20. Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
20.1
Entschließung der 49. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder am 9./10. März 1995 in Bremen zum
Entwurf eines Gesetzes über das
Bundeskriminalamt (BKA-Gesetz) -
Bundesrats-Drucksache 94/95
Zu den Beratungen des Entwurfs für ein Gesetz über das Bundeskriminalamt erklären die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder:
Auch aus Sicht des Datenschutzes ist es zu
begrüßen, daß die seit langem überfälligen
bereichspezifischen Regelungen zur
bundesweiten polizeilichen Datenverarbeitung
insbesondere im polizeilichen
Informationssystem (INPOL) nunmehr in das
Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
Der Gesetzentwurf enthält im Vergleich zu
den Vorentwürfen eine Reihe von
Vorschriften, die datenschutzrechtlich
positiv zu werten sind. Hierzu gehören:
- der Verzicht auf die im Vorentwurf
vorgesehenen Befugnisse zur sog.
"Feststellung des Anfangsverdachts";
- das Erfordernis der Einwilligung für die
Speicherung von Daten über Zeugen und
mögliche Opfer;
- Übermittlungsverbote bei überwiegenden
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
oder bei entgegenstehenden gesetzlichen
Verwendungsregelungen;
- die Beachtung landesgesetzlicher
Löschungsfristen.
Andererseits begegnet der Gesetzentwurf
jedoch nach wie vor gewichtigen Bedenken, da
er tiefe Eingriffe in die Rechte von
Betroffenen ermöglicht, deren
Voraussetzungen und Reichweite unklar oder
nicht durch überwiegende Interessen der
Allgemeinheit gerechtfertigt sind. Dies gilt
insbesondere für
- die Verwendung des Begriffs der Straftaten
von erheblicher Bedeutung ohne Definition,
um welche Tatbestände es sich handelt,
weil damit nicht mehr voraussehbar ist,
wann die an diesen Begriff anknüpfenden
Eingriffsbefugnisse zur Datenverarbeitung
eröffnet sind;
- die Befugnisse der Zentralstelle zu
selbständigen Datenerhebungen und
Übermittlungen bis hin zum automatisierten
Datenverbund mit ausländischen und
zwischenstaatlichen Stellen ohne
Einvernehmen mit den jeweils
verantwortlichen Länderpolizeien;
- die unklare Abgrenzung der
Datenverarbeitungsbefugnisse im Hinblick
auf die unterschiedlichen Befugnisse zur
Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Verhütung
von Straftaten und Vorsorge für künftige
Strafverfolgung sowie die fehlende klare
Zweckbindungs- und Zweckänderungsregelung;
- die Befugnis zur verdeckten Datenerhebung
aus Wohnungen ohne eindeutige Begrenzung
auf den Schutz gefährdeter Ermittler.
Die Datenschutzbeauftragten fordern den Gesetzgeber auf, die Schwachstellen des Entwurfs auszuräumen. Insbesondere fordern sie klare verfassungskonforme Regelungen zur Auskunftserteilung an Betroffene und der Prüfrechte für INPOL-Daten dahingehend, daß die Datenschutzkontrollrechte bei der datenschutzrechtlichen Verantwortung der Stellen anknüpfen, die die Speicherung im INPOL-System selbst vornehmen oder veranlassen.