müssen die Gefahr der privaten Datenverarbeitung einbeziehen, und sie müssen jeweils dort ansetzen, wo die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger konkret verarbeitet werden. Sie können dabei - auch das hat sich klar herausgestellt - Möglichkeiten der Informationstechnologie für sich nutzen, und sie können sich von der jüngsten europäischen Entwicklung (Ziff. 2.3) beflügeln lassen.
Nach 25 Jahren Datenschutz in Hessen ist klar: Wir haben jetzt die Chance, unser Datenschutzrecht auf einen Stand zu bringen, der das Land, ähnlich wie schon 1970, zum Vorbild machen kann.
Auch viele der alltäglichen Probleme und Entwicklungen, über welche dieser Tätigkeitsbericht Rechnung legt, können - wenn man sie genau in Augenschein nimmt - das Neue ankündigen, von dem gerade allgemein die Rede war.
Vor allem die breite Darstellung der Entwicklungen im Bereich der Verarbeitungstechnik (Ziff. 17) und das Bemühen der Datenschutzbeauftragten, diese Technik durch Orientierungshilfen datenschutzfreundlich zu beherrschen und zu nutzen (Ziff. 19), deuten an, daß Datenverarbeitung und Datenschutz miteinander ein neues Verhältnis gewinnen könnten. Die Einführung von maschinenlesbaren Patientenkarten (Ziff. 4.1), die Überwachung von Mobiltelefonen (Ziff. 12.1) und die Videoverkehrszählung durch Private (Ziff. 13.1) vermitteln einen ersten konkreten Eindruck von Verschiebungen im Verhältnis von Staat und Gesellschaft und von neuen datenschutzrechtlichen Problemdefinitionen angesichts neuer Technologien.
Unverändert bleibt das Ziel des Datenschutz beauftragten, das Grundrecht auf informatio nelle Selbstbestimmung zu erklären und sinn fällig zu machen. Dem dient beispielsweise die Broschüre über Einzelfragen des Datenschutzes in Schulen (Ziff. 7.5), aber auch der Versuch, diesen Tätigkeitsbericht durch besondere Erklärungen und graphische Hilfsmittel besser zu erschließen.
W.H.