20.2
Entschließung der 49. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 9./10. März 1995 in Bremen zum Maßhalten beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert, bei Sicherheitsüberprüfungen zum personellen Sabotageschutz Augenmaß zu bewahren. Bei diesen Sicherheitsüberprüfungen werden sensible Daten, z.B. über politische Anschauungen oder Alkoholkonsum, vorbeugend erhoben, also ohne daß der Betroffene dazu Anlaß geboten hätte. Polizei und Verfassungsschutz sind routinemäßig beteiligt. Schon wenn der Betroffene im Verlauf der Überprüfung auch nur in den Verdacht der Unzuverlässigkeit gerät, kann dies bereits erheblichen Einfluß zumindest auf das berufliche Fortkommen nehmen.
Gegenwärtig sind solche Überprüfungen spezialgesetzlich für den Atombereich und für Flughäfen vorgesehen. Das Bundesministerium des Innern will jetzt klären, inwieweit Beschäftigte in anderen Einrichtungen überprüft werden sollen.
Unstreitig können solche Überprüfungen unbescholtener Bürger nur zum Schutz von "lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen" angemessen sein und nur Personen betreffen, die dort an "sicherheitsempfindlichen Stellen" tätig sind. Als "lebenswichtig" sehen die Innenminister und -senatoren aber bereits Stellen an, "die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind". Damit könnten Beschäftigte in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft mit Sicherheitsüberprüfungen überzogen werden.
Die Datenschutzbeauftragten meinen, daß das Persönlichkeitsrecht hier größere Zurückhaltung gebietet. Die Sicherheitsüberprüfungen müssen auf Bereiche beschränkt bleiben, in denen einer erheblichen Bedrohung für das Leben zahlreicher Menschen vorgebeugt werden muß.
Soweit in solchen Bereichen
Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden
sollen, bedarf es einer ebenso klaren
gesetzlichen Grundlage wie bisher im
Atomgesetz und im Luftverkehrsgesetz. Die zu
schützenden Arten lebens- und
verteidigungswichtiger Einrichtungen müssen
durch Rechtsvorschrift abschließend
festgelegt sein. Dabei sind für die
jeweiligen Bereiche angemessene Regelungen
zu treffen, die mit Rücksicht auf die
Interessen Betroffener folgende allgemeine
Grundsätze beachten:
- möglichst klare Vorgaben zur
"Sicherheitsempfindlichkeit" in der
Vorschrift und exakte Festlegung dieser
Stellen durch die zuständige Behörde nach
Anhörung der Personalvertretung der
einzelnen Einrichtung,
- Zustimmung des Betroffenen als
Verfahrensvoraussetzung,
- abschließender Katalog der regelmäßig
durchzuführenden Maßnahmen, dabei
Beschränkung auf vorhandene Erkenntnisse,
keine Ausforschungsermittlungen,
- strenge Zweckbindung und angemessene
organisatorische Vorkehrungen zu deren
Gewährleistung, insbesondere Trennung von
Personalakte,
- eigene Verfahrensrechte des Betroffenen,
insbesondere rechtliches Gehör vor
ablehnender Entscheidung und aktenkundige
Gegendarstellung,
- angemessener Auskunftsanspruch,
einschließlich Akteneinsicht,
- effektive Datenschutzkontrolle, auch zur
Datenverarbeitung in Akten bei
nicht-öffentlichen Stellen.
Im Regelfall muß zusätzlich gelten:
- Überprüfung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde selbst, nicht durch
Verfassungsschutzbehörden,
- keine Einbeziehung weiterer Personen (wie
Ehegatten usw.).
Ausnahmetatbestände wären - auch zum
Verfahren - präzise zu fassen.
Die Praxis der Sicherheitsüberprüfungen zum personellen Sabotageschutz steht in Bund und Ländern vor einer wichtigen Weichenstellung. Sie muß klar und angemessen sein.